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   BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02   

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https://dejure.org/2003,1440
BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 (https://dejure.org/2003,1440)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 (https://dejure.org/2003,1440)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 (https://dejure.org/2003,1440)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung; Wirksamkeit eines Verzichts auf Betriebsrentenanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis; Darlegungs- und Beweislastverteilung für ein über 20 Jahre zurückliegendes Mitbestimmungsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Frist bei einer Anfechtung wegen Drohung; Mitbestimmungspflicht bei betrieblicher Altersversorgung; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei mitbestimmungspflichtigen Änderungen; Verzichtserklärung bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen; Die einvernehmliche Kürzung der ...

  • Techniker Krankenkasse
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124 Abs. 2; BetrAVG § 3 Abs. 1 S. 1 a. F.; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Verzichts auf Betriebsrentenanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht; Verwirkung - Wirksamkeit eines Verzichts auf Betriebsrentenanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis; Darlegungs- und Beweislastverteilung für ein über 20 Jahre zurückliegendes Mitbestimmungsverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verzicht auf Versorgungsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verzicht auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verzicht auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 331
  • VersR 2004, 356
  • DB 2003, 2130
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    Letzteres soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 158).

    Ein solcher Eingriff in die Verteilungsgrundsätze ist mitbestimmungspflichtig (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 163).

    Erfolgte die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Änderung der Versorgungsordnung im Jahr 1981 ohne Einholung der Zustimmung des Betriebsrats, so ist nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung auch jede individualrechtliche Umsetzung der Maßnahme unwirksam (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 170).

  • BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 301/89

    Vertragliche Kürzung von Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF findet aber - ebenso wie § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nF - nur Anwendung auf Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden (BAG 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - BAGE 65, 341, 344 f.).

    Es ist nicht erforderlich, daß die Zustimmung schriftlich in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgte (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 76; Senat 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - BAGE 65, 341, 347).

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 168/86

    Beteiligung des Betriebsrats bei Teilschließung einer Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (Senat 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - BAGE 27, 194, 198 ff.; 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, 161 f.).

    Der Zweck der gesetzlichen Mitbestimmung des Betriebsrats, dem einzelnen Arbeitnehmer einen kollektiven Schutz zu vermitteln, würde nicht erreicht, wäre es dem Arbeitgeber gestattet, das bestehende Zulagensystem einseitig oder durch individualrechtliche Vereinbarungen umzugestalten (ständige Rechtsprechung des Senats, 3. August 1982 - 3 AZR 1219/79 - BAGE 39, 277, 284; 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, 165).

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (Senat 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322).
  • LAG Köln, 19.10.2001 - 11 Sa 420/01

    Altersversorgung; Verzicht, Mitbestimmung, Verwirkung

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2001 - 11 Sa 420/01 - aufgehoben.
  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    Es ist nicht erforderlich, daß die Zustimmung schriftlich in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgte (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 76; Senat 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - BAGE 65, 341, 347).
  • BAG, 22.09.1987 - 3 AZR 194/86

    Versorgungsanwartschaft - Abfindung

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    Zwar steht nach ständiger Senatsrechtsprechung der Abfindung ein entschädigungsloser Erlaß der Versorgungsanwartschaft gleich (22. September 1987 - 3 AZR 194/86 - BAGE 56, 148, 154).
  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (Senat 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - BAGE 27, 194, 198 ff.; 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, 161 f.).
  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 1219/79

    Zulage - Widerruf

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    Der Zweck der gesetzlichen Mitbestimmung des Betriebsrats, dem einzelnen Arbeitnehmer einen kollektiven Schutz zu vermitteln, würde nicht erreicht, wäre es dem Arbeitgeber gestattet, das bestehende Zulagensystem einseitig oder durch individualrechtliche Vereinbarungen umzugestalten (ständige Rechtsprechung des Senats, 3. August 1982 - 3 AZR 1219/79 - BAGE 39, 277, 284; 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, 165).
  • BAG, 15.09.1992 - 3 AZR 438/91

    Anspruch auf Zusatzversorgung eines ABM-Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst -

    Auszug aus BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02
    Die Verwirkung eines Anspruchs tritt nur dann ein, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit zugewartet hat (Zeitmoment), besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer der Verpflichtete nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment) und dem Schuldner deshalb die Erfüllung der Forderung nicht mehr zuzumuten ist (Zumutbarkeitsmoment, BAG 15. September 1992 - 3 AZR 438/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 39, Leitsatz 4 und zu II 3 c der Gründe).
  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

  • BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 625/97

    Insolvenzschutz nach rechtskräftigem Versorgungsprozeß

  • LAG Hamburg, 15.06.2017 - 7 Sa 6/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweisen sich die Entscheidungen als unwirksam und wirken sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • LAG Hamburg, 29.06.2017 - 7 Sa 25/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweisen sich die Entscheidungen als unwirksam und wirken sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • LAG Hamburg, 15.06.2017 - 7 Sa 4/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • LAG Hamburg, 15.06.2017 - 7 Sa 93/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • LAG Hamburg, 29.06.2017 - 7 Sa 15/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • LAG Hamburg, 08.01.2018 - 8 Sa 46/17

    Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 I Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; BAG v. 03.12.1991 - GS 2/90).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; BAG v. 03.12.1991 - GS 2/90).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; BAG v. 26.04.1988 - 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 11 Sa 78/07).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; BAG v. 26.04.1988 - 3 AZR 168/86).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (vgl. BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 87 Tz 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG v. 03.12.1991 - GS 2/90; BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • LAG Hamburg, 17.08.2017 - 8 Sa 88/16

    Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 I Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; BAG v. 03.12.1991 - GS 2/90).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; BAG v. 03.12.1991 - GS 2/90).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; BAG v. 26.04.1988 - 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 11 Sa 78/07).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; BAG v. 26.04.1988 - 3 AZR 168/86).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (vgl. BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02; Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 87 Tz 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG v. 03.12.1991 - GS 2/90; BAG v. 21.01.2003 - 3 AZR 30/02) auch gegenüber dem Kläger aus.

  • LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 102/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 1/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • LAG Hamburg, 29.06.2017 - 7 Sa 16/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 19.12.2017 - 4 Sa 60/17
  • LAG Hamburg, 18.07.2017 - 4 Sa 33/17

    Altersversorgung - Anpassungsvorbehalt - Auslegung - Mitbestimmungsrecht

  • LAG Hamburg, 15.06.2017 - 7 Sa 26/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 24.10.2017 - 4 Sa 47/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 30.11.2017 - 7 Sa 81/17

    Betriebliches Versorgungswerk - BVW - Anpassung betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 7 Sa 118/17

    Anpassung betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hamburg, 27.07.2017 - 7 Sa 30/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 18.07.2017 - 4 Sa 22/17

    Altersversorgung - Anpassungsvorbehalt - Auslegung - Mitbestimmungsrecht

  • LAG Hamburg, 18.07.2017 - 4 Sa 13/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 11.07.2017 - 4 Sa 98/16

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsvorbehalt - Auslegung -

  • LAG Hamburg, 27.02.2018 - 4 Sa 73/17
  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 7 Sa 110/17

    Anpassung betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hamburg, 17.08.2017 - 8 Sa 7/17

    Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Hamburg, 11.07.2017 - 4 Sa 100/16

    Anpassung von Versorgungsbezügen

  • LAG Hamburg, 15.06.2017 - 7 Sa 28/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 15.06.2017 - 7 Sa 101/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 105/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 27.07.2017 - 7 Sa 45/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 27.07.2017 - 7 Sa 27/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 27.07.2017 - 7 Sa 21/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 29.06.2017 - 7 Sa 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 29.06.2017 - 7 Sa 18/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 18.07.2017 - 4 Sa 94/16

    Altersversorgung - Anpassungsvorbehalt - Auslegung - Mitbestimmungsrecht

  • LAG Hamburg, 11.07.2017 - 4 Sa 17/17

    Altersversorgung - Anpassungsvorbehalt - Auslegung - Mitbestimmungsrecht

  • LAG Hamburg, 11.07.2017 - 4 Sa 96/16

    Altersversorgung - Anpassungsvorbehalt - Auslegung - Mitbestimmungsrecht

  • LAG Hamburg, 11.07.2017 - 4 Sa 16/17

    Altersversorgung - Anpassungsvorbehalt - Auslegung - Mitbestimmungsrecht

  • LAG Hamburg, 18.07.2017 - 4 Sa 23/17

    Altersversorgung - Anpassungsvorbehalt - Auslegung - Mitbestimmungsrecht

  • LAG Hamburg, 18.07.2017 - 4 Sa 36/17
  • LAG Hamburg, 11.07.2017 - 4 Sa 14/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Hamburg, 11.07.2017 - 4 Sa 99/16

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsvorbehalt - Auslegung -

  • LAG Hamburg, 27.02.2018 - 4 Sa 79/17
  • LAG Hamburg, 27.02.2018 - 4 Sa 86/17
  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 7 Sa 105/17

    Anpassung betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hamburg, 18.01.2018 - 7 Sa 89/17

    Anpassung betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 42/06

    Überbrückungsversorgung - Neuregelung - Betriebsratsbeteiligung -

  • LAG Hamburg, 21.02.2018 - 5 Sa 51/17
  • LAG Hamburg, 08.11.2017 - 5 Sa 22/17
  • LAG Hamburg, 08.11.2017 - 5 Sa 20/17
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 412/13

    Verweigerung von Versorgungsleistungen - Widerruf einer Versorgungszusage -

  • LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16

    Anpassung betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 7 Sa 66/17

    Anpassung der betriebliche Altersversorgung - Pflicht zur Erhöhung der

  • LAG Hamburg, 15.03.2018 - 7 Sa 84/17

    Anpassung der betrieblichen Altersversorgung - Pflicht zur Erhöhung der

  • LAG Köln, 08.07.2016 - 9 Sa 14/16

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Kündigung eines

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 194/07

    Betriebliche Übung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 6/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 7/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • LAG Hamm, 19.02.2014 - 4 Sa 1384/13

    Abfindung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 171/07

    Steuerliche Schäden durch verzögerte Anpassung

  • LAG Hessen, 21.09.2005 - 8 Sa 827/04

    Mitbestimmung - Überbrückungsgeld

  • LAG Hamburg, 21.02.2018 - 5 Sa 63/17
  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 484/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

  • BAG, 14.06.2005 - 3 AZR 185/04

    Teilanfechtung - Verzicht auf Versorgungsrechte

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

  • LAG Hessen, 22.04.2009 - 8 Sa 835/08

    Neuregelung einer Überbrückungsversorgung - Darlegungs- und Beweislast für die

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07

    Anpassung einer "betrieblichen Leistung

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 622/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 11 Sa 78/07

    Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat -

  • LG Saarbrücken, 04.05.2012 - 13 S 161/11

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aufgrund fehlender Einholung

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 578/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 323/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

  • LAG Köln, 31.01.2018 - 11 Sa 348/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - 7 Sa 68/09

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag

  • LAG Hamburg, 29.01.2013 - 2 Sa 61/12

    Treuwidrigkeit der Berufung auf Versorgungszusage - Verwirkung - unverfallbare

  • LAG München, 26.10.2017 - 4 Sa 68/17

    Betriebliche Altersversorgung, Auslegung einer Anpassungsregelung

  • ArbG Bonn, 08.11.2016 - 7 Ca 1551/16
  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 298/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

  • LAG Köln, 06.12.2017 - 11 Sa 145/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

  • ArbG Essen, 26.07.2017 - 4 Ca 3328/16

    Anpassung der Betriebsrente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

  • ArbG Düsseldorf, 16.04.2012 - 14 Ca 4745/11

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung nach

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2019 - 6 Sa 441/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Gesamtzusage - anrechnungsfähige

  • LAG Köln, 31.01.2018 - 11 Sa 468/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

  • LAG Köln, 06.12.2017 - 11 Sa 111/17

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

  • ArbG Düsseldorf, 16.04.2012 - 7 Ca 3967/11

    Auswirkungen der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen bzgl. des

  • OLG Nürnberg, 27.02.2008 - 12 U 630/07
  • ArbG Bonn, 08.11.2016 - 6 Ca 1595/16
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 11 Sa 263/10

    Betriebliche Altersversorgung aufgrund einer Betriebsvereinbarung - Verzicht

  • ArbG Hamburg, 19.06.2012 - 17 Ca 506/11

    Betriebliche Altersversorgung - treuwidrige Handlungen - Verzicht und Verwirkung

  • OLG Nürnberg, 27.02.2008 - 12 U 629/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2005 - 12 A 4817/03

    Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebsübergangs i.S.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - 12 A 2387/10

    Erlöschen einer durch Beitragszahlungen abzusichernden und bereits angelaufenen

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