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   BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11   

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https://dejure.org/2013,28343
BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11 (https://dejure.org/2013,28343)
BAG, Entscheidung vom 20.08.2013 - 3 AZR 333/11 (https://dejure.org/2013,28343)
BAG, Entscheidung vom 20. August 2013 - 3 AZR 333/11 (https://dejure.org/2013,28343)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Auslegung - Gleichheitssatz - Vertrauensschutz

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz; Auslegung; Gleichheitssatz; Vertrauensschutz

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Auslegung - Gleichheitssatz - Vertrauensschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 ZVG HA, § 6 Abs 1 ZVG HA, § 28 ZVG HA, § 30 Abs 1 ZVG HA, § 30 Abs 2 ZVG HA
    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Auslegung - Gleichheitssatz - Vertrauensschutz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Auslegung - Gleichheitssatz - Vertrauensschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz; Auslegung; Gleichheitssatz; Vertrauensschutz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechnung des Ruhegelds nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2014, 192
  • NZA-RR 2014, 42
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sind grundsätzlich eigentumsrechtlich geschützt (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22; BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 mwN) .

    Das Grundrecht auf Eigentum schützt daher unverfallbare Anwartschaften nicht in einer konkreten Höhe (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22) .

    Dies hat zur Folge, dass Anwartschaften auf eine dynamische Versorgungsrente auch dann, wenn damit eine Verringerung einhergehen sollte, im Wege der Systemumstellung geändert werden können, ohne dass dadurch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt wird (vgl. BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 23) .

    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil Anwartschaften von vornherein der Möglichkeit von Änderungen unterworfen sind (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 30) .

    Auch aufgrund der seit der Schaffung des Ersten Ruhegeldgesetzes eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Gesamtversorgung des Ersten Ruhegeldgesetzes maßgeblich sind, konnten die Beschäftigten nicht auf den unveränderten Fortbestand der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes vertrauen (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS: BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 32) .

    Zwar ist es rentennahen Beschäftigten schwer möglich, ihre Altersversorgung geänderten Verhältnissen anzupassen und entstehende Versorgungslücken durch Eigenvorsorge auszugleichen, weshalb sie besonders schutzbedürftig sind (vgl. BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 34) .

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 42 mwN; 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 - Rn. 7 mwN) .

    Dies gilt auch für die Festschreibung der Steuerklasse nach dem Familienstand am Umstellungsstichtag, die zur Folge haben kann, dass trotz einer (Wieder-)Heirat nach dem Stichtag die ungünstigere am Stichtag maßgebliche Steuerklasse zugrunde zu legen ist (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS: BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 35) .

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48; 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - Rn. 47, BVerfGE 128, 90; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) .

    Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) .

    Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 49 ff.; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 47, aaO) .

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48; 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - Rn. 47, BVerfGE 128, 90; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) .

    Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 49 ff.; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 47, aaO) .

  • BVerfG, 30.11.2010 - 1 BvL 3/07

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs 1 des

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48; 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - Rn. 47, BVerfGE 128, 90; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) .

    Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 49 ff.; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 47, aaO) .

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Die sich während der Beschäftigungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, wozu auch die an den Familienstand anknüpfende Steuerklasse gehört, sind - jedenfalls soweit sie über die Regelungen des Betriebsrentengesetzes hinausgehen - nicht vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 47 ff., BGHZ 174, 127) .

    Damit kann der Systemwechsel einerseits zeitnah und ohne aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS: BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 81, BGHZ 174, 127) .

  • BGH, 27.09.2012 - IV ZR 182/10

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Soweit der Kläger meint, auch Beschäftigte, die zwar am Stichtag geschieden gewesen seien, vor dem Beginn der Ruhegeldzahlung jedoch wieder geheiratet haben, müssten durch die Anwendung der Steuerklasse III/0 im Rahmen der Berechnung des Grundruhegelds privilegiert werden, verkennt er, dass sich der Landesgesetzgeber mit dem neuen Zusatzversorgungssystem gerade nicht mehr am Familienstand bei Beginn der Ruhegeldzahlung und an einem mit der Ehe einhergehenden Versorgungsbedarf orientiert (vgl. BGH 27. September 2012 - IV ZR 182/10 - Rn. 15) .
  • BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 42 mwN; 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 - Rn. 7 mwN) .
  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Diese Festschreibung kann sich positiv oder negativ für den Betroffenen auswirken (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS auch: BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 51, BGHZ 178, 101) .
  • BAG, 07.05.1976 - 3 AZR 267/75

    Härteregelung - Grenzfälle - Korrektur der Versorgungsgrundsätze -

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Hingegen sind Härteklauseln nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung in § 36 Ruhegeldgesetz in der Fassung vom 31. Juli 1973: BAG 7. Mai 1976 - 3 AZR 267/75 - zu 2 a der Gründe) .
  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11
    Einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz darf nicht im Wege der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. etwa BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 29 mwN, BAGE 139, 213) .
  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 588/10

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Tarifvertrags

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

  • LAG Hamburg, 22.02.2011 - 2 Sa 87/10
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    a) Härtefallklauseln in Versorgungsordnungen sollen nur verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldregelung in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen (vgl. zu § 28 Satz 1 HmbZVG BAG 20. August 2013 - 3 AZR 333/11 - Rn. 41) .
  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Derartige Härtefallklauseln sollen verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen (vgl. zu § 28 Satz 1 HmbZVG BAG 20. August 2013 - 3 AZR 333/11 - Rn. 41) .
  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 707/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschließung nach

    Härteklauseln in Versorgungsordnungen sollen verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen (vgl. zu § 28 Satz 1 HmbZVG BAG 20. August 2013 - 3 AZR 333/11 - Rn. 41) .
  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 363/20

    Auslegung eines Bestandsschutztarifvertrags - VAP-Satzung

    Da die Beklagte die von der Klägerin begehrte Berechnungsweise leugnet, steht der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse zur Seite (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 333/11 - Rn. 14) .
  • ArbG Köln, 27.03.2018 - 16 Ca 7379/17
    Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013, NJW 2013, 1058, 1062 Rn 66 m.w.N; BGH, Urteil vom 30.06.1966, NJW 1967, 343, 346 unter II 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 20.08.2013, NZA-RR 2014, 42, 44 Rn 21).
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