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   BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14   

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https://dejure.org/2015,47717
BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 (https://dejure.org/2015,47717)
BAG, Entscheidung vom 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 (https://dejure.org/2015,47717)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 (https://dejure.org/2015,47717)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 253 Abs 3 S 3 HGB vom 20.12.2012, § 266 Abs 3 HGB vom 20.12.2012, § 277 Abs 3 S 2 HGB vom 29.05.2009
    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • IWW

    § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 16 BetrAVG, § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG, § 266 Abs. 3 HGB, § 277 Abs. 4 HGB, § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB, § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 328 Abs. 1 BGB, § 266 HGB

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • bag-urteil.com

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsrentenanpassung bei einer Bank nach der Finanzmarktkrise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2016, 1021
  • DB 2016, 2056
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 952/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14
    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner - wie vorliegend - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Annahme des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 26 mwN) .

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN) .

    § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB aF ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 40 mwN) .

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den C Pension-Trust e. V. - verschmolzenen DPT an (vgl. dazu bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 50 ff.) .

    Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 59) .

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 60 mwN) .

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Auszug aus BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14
    Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig, wenn sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert und in der Folgezeit der Drei-Jahres-Rhythmus eingehalten ist (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 22 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 37 mwN) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN) .

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Auszug aus BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14
    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) .

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53) .

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 85/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

    Auszug aus BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14
    Diese Regelung entspricht kaufmännischer Vorsicht, begrenzt den ausschüttungsfähigen Gewinn und dient unter anderem dem Gläubigerschutz (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 37 mwN) .
  • LAG Hessen, 19.03.2014 - 6 Sa 259/13
    Auszug aus BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 6 Sa 259/13 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 22; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 26; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 27; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 26 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 30; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 33; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 37 mwN) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 34; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 28; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN) .

    § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB aF ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 35; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 40 mwN) .

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. bereits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 60 mwN) .

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den CPT - verschmolzenen DPT an (vgl. dazu bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 50 ff.; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 44) .

    Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 59) .

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43) .

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27) .

    Rückstellungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. bereits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52 mwN) .

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN) .
  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27) .

    Rückstellungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. bereits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52 mwN) .

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt ( BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 ; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 ) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH ( BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 ; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 ) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen ( BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 ) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen ( BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 ; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 ) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ( BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 ; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 ) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen ( BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 ; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 ) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände ( BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 ) .

    Rückstellungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung ( BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 ).

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27) .

    Rückstellungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14).

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeiteffekt (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62, BAGE 158, 165; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14  - Rn. 52 ; 2. September 2014 -  3 AZR 952/12  - Rn. 60 ) .
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, sodass es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers ankommt (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 64, BAGE 158, 165; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 45) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - 5 Sa 302/15

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff im Konzern

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17 mwN).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 18 mwN).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. zuletzt zB BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21 mwN).

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 28 mwN).

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62, BAGE 158, 165; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52) .

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43) .

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 65/19

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rückstellungen

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 505/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 477/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 826/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 830/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 828/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 829/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

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