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   BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03   

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BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 (https://dejure.org/2004,1441)
BAG, Entscheidung vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 (https://dejure.org/2004,1441)
BAG, Entscheidung vom 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 (https://dejure.org/2004,1441)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

  • IWW

    BGB § 195 nF BGB § ... 196 Abs. 1 Nr. 8 aF BGB § 198 Satz 1 aF BGB § 199 Abs. 1 nF BGB § 315 BGB § 319 BetrAVG § 16 BetrAVG § 18a Satzung des Bochumer Verbandes § 2 Satzung des Bochumer Verbandes § 4 Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit dem 1. Januar 1985 gültigen Fassung § 20

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in der Revision; Inhaltskontrolle einer Leistungsordnung für eine betriebliche Altersvorsorge; Methode zur Ermittlung der reallohnbezogenen Anpassung einer Betriebsrente; Eingeschränkter Verbrauch des Bestimmungsrechts bei ...

  • Judicialis

    BGB § 195 nF; ; BGB § ... 196 Abs. 1 Nr. 8 aF; ; BGB § 198 Satz 1 aF; ; BGB § 199 Abs. 1 nF; ; BGB § 315; ; BGB § 319; ; BetrAVG § 16; ; BetrAVG § 18a; ; Satzung des Bochumer Verbandes § 2; ; Satzung des Bochumer Verbandes § 4; ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit dem 1. Januar 1985 gültigen Fassung § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente; Bochumer Verband; Verjährung; Beginn und Dauer der Verjährungsfrist; Entstehen des Anspruchs auf höhere Betriebsrente; Unterscheidung Anpassungsentscheidung und laufende Zahlungen; Leistungsbestimmungsrecht; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begrenzung der Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - Verjährungsregelungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 732
  • NZA-RR 2005, 672 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband - Reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    Der vorliegende Fall ist nicht anders zu entscheiden als der vom Senat mit Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) entschiedene.

    Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 ff.; zuletzt bestätigt durch 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 2 der Gründe mwN).

    Unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenzen tragen dem Konditionenkartell Rechnung und verstoßen nicht gegen § 16 BetrAVG (vgl. dazu BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - aaO, zu II 3 der Gründe).

    Ebenso wenig wie in dem mit Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) entschiedenen Rechtsstreit ist jedoch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, dass die für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Daten hinreichend zuverlässig sind, keine ergebnisrelevanten Fehler aufweisen und eine Anpassung unterhalb der Geldentwertungsrate rechtfertigen.

    Die Darlegungslast der Beklagten erstreckt sich auf alle die Ermessensentscheidung beeinflussenden Umstände einschließlich der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - aaO, zu II 5 der Gründe).

    Der Senat hat im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 a der Gründe) vor komplizierten, irrtumsanfälligen Methoden gewarnt und darauf hingewiesen, dass Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen um so näher liegen, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken.

    Wie der Senat im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 b cc der Gründe) ausgeführt hat, mag dies zwar rechtstheoretisch gerecht sein, führt aber zu erheblichen Vollzugsproblemen.

    Eine Berücksichtigung der Verdienstentwicklung der Organmitglieder ist nicht durch entsprechend klare Formulierung der Anfrage bei den Mitgliedsunternehmen sichergestellt worden (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 b dd der Gründe).

    Dies ist den Mitgliedsunternehmen nicht hinreichend verdeutlicht worden (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 b ee der Gründe).

    Um eine einheitliche Handhabung sicherzustellen und eine Überprüfung zu ermöglichen, hätte der Bochumer Verband die Vergütungsbestandteile, die er nicht mit einbezogen haben wollte, unmissverständlich gegenüber den Mitgliedsunternehmen benennen müssen; dies unterblieb (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 6 a der Gründe).

    Im vorliegenden Fall fehlt eine exakte Definition des Bochumer Verbandes zur Vorbereitung einer die Rechtslage berücksichtigenden Datenerhebung (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 6 b der Gründe).

    Wie der Senat im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 7 der Gründe) ausgeführt hat, blieben trotz der Nacherhebungen zahlreiche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Aussagekraft des Zahlenmaterials.

    Da entscheidend ist, ob die Leistungsbestimmung im Ergebnis der Billigkeit entspricht, ist eine unzulängliche Berechnungsmethode dann, aber auch nur dann unschädlich, wenn sich etwaige Fehler im Ergebnis nicht auswirken können (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 b der Gründe; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 8 der Gründe).

    Im vorliegenden Fall ist ebenso wenig wie in dem mit Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - aaO) entschiedenen auszuschließen, dass die Reallöhne der maßgeblichen aktiven Beschäftigten nicht geringer gestiegen sind als der zugrunde zu legende Preisindex.

    Bereits im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - aaO, zu II 8 der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang das Fehlen einer ausreichenden Definition der "karrierebedingten Vergütungsbestandteile" zu beachten ist und außerdem noch weitere Fehlerquellen bestehen.

    aa) Soweit die Anpassungsentscheidung nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - BAGE 81, 167, 169 zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BA- GE 92, 358, 379 und 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II der Gründe zur Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes).

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    Sie ist anwendbar, weil der Bochumer Verband ein Zusammenschluss der Arbeitgeber zur Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung ist und dementsprechend nicht als Dritter iSd. § 319 BGB angesehen werden kann (vgl. dazu ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 378 f. mwN).

    Entscheidend ist nicht, bei welchem Unternehmen der Versorgungsanwärter beschäftigt ist, sondern welches Unternehmen ihm die betriebliche Altersversorgung schuldet (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 384).

    Verschiebungen zwischen den Entgeltbestandteilen spielen keine Rolle (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 376).

    Da sowohl Risiken als auch Chancen sinken, handelt es sich insgesamt um eine ausgewogene, interessengerechte, mit § 16 BetrAVG zu vereinbarende Lösung (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 375 f.).

    Sie hält auch einer Inhaltskontrolle stand (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 385).

    aa) Soweit die Anpassungsentscheidung nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - BAGE 81, 167, 169 zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BA- GE 92, 358, 379 und 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II der Gründe zur Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes).

    Er legt nach billigem Ermessen die Brancheneinteilung fest, die für die Höhe der Anpassung von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 382).

    Der Bochumer Verband hat aber wegen des sich aus dem Konditionenkartell ergebenden Vereinheitlichungsinteresses die Möglichkeit, bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensübergreifende Anpassungsentscheidung zu treffen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 385 f.).

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 103/99

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    (2) Der karrierebedingte Anteil der Gehaltssteigerungen muss zwar nicht berücksichtigt werden (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 a bb (2) der Gründe).

    Da entscheidend ist, ob die Leistungsbestimmung im Ergebnis der Billigkeit entspricht, ist eine unzulängliche Berechnungsmethode dann, aber auch nur dann unschädlich, wenn sich etwaige Fehler im Ergebnis nicht auswirken können (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 b der Gründe; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 8 der Gründe).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24. November 1995 (- V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, zu II 3 b der Gründe mwN) darauf hingewiesen, dass die Gestaltungswirkung des Urteils mit Rechtskraft eintritt und erst in diesem Augenblick die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs beginnen kann.

    Der nur sehr eingeschränkte Verbrauch des Bestimmungsrechts bei unverbindlichen Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes lässt sich als "Schwebezustand" bezeichnen (zur Bedeutung des "Schwebezustandes" vgl. auch BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 333/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente - Verpflichtung zur nachholenden

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    a) Wenn die vom Senat im Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 333/91 -, zu II 2 der Gründe) entwickelten Maßstäbe unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen würden, wären die anhängigen Nachzahlungsansprüche verjährt.

    b) Ob das Urteil des Senats vom 28. April 1992 (- 3 AZR 333/91 -) mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei gerichtlicher Leistungsbestimmung im Einklang steht, erscheint fraglich, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.

  • BGH, 17.02.1971 - VIII ZR 4/70

    Begriff der Entstehung des Anspruchs

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    Diese Entscheidung hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1971 (- VIII ZR 4/70 - BGHZ 55, 340, 341) darauf abgestellt, wann der Versorgungsempfänger Ansprüche auf höhere Betriebsrenten geltend machen und notfalls im Wege der Klage durchsetzen kann.
  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 8 f.; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - AP BetrAVG § 16 Nr. 53 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 42, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A I 2 der Gründe).
  • BAG, 27.02.1990 - 3 AZR 213/88

    Anrechnung von Vordienstzeiten

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    Der Anspruch auf Erhöhung des Rentenstammrechts verjährt nach § 195 BGB aF in 30 Jahren (vgl. zur Verjährung des Rentenstammrechts BAG 27. Februar 1990 - 3 AZR 213/88 - AP BetrAVG § 1 Vordienstzeiten Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 56, zu 4 a der Gründe).
  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 8 f.; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - AP BetrAVG § 16 Nr. 53 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 42, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A I 2 der Gründe).
  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94

    Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03
    aa) Soweit die Anpassungsentscheidung nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - BAGE 81, 167, 169 zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BA- GE 92, 358, 379 und 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II der Gründe zur Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes).
  • BAG, 21.08.2001 - 3 AZR 589/00

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 299/01

    Bochumer Verband - zweigeteilte Ruhegeldanpassung

  • LAG Düsseldorf, 03.04.2003 - 11 (5) Sa 1459/02

    Abhängigkeit des Verjährungsbeginns des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Diese Erfolgsprämie hätte sie bei der Ermittlung der Nettolohnentwicklung berücksichtigen müssen (vgl. BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 b dd (1) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55) .
  • LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04

    Geltendmachung nachträglicher Anpassung von Betriebsrenten ehemaliger

    Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern (vgl. näher BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - juris.).

    Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.1994) entschieden worden (hier durch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss derjenige, der später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwaigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a. a. O.).

    Durch Urteil vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - habe das Bundesarbeitsgericht das Vertretungsrecht des VDF bestätigt, um einer Verwirkung oder Verjährung von Nachzahlungsansprüchen seiner Mitglieder zu begegnen.

    Zwar sei nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - die nachträgliche Anpassung der Betriebsrente nicht ausgeschlossen, wenn der Versorgungsberechtigte gegen die Anpassungsentscheidung interveniere.

    Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Die Darlegungslast für eine anhand hinreichend zuverlässiger Daten ermittelter reallohnbezogener Obergrenze trägt die Beklagte (vgl. BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Deren Belange werden durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (vgl. u. a. BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    c) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.08.2004 (- 3 AZR 367/03 - noch unveröff.) anerkannt, es entspreche dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem des Bochumer Verbandes, dass nicht nur der Arbeitgeber gebündelt durch diesen Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können.

    Der Anspruch auf höhere Betriebsrente hängt nach § 16 BetrAVG von einer entsprechenden Gestaltungserklärung des Arbeitgebers oder davon ab, dass die fehlende oder wegen Unbilligkeit unverbindliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers durch die Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzt wird (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Die Gestaltungswirkung dieses Urteils tritt mit der Rechtskraft ein (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - unter Hinweis auf BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054).

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 184/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

    Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 1 der Gründe; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72, zu A I 2 der Gründe; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, zu II 1 b der Gründe).

    Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2 b der Gründe).

    aa) Es entspricht dem Vereinheitlichungsziel des Bochumer Verbandes und den sich daraus ergebenden Besonderheiten dieses Versorgungssystems, dass zum einen die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln und dieser die Anpassungsentscheidung nicht gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern trifft, sondern einheitlich für die ganze Branche (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2 b der Gründe).

    Zum anderen müssen auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - aaO).

    Es sind aber die vom Senat gestellten Anforderungen zu beachten (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55).

    Bei der Datenerhebung sind seitens des Bochumer Verbandes Vergütungsbestandteile, die nicht einbezogen werden sollen, unmissverständlich gegenüber den Mitgliedsunternehmen zu benennen (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu I 3 b dd (1) der Gründe).

    Die Darlegungslast der Beklagten erstreckt sich auf alle die Ermessensentscheidung beeinflussenden Umstände einschließlich der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 der Gründe; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu I 3 der Gründe).

    Der Anspruch des Klägers auf Korrektur der Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2003 ist nicht erloschen, weil er vor dem nächsten Anpassungsstichtag (1. Januar 2006) geltend gemacht worden ist (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 -BAGE 83, 1, zu II 1 b der Gründe; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 1 der Gründe).

    Der Lauf der Verjährungsfrist hat noch nicht einmal begonnen (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - aaO, zu III der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2005 - 7 (1) Sa 1502/04

    Nachträgliche Ruhegeldanpassung im Konditionenkartell (Bochumer Verband)

    Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern ( vgl. näher BAG 17.08.2004- 3 AZR 367/03- juris.).

    Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag ( hier: 01.01.1994 ) entschieden worden ( hier durch BAG 27.08.1996- 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss, wer später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern ( Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a.a.O.).

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.08.2004 3 AZR 367/03) lasse erkennen, dass die ansonsten geltenden Regelungen über Verspätungen oder Verjährung von Ruhegeldansprüchen für das Konditionenkartell nicht gölten.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 17.08.2004 zu 3 AZR 367/03 bestätigt, dass auch im Konditionenkartell Ansprüche auf nachträgliche Anpassung nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden könnten.

    Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Deren Belange werden durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (vgl. u. a. BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    c) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.08.2004 (- 3 AZR 367/03 - noch unveröff.) anerkannt, es entspreche dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem des Bochumer Verbandes, dass nicht nur der Arbeitgeber gebündelt durch diesen Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können.

    Der Anspruch auf höhere Betriebsrente hängt nach § 16 BetrAVG von einer entsprechenden Gestaltungserklärung des Arbeitgebers oder davon ab, dass die fehlende oder wegen Unbilligkeit unverbindliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers durch die Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzt wird (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Die Gestaltungswirkung dieses Urteils tritt mit der Rechtskraft ein (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - unter Hinweis auf BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054).

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 171/07

    Steuerliche Schäden durch verzögerte Anpassung

    Erst durch die Entscheidung des Senats vom 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - (AP BetrAVG § 16 Nr. 55) sei die Beklagte zu einer anderen Sichtweise gezwungen gewesen.

    Dies ergab sich sowohl aus dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis im Leistungsbescheid vom 11. Januar 2006 als auch aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55).

    a) Die Anpassung der Betriebsrente fiel zum 1. Januar 1997 und zum 1. Januar 2000 deshalb zu niedrig aus, weil der Vorstand des Bochumer Verbandes aufgrund unzureichenden Datenmaterials (vgl. dazu BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55) angenommen hatte, die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertige eine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

    Deshalb kann im vorliegenden Fall ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55) und vom 21. August 2007 (- 3 AZR 330/06 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51) offenbleiben, ob die Rüge des Verbandes der Führungskräfte (VdF) den nicht bei ihm organisierten Versorgungsempfängern zugute kommt.

    bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, ob sie bis zur Entscheidung des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55) darauf vertrauen durfte, dass eventuelle Ansprüche der Betriebsrentner, die - wie der Kläger - die zum 1. Januar 1997 vorgenommene Rentenanpassung nicht selbst gerügt hatten, erloschen waren.

    Jedenfalls nach dem Versorgungssystem des Bochumer Verbandes entsteht der Anspruch auf höhere Betriebsrente erst mit einer entsprechenden Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes oder einer entsprechenden gerichtlichen Leistungsbestimmung (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu III 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55).

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

    Die Rügefrist gilt für alle Versorgungsempfänger und stellt damit eine einheitliche Versorgungsbedingung dar (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 33 mwN; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 20; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Auch nach dieser Leistungsordnung sinken danach sowohl Chancen als auch Risiken (vgl. zum Bochumer Verband BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe mwN) .

    Diese sollen als Konditionenkartell die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungsleistungen vereinheitlichen (vgl. dazu für den Essener Verband nur BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 19; für den Bochumer Verband BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe mwN) .

    (1) Die (ehemaligen) Arbeitnehmer von Unternehmen der Konditionenkartelle des Bochumer und des Essener Verbandes können - spiegelbildlich zu den in diesen beiden Verbänden zusammengeschlossenen Unternehmen - durch Interessenvertretungen unternehmens- und personenübergreifend diesen gegenüber auftreten (vgl. zum Verband DFK betreffend den Bochumer Verband: BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 33 mwN; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Rügen eines solchen Arbeitnehmerverbandes, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf Anpassung der Ruhegelder geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche zu verhindern, wirken daher zugunsten der Mitglieder dieses Verbandes (im Ergebnis schon: BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 33; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

    Der Senat hat im Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - (AP BetrAVG § 16 Nr. 55) entschieden, dass es dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem des Bochumer Verbandes entspricht, wenn nicht nur die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten und auf diesem Wege Rügen gegen dessen Anpassungsentscheidung erheben können.

    Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55).

    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des Senats seit 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1; vgl. ua. 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; das Schrifttum hat überwiegend zugestimmt, ua. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 16 Rn. 98; Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 16 Rn. 5363; Rolfs Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 30).

    Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51).

    Dies gilt jedoch nicht für die Rügen, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf nachträgliche Anpassung geltend zu machen und deren Erlöschen zu verhindern (offen gelassen vom Senat im Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; auch in den Fällen, die in den Urteilen vom 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 -, - 3 AZR 185/05 - NZA-RR 2007, 487 und - 3 AZR 372/05 - BAGE 118, 51 entschieden wurden, gehörten die Kläger dem VDF an).

    Wie der Senat im Urteil vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - aaO.) ausgeführt hat, sah der Bochumer Verband im VDF einen für seine Mitglieder tätigen Gesprächspartner, aber auch nicht mehr.

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 690/12

    Betriebsrentenanpassung - Wahrung der Rügefrist nach § 16 BetrAVG

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) .

    c) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) , vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) , wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag "grundsätzlich" vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber "wenigstens" außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) , auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden kann.

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 12/20

    Leistungsbestimmung - billiges Ermessen - Durchführungsanspruch

    Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Leistungsbestimmung wird der bis dahin "schwebende" Anspruch auf die unbestimmte Leistung erstmals rechtsgestaltend konkretisiert (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 110, BAGE 164, 82; vgl. auch BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - Rn. 41).
  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

    Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55).

    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des Senats seit 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1; vgl. ua. 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; das Schrifttum hat überwiegend zugestimmt, ua. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 16 Rn. 98; Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 16 Rn. 5363; Rolfs Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 30).

    Zu den maßgeblichen Grundsätzen zählt die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51).

    a) Die Arbeitnehmer können durch Interessenvertretungen unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten (vgl. BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51).

    Für den Anspruch auf nachträgliche Anpassung galt bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aF (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55).

    Ansprüche auf nachträgliche Anpassung betreffen das sog. Rentenstammrecht und fallen schon deshalb nicht unter § 18a Satz 2 BetrAVG, sondern unter § 18a Satz 1 BetrAVG (vgl. BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55).

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2018 - 12 Sa 760/17

    Rügepflicht bei Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07

    Anpassung einer "betrieblichen Leistung

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 159/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

  • BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07

    Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG - Ausgliederung von

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 622/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 330/06

    Nachträgliche Anpassung - Bochumer Verband

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 866/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 185/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten, hier:

  • LAG Düsseldorf, 10.11.2017 - 6 Sa 473/17

    Zeitliche Vorgaben für die Rügepflicht von Anpassungsentscheidungen zur

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

  • ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16

    Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 860/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • LAG Düsseldorf, 07.03.2006 - 16 Sa 1334/05

    Nachträgliche Ruhegeldanpassung; Erlöschen des Anspruchs auf Anpassung

  • LAG Düsseldorf, 12.12.2006 - 6 Sa 913/06

    Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers für Steuerschaden bei verspäteter

  • ArbG Essen, 08.03.2006 - 6 Ca 4240/05
  • LAG Saarland, 13.11.2019 - 1 Sa 1/19

    Rente - betr. Altersversorgung

  • LAG Düsseldorf, 11.04.2007 - 7 Sa 944/06

    Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 3 AKtG für Anpassung gemäß § 16

  • ArbG Essen, 27.04.2005 - 6 Ca 6965/03

    Ruhegehalt ist durch Ersetzen des Anpassungsbescheides um die Teuerungsrate zu

  • LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 - 18 Sa 22/12

    Betriebliche Altersversorgung - nachträgliche Anpassung der Betriebsrente -

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 83/06

    Unklarheitenregel im Betriebsrentenrecht

  • BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 100/07

    Hinterbliebenenversorgung geschiedener Ehepartner

  • LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen einer Pensionskasse

  • LAG Düsseldorf, 02.04.2007 - 14 (13) Sa 1152/06

    Mangels rechtzeitiger eigener Rüge erloschene Rentenanpassungansprüche - keine

  • LAG Düsseldorf, 02.04.2007 - 14 (10) Sa 677/06

    Unbegründete Rentenanpassungsklage bei fehlender Rüge unterlassener Anpassung -

  • LAG Düsseldorf, 23.02.2010 - 17 Sa 783/09

    Ermittlung des Anpassungsbedarfs bei der Betriebsrente

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2009 - 3 Sa 609/08

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnung der Eigenkapitalverzinsung

  • LAG Düsseldorf, 11.06.2007 - 14 Sa 712/07

    betriebliche Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; nachträgliche

  • LAG Düsseldorf, 30.03.2012 - 6 Sa 480/11

    Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes

  • LAG Düsseldorf, 14.12.2005 - 1 Sa 892/05

    Anpassung betrieblicher Ruhegelder nach Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

  • LAG Düsseldorf, 10.11.2009 - 6 Sa 659/09

    Anpassung der Betriebsrente; nichtige Herabsetzung der Anpassungsleistung durch

  • ArbG München, 28.11.2019 - 12 Ca 6893/19

    Anspruch auf Anpassung der monatlichen Betriebsrente

  • LAG Baden-Württemberg, 30.01.2014 - 21 Sa 42/13

    Anwendungsbereich der Vorschrift über die Rückwirkung der demnächstigen

  • LAG Niedersachsen, 25.05.2007 - 10 Sa 1986/06

    Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und Verjährung von Ansprüchen auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2012 - 9 Sa 582/11

    Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung

  • ArbG Essen, 24.04.2009 - 5 Ca 652/08

    Prüfung einer Anpassung von betrieblichem Altersruhegeld muss gemäß § 16 Abs.1

  • ArbG Essen, 26.07.2017 - 4 Ca 3328/16

    Anpassung der Betriebsrente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

  • ArbG Essen, 22.01.2008 - 7 Ca 5210/06
  • ArbG Essen, 29.03.2017 - 4 Ca 56/17
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