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   BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18   

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BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18 (https://dejure.org/2019,21231)
BAG, Entscheidung vom 23.07.2019 - 3 AZR 377/18 (https://dejure.org/2019,21231)
BAG, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 (https://dejure.org/2019,21231)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 305 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 16 BetrAVG, § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG, § 19 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 315 Abs. 1 BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, § 151 BGB, § 242 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Tarifnormen; Tarifliches Verständnis zur Nichtvertretbarkeit einer Rentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen; Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifparteien bei der Bestimmtheit und Klarheit der formulierten tariflichen Regelungen; Kein ...

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Lebensversicherung

  • rechtsportal.de

    Auslegung von Tarifnormen

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) .

    Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) .

    Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) .

    Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) .

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) .

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) .

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) .

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) .

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) .

    bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) .

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN) .

    Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) .

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) .

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) .

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) .

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) .

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) .

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) .

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) .

    Mit dem Begriff "gemeinsam" sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhaltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) .

    d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) .

    Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) .

    Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) .

    Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) .

    (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) .

    Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) .

    Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) .

    Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) .

    Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0, 5 vH anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) .

    Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) .

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) .

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) .

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 136/17

    Sonderzahlung - billiges Ermessen - betriebliches Entlohnungssystem

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. hierzu auch BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 29) .
  • BAG, 13.05.1997 - 1 AZR 75/97

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Ruheständler

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) .
  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 772/14

    Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, auch bei einer fehlenden Tarifbindung der Beklagten seien die Entlohnungsgrundsätze des TV VO mitbestimmungsgemäß in ihrem Betrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 45 f., BAGE 158, 44) , wären die Entscheidungen der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH zu erhöhen, nicht mitbestimmungspflichtig.
  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) .
  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 513/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) .
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum "Gebot der Bestimmtheit und Klarheit" - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/051 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378) .
  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    Danach sind Tarifverträge im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN) .
  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) .
  • BAG, 20.02.2018 - 1 ABR 53/16

    Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - Tarifvorbehalt

    Auszug aus BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18
    (1) Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch eine tarifliche Vorschrift - an die nur der Arbeitgeber normativ gebunden sein muss (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 20 mwN) - nur insoweit ausgeschlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt.
  • BAG, 25.10.1988 - 3 AZR 483/86

    Ruhegeld - Einschränkung - Rückwirkung - Frühere Arbeitnehmer -

  • BAG, 19.03.2014 - 10 AZR 622/13

    Leistungsbonus - Bezugnahme auf Dienstvereinbarung

  • LAG Hamburg, 21.02.2018 - 5 Sa 67/17
  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 223/15

    Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftform - Befristungsvereinbarung "im

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Rente - Vertretbarkeit

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 39, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 40, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31, aaO).

    b) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen würde, da die Tarifvertragsparteien der Beklagten mit der Vorschrift in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 41; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32 , aaO).

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 42, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN , aaO).

    (2) Selbst bei unterstellter normativer Tarifbindung der Beklagten gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 43, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34 , aaO).

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 44; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN , aaO).

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 45, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36 , aaO).

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 46, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN, aaO).

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 47, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39, aaO).

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 48, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39, aaO).

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 49, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40, aaO).

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 50, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41, aaO).

    Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 50, mwN, aaO).

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 23 bis 28, mwN, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14 bis 19, aaO).

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 31, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 21 f., aaO).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 32, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23, aaO).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 33, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24, aaO).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 34, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25, aaO) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 35, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26, aaO).

    (1) Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 71, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 62, aaO).

    Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 73, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 64, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 348/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Rente - Vertretbarkeit

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 39, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 40, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31, aaO).

    b) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie - wie vom Kläger geltend gemacht - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen würde, da die Tarifvertragsparteien der Beklagten mit der Vorschrift in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 41; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32 , aaO).

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 42, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN , aaO).

    (2) Selbst bei unterstellter normativer Tarifbindung der Beklagten gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 43, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34 , aaO).

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 44; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN , aaO).

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 45, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36 , aaO).

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 46, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN, aaO).

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 47, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39, aaO).

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 48, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39, aaO).

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 49, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40, aaO).

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 50, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41, aaO).

    Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 50, mwN, aaO).

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 23 bis 28, mwN, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14 bis 19, aaO).

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 31, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 21 f., aaO).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 32, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23, aaO).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 33, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24, aaO).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 34, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25, aaO) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 35, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26, aaO).

    (1) Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 71, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 62, aaO).

    Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 73, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 64, aaO).

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Die Rechtsprechung wiederum muss als Teil des Staates (Art. 1 Abs. 3 GG) zur Erfüllung dieser Schutz- und Ausgleichsfunktion Tarifnormen so weit als möglich so auslegen, dass sie nicht in Widerspruch zu zwingendem einfachen Gesetzesrecht (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 50; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 42, BAGE 158, 360; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19, 34, BAGE 144, 263) , welches seinerseits ggf. verfassungskonform auszulegen ist (vgl. dazu BVerfG 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - Rn. 86 ff., BVerfGE 112, 332) , geraten.
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