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   BAG, 09.12.2014 - 3 AZR 323/13   

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https://dejure.org/2014,49506
BAG, 09.12.2014 - 3 AZR 323/13 (https://dejure.org/2014,49506)
BAG, Entscheidung vom 09.12.2014 - 3 AZR 323/13 (https://dejure.org/2014,49506)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 (https://dejure.org/2014,49506)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Ablösung einer Versorgungsordnung

  • openjur.de

    Ablösung einer Versorgungsordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der sachlich-proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substantiierung

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 256 ZPO, § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, § 242 BGB, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 5 BetrAVG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG

  • Wolters Kluwer
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Ablösung einer Versorgungsordnung

  • bag-urteil.com

    Ablösung einer Versorgungsordnung

  • Betriebs-Berater

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema

  • Betriebs-Berater

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema

  • rewis.io

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der sachlich-proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substantiierung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der sachlich-proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substantiierung)

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablösung einer Versorgungsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung; Drei-Stufen-Prüfungsschema; Begriff der sachlich-proportionalen Gründe; Anforderungen an die Substantiierung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Änderung einer Versorgungsregelung betreffend noch nicht erdiente Zuwächse

  • datenbank.nwb.de

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der sachlich-proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substantiierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablösung einer Versorgungsordnung - und die erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ablösung einer Versorgungsordnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderung einer Versorgungsregelung bedarf sachlich-proportionalen Grund

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spielregeln zum Absenken von Betriebsrenten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der sachlich-proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substantiierung

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BetrAVG §§ 1, 2 Abs. 1, 5, § 16
    Zur Ablösung einer Versorgungsordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 150, 147
  • ZIP 2015, 941
  • MDR 2015, 840
  • NZA 2015, 1198
  • BB 2015, 692
  • BB 2015, 948
  • DB 2015, 989
 
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Wird zitiert von ... (41)

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

    Anwendung der in den Leitsätzen Ziff. 1 bis 3 wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - NZA 2015, 1198) im Einzelfall.

    Die BV alt setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall "Alter" oder der der "Invalidität" eingetreten ist, so dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV alt zu bezahlen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Während in den Fällen, in denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, der Vorrang der Leistungsklage ohnehin nicht eingreift (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris), gilt in den Fällen, in denen er bereits eingetreten ist, nicht anderes, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - NZA 2014, 33).

    Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (Stufe 3; vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch des Konzerns, dem das die Versorgung schuldende Unternehmen angehört, beruhen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Eingriffe auf der dritten Stufe zu ihrer Rechtfertigung der Darstellung eines auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichteten Gesamtkonzepts bedürfen (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris; 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59).

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    (b) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten indes eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden, und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat gerade deutlich gemacht, dass das Landesarbeitsgericht, soweit es dies bisher zu prüfen hatte, die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt hat (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Dass es keiner weitergehenden Aufschlüsselung bedarf, wird daran deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht gerade davon ausgeht, dass es keines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplanes bedarf und es nicht erforderlich ist, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

    Die Tatsache, dass die gesteckten Ziele leicht übertroffen wurden (gemäß dem Geschäftsbericht 2006 wurden durch "T. F." letztlich 1.056 Mio. EUR eingespart), ist vor dem Hintergrund des prognostischen Elementes, das einem solchen Konzept zwangläufig innewohnt, und der Tatsache, dass dem Unternehmer und insbesondere den Betriebsparteien bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris), unerheblich.

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    (2) Ausgehend von diesem bislang nicht vertieften und vom Landesarbeitsgericht nicht gewürdigten Vorbringen, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betriebsparteien, denen bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht und die hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts einen Beurteilungsspielraum haben (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) , vorliegend zulässigerweise eine neue gestaltende Verteilungsentscheidung getroffen haben.
  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36 mwN) .

    Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 960/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

    Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 150, 147) .

    Sollte lediglich ein Eingriff in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse vorliegen und die Beklagte sich auf wirtschaftliche Gründe berufen, wird das Landesarbeitsgericht die vom Senat mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 AZR 323/13 - Rn. 36 ff., BAGE 150, 147; ua.) sowie mit Urteilen vom 16. Juni 2015 (- 3 AZR 390/13 - Rn. 36 ff.; ua.) präzisierten Voraussetzungen für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe zu beachten haben.

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 390/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

    Der erkennende Senat hat zwischenzeitlich mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 AZR 323/13 - ua.) und vom 16. Juni 2015 (- 3 AZR 390/13 - ua.) den unbestimmten Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe präzisiert und damit seine Rechtsprechung geändert.

    Damit ist sichergestellt, dass der Klägerin im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung ihres individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung ihrer gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 26) .

    Die Ausfüllung des Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe durch das Landesarbeitsgericht entspricht nicht der Konturierung, die der Senat zwischenzeitlich durch die Urteile vom 9. Dezember 2014 (- 3 AZR 323/13 - ua.) und vom 16. Juni 2015 (- 3 AZR 390/13 - ua.) vorgenommen hat.

    Insoweit gilt (dazu nunmehr BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - ua. und 16. Juni 2015 - 3 AZR 390/13 - ua.) :.

    Im Hinblick auf die vom Senat in den ebenfalls gegen die Beklagte geführten Rechtsstreiten, die ua. mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 AZR 323/13 -) und vom 16. Juni 2015 (- 3 AZR 390/13 -) vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachlich-proportionalen Gründe und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem berücksichtigungsfähigen Vortrag zu geben.

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 34, BAGE 150, 147) .

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36, BAGE 150, 147) .

    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) .

    Er muss ferner dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 38, BAGE 150, 147) .

  • LAG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 4 Sa 34/16

    Kollektivrechtliche Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen nach

    Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (Stufe 3) (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13).
  • LAG Köln, 08.03.2016 - 12 Sa 689/15

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 Abs. 1 S.1 BetrAVG

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36) .

    Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37) .

    Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären ( BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 38 ; BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) .

  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

    Die vom Senat entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 20 mwN, BAGE 150, 147) können vorliegend nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden.
  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 34, BAGE 150, 147) .

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36, BAGE 150, 147) .

    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) .

    Er muss ferner dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 38, BAGE 150, 147) .

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 864/15

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 393/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 395/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 392/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit -

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 369/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 391/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 961/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 394/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • LAG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 4 Sa 52/17

    Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 865/15

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 866/15

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der

  • ArbG Würzburg, 01.09.2015 - 10 Ca 1105/14

    Ablösung von Versorgungsbestimmungen durch eine neue Betriebsvereinbarung - Kein

  • LAG Köln, 25.08.2015 - 12 Sa 500/14

    Zulässigkeit der Einschränkung von Ansprüchen in der betrieblichen

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 95/15

    Kürzung einer Betrieblichen Altersversorgung wegen fehlerhafter Berechnung

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2021 - 6 Sa 8/19

    Genehmigung einer zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung; Ablösung

  • ArbG Bochum, 03.09.2020 - 1 Ca 101/20
  • LAG Hessen, 22.06.2016 - 6 Sa 1169/15

    Anspruch der Ehefrau eines Flugkapitäns der Lufthansa auf

  • ArbG Bochum, 12.01.2022 - 3 Ca 553/21
  • LAG München, 09.07.2019 - 7 TaBV 12/19

    Teilkündigung einer Pensionsordnung

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 15/15

    Kürzung einer Betrieblichen Altersversorgung wegen fehlerhafter Berechnung

  • ArbG Oldenburg, 01.12.2016 - 6 Ca 472/14

    Kürzung einer Betrieblichen Altersversorgung wegen fehlerhafter Berechnung

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 67/15

    Kürzung einer Betrieblichen Altersversorgung wegen fehlerhafter Berechnung

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 31/15

    Kürzung einer Betrieblichen Altersversorgung wegen fehlerhafter Berechnung

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 94/15

    Kürzung einer Betrieblichen Altersversorgung wegen fehlerhafter Berechnung

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 32/15

    Kürzung einer Betrieblichen Altersversorgung wegen fehlerhafter Berechnung

  • LAG Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 4 Sa 55/15

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag - Anpassungsprüfung - Prognose -

  • ArbG Würzburg, 05.11.2015 - 2 Ca 904/14

    Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente

  • LAG München, 06.08.2020 - 2 Sa 69/20

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung eines Frühpensionierungsvertrages

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2021 - 7 Ca 1124/20
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