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   BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10   

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BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10 (https://dejure.org/2012,43547)
BAG, Entscheidung vom 18.09.2012 - 3 AZR 382/10 (https://dejure.org/2012,43547)
BAG, Entscheidung vom 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 (https://dejure.org/2012,43547)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der (Verhältnismäßigkeit)

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung eines Versorgungstarifvertrags; Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung eines Versorgungstarifvertrags; Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    Durch eine auf den tariflichen Grundsätzen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen (BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 44 ff., BGHZ 174, 127) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57, BGHZ 174, 127) .

    (2) Sowohl das Bundesarbeitsgericht (vgl. 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 58 und 59, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) als auch der Bundesgerichtshof (vgl. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 26, BGHZ 174, 127; 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 27, BGHZ 178, 101) haben die Systemumstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Grundsatz gebilligt.

    Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 - 76, BGHZ 174, 127) .

    Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Versorgungsberechtigten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 80 und 81, BGHZ 174, 127) .

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    Mit dem Nachweis iSd. § 18 Abs. 1 TV Vereinheitlichung sollen vielmehr die maßgeblichen nicht variablen Berechnungsfaktoren der Garantierente iSd. § 9 TV Vereinheitlichung verbindlich festgelegt werden (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 88, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) .

    Deshalb hat sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Grundentscheidungen gegen höherrangiges Recht verstoßen (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 49 und 50, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) .

    Im Ergebnis wirkt es sich demnach nicht aus, wenn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern aufgrund des Rechtsstaatsprinzips angewandt werden (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 51 und 55, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) .

    (2) Sowohl das Bundesarbeitsgericht (vgl. 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 58 und 59, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) als auch der Bundesgerichtshof (vgl. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 26, BGHZ 174, 127; 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 27, BGHZ 178, 101) haben die Systemumstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Grundsatz gebilligt.

    Da frühere Tarifverträge durch spätere abgelöst werden können und die Versorgungsberechtigten daher stets mit einer Schwächung ihrer Rechtsposition durch einen nachfolgenden Tarifvertrag zu rechnen haben (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 53 und 54, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) , muss die unechte Rückwirkung lediglich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein; es muss besondere, diesen Eingriff legitimierende Gründe geben (vgl. BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 23, AP BetrAVG § 2 Nr. 49 ) .

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    (2) Sowohl das Bundesarbeitsgericht (vgl. 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 58 und 59, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) als auch der Bundesgerichtshof (vgl. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 26, BGHZ 174, 127; 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 27, BGHZ 178, 101) haben die Systemumstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Grundsatz gebilligt.

    Die Regelungen zielen vielmehr auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab (vgl. BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30, BGHZ 178, 101) .

    Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 14 ff., BGHZ 178, 101) .

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 14/05

    Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (vgl. etwa BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 304) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 304) .

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    Es ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 40, aaO) .

  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 121/06

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    Damit geht der Streit um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH 15. Oktober 2008 - IV ZR 121/06 - Rn. 8, NVwZ 2009, 260) .

    Zudem kann das Feststellungsbegehren des Klägers nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil es möglicherweise materiell unbegründet ist (vgl. BGH 15. Oktober 2008 - IV ZR 121/06 - Rn. 9 und 10, NVwZ 2009, 260) .

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    Der Senat hat zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57) .
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 f.; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236) .
  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 545/95
    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    b) Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27; 20. März 2002 - 10 AZR 501/01 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 100, 377) .
  • BAG, 20.03.2002 - 10 AZR 501/01

    Jahressonderzahlung - RTV für die gewerblichen Beschäftigten im

    Auszug aus BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10
    b) Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27; 20. März 2002 - 10 AZR 501/01 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 100, 377) .
  • BAG, 13.12.2005 - 3 AZR 478/04

    Betriebliche Altersversorgung - Verschlechterung der Versorgungsregelung durch

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 640/07

    Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 333/09

    Bestimmtheit einer Feststellungsklage

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BVerfG, 30.11.2010 - 1 BvL 3/07

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs 1 des

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

  • BGH, 29.11.2011 - II ZR 306/09

    Schenkungsversprechen von Todes wegen: Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

  • LAG Köln, 11.11.2009 - 9 Sa 327/09

    Tarifvertragliche Altersversorgung für das Bodenpersonal der Lufthansa;

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1173/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Hausbrandkohlen; Umstellung der

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) .

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6.2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Die Gerichte haben sie jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .Damit ist den Tarifparteien gerade kein Eingriff in den erdienten Besitzstand erlaubt, vielmehr lediglich insoweit eine Beeinträchtigung der individuellen Versorgungsanwartschaften zulässig, wie sich aus der notwendig pauschalierenden Betrachtungsweise und Regelungstechnik mittels Tarifverträgen im Rahmen kollektiver Gestaltung Abweichungen ergeben.

    Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 zu B II 2 b der Gründe, Rn. 44) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 zu B II 2 b der Gründe, Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 339 Rn. 37 ).

  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, reichen sachliche Gründe aus (ausführlich BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rn. 42 ff.) .
  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1144/17

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung; Ablösungsprinzip bei zwei

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) .

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6.2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Die Gerichte haben sie jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .Damit ist den Tarifparteien gerade kein Eingriff in den erdienten Besitzstand erlaubt, vielmehr lediglich insoweit eine Beeinträchtigung der individuellen Versorgungsanwartschaften zulässig, wie sich aus der notwendig pauschalierenden Betrachtungsweise und Regelungstechnik mittels Tarifverträgen im Rahmen kollektiver Gestaltung Abweichungen ergeben.

    Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 zu B II 2 b der Gründe, Rn. 44) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 zu B II 2 b der Gründe, Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 339 Rn. 37 ).

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17

    Ruhrbergbau; Angestellter; Hausbrandkohlen; Tonne auf Attest; Umstellung auf

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) .

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6.2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Die Gerichte haben sie jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .Damit ist den Tarifparteien gerade kein Eingriff in den erdienten Besitzstand erlaubt, vielmehr lediglich insoweit eine Beeinträchtigung der individuellen Versorgungsanwartschaften zulässig, wie sich aus der notwendig pauschalierenden Betrachtungsweise und Regelungstechnik mittels Tarifverträgen im Rahmen kollektiver Gestaltung Abweichungen ergeben.

  • LAG Hamm, 13.06.2019 - 9 Sa 1260/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) .

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6.2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Die Gerichte haben sie jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .Damit ist den Tarifparteien gerade kein Eingriff in den erdienten Besitzstand erlaubt, vielmehr lediglich insoweit eine Beeinträchtigung der individuellen Versorgungsanwartschaften zulässig, wie sich aus der notwendig pauschalierenden Betrachtungsweise und Regelungstechnik mittels Tarifverträgen im Rahmen kollektiver Gestaltung Abweichungen ergeben.

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1449/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) .

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6.2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Die Gerichte haben sie jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .Damit ist den Tarifparteien gerade kein Eingriff in den erdienten Besitzstand erlaubt, vielmehr lediglich insoweit eine Beeinträchtigung der individuellen Versorgungsanwartschaften zulässig, wie sich aus der notwendig pauschalierenden Betrachtungsweise und Regelungstechnik mittels Tarifverträgen im Rahmen kollektiver Gestaltung Abweichungen ergeben.

  • LAG Hamm, 10.04.2018 - 9 Sa 497/17

    Ablösung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) .

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6.2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

  • LAG Hamm, 27.08.2019 - 9 Sa 1154/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Arbeiter; Energiebeihilfe; Umstellung der

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) , ändert daran nichts.

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6. 2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

  • LAG Hamm, 09.10.2018 - 9 Sa 656/17

    Parallelverfahren zu LAG Hamm v. 25.09.2018 9 Sa 559/17

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) .

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6.2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

  • LAG Hamm, 21.05.2019 - 9 Sa 586/17

    Ruhrbergbau, Hausbrandleistungen, Energiebeihilfe, Arbeiter, Abfindung

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) , ändert daran nichts.

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6. 2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

  • LAG Hamm, 07.05.2019 - 9 Sa 936/17

    Saarbergbau; Hausbrandleistungen; Energiebeihilfe; Abfindung; Saarbergbau

  • LAG Hamm, 25.09.2018 - 9 Sa 559/17

    Kein Günstigkeitsvergleich bei einander ablösenden Tarifverträgen

  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZR 731/16

    Hinterbliebenenversorgung - Wegfall durch Tarifregelung

  • LAG Hessen, 22.06.2016 - 6 Sa 1169/15

    Anspruch der Ehefrau eines Flugkapitäns der Lufthansa auf

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit -

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 4/11

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter

  • ArbG Herne, 15.03.2017 - 5 Ca 1075/16
  • ArbG Herne, 04.10.2017 - 5 Ca 1086/17
  • BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 770/11

    Bewährungsaufstieg aufgrund tariflicher Besitzstandsregelung

  • ArbG Köln, 05.12.2018 - 9 Ca 6118/18
  • ArbG Köln, 21.06.2017 - 7 Ca 1111/17

    Bestimmung des tariflichen Urlaubsnspruchs einer "Airport Security

  • LAG Düsseldorf, 28.01.2015 - 12 Sa 871/14

    Auslegung der Übergangsbestimmungen zum Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte

  • ArbG Köln, 14.12.2018 - 18 Ca 5302/18

    Auslegung eines Versorgungstarifvertrages

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 2 Sa 218/14

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgungsobergrenze

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