Rechtsprechung
   BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,640
BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 (https://dejure.org/2003,640)
BAG, Entscheidung vom 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 (https://dejure.org/2003,640)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 (https://dejure.org/2003,640)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,640) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage; Zulässigkeit der Revision trotz Fristversäumnis; Überwachung des Fristenkalenders des Rechtsanwalts; Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Überlastung seines Büropersonals; Wiedereinsetzung in der ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 aF; ; BetrAVG § 31; ; EGInsO Art. 91; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234; ; ZPO § 236 Abs. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Erhöhung der Versorgungsleistung bei dynamischer Verweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; arbeitsgerichtliches Verfahren - Auslegung einer Versorgungsordnung: Altersrente als dynamischer Bemessungsfaktor; Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit dem 1. Januar 1999; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG a. F. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EGInsO Art. 91
    Keine Widerrufsmöglichkeit insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 106, 327
  • MDR 2004, 354
  • DB 2004, 324
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (84)

  • BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19

    Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage

    Ungeachtet der Frage der Auslegung der Ersetzungsbefugnis sei nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung --die Klägerin bezieht sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 (BAGE 106, 327)-- ein Widerruf bzw. Vorbehalt nur nach billigem Ermessen zulässig.

    Der insoweit maßgebliche, Vorbehalte betreffende Wortlaut des § 6a EStG sei auch nach Ergehen des BAG-Urteils in BAGE 106, 327 nicht geändert worden.

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/05

    Rechtsnatur und anwendbares Recht bei Versorgungszusagen für Rechtsanwälte und

    Setzte sich der Arbeitgeber vorher nicht mit dem Träger der Insolvenzsicherung in Verbindung, trat der Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. frühestens dann ein, wenn die Ansprüche des Betriebsrentners aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Versorgungsschuldners teilweise oder gänzlich gefährdet waren (BAGE 106, 327, 336 f).

    Da sich die Beklagte ohne vorherige Befassung des Trägers der Insolvenzsicherung erst im August/September 2003 gegenüber dem Kläger auf eine wirtschaftliche Notlage berufen hat, richtet sich die Beurteilung nach der seit 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage (BAGE 106, 327, 337).

    b) Seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 1999 ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (BAGE 106, 327, 337 ff).

    Diese Grundsätze hatte der Gesetzgeber auch in modifizierter Form in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG vom 19. Dezember 1974 aufgenommen (BAGE 106, 327, 337).

    Ein Rückgriff auf die Grundsätze der nunmehr in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage ist damit nach der gesetzgeberischen Wertung ausgeschlossen (BAGE 106, 327, 339).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr für wirtschaftliche Notlagen nur die Möglichkeit des außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG unter Einschaltung des Träger der Insolvenzsicherung belassen und verweist den Arbeitgeber ansonsten auf den Weg des Insolvenzverfahrens (BAGE 106, 327, 339).

    c) Dieser gesetzlichen Neuregelung stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. BAGE 106, 327, 340).

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Er stellt nur das klar, was von Rechtswegen ohnehin gilt und wirkt lediglich deklaratorisch (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 106, 327) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

    (aaa) Dies ergibt sich aus der Rechtsentwicklung (vgl. hierzu ausführlich BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 106, 327 ) .
  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche durch den

    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise widerrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003,3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012(1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletztu. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die - jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den "Normalfall" eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, da die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen bereits hinlänglich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt wurden, insbesondere durch die Entscheidung vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, von der durch die vorliegende Entscheidung nicht abgewichen wird.

  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 91/16

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen

    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise widerrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003,3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die - jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den "Normalfall" eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, da die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen bereits hinlänglich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt wurden, insbesondere durch die Entscheidung vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, von der durch die vorliegende Entscheidung nicht abgewichen wird.

  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 89/16

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen

    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise widerrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003,3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll(so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die - jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den "Normalfall" eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, da die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen bereits hinlänglich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt wurden, insbesondere durch die Entscheidung vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, von der durch die vorliegende Entscheidung nicht abgewichen wird.

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.) stattgegeben.

    Das Bundesarbeitsgericht hat das Vorliegen einer unechten Rückwirkung jedenfalls erkannt und geprüft (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.).

    (4) Das Bundesarbeitsgericht hat in der Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Unternehmen als Versorgungsschuldner und der Beschäftigten auch die lange Übergangsfrist einbezogen, die der Gesetzgeber mit über vier Jahren festgelegt hatte (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 Widerruf zu § 7 BetrAVG, B II 2 b bb 7).

  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 90/16

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen

    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise widerrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003,3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die - jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den "Normalfall" eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage

    aa) Dies ergibt sich, wie der Senat im Urteil vom 17. Juni 2003 (- 3 AZR 396/02 - BAGE 106, 327, zu B II 3 der Gründe) ausführlich begründet hat, aus der Rechtsentwicklung.
  • BFH, 27.03.2012 - I R 56/11

    Sog. Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge - Anteilige

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 290/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BFH, 15.09.2004 - I R 62/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Übermaßrente -

  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 942/15

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen

  • LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Gesamtzusage - Kein

  • ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 891/16

    Klagen der Betriebsrentner der Zanders GmbH erfolgreich

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07

    Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19

    Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2015 - 8 K 380/13

    Verdeckte Einlage und Zufluss von Arbeitslohn bei teilweisem Verzicht des

  • BAG, 08.12.2020 - 3 ABR 44/19

    Betriebsvereinbarung - Altersversorgung - Teilkündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2020 - 6 Sa 181/19

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf von Leistungen - wirtschaftliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2020 - 6 Sa 101/19

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf von Leistungen - wirtschaftliche

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 743/05

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 372/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage" - Fälligkeit von

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 65/19

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rückstellungen

  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2006 - 11 Sa 100/05

    Widerruf einer Versorgungszusage durch Unterstützungskasse

  • ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16

    Betriebsrentenkürzung

  • LAG Köln, 04.10.2017 - 11 Sa 244/16

    Betriebliche Altersversorgung; Widerruf

  • BAG, 23.06.2020 - 3 AZN 442/20

    Betriebliche Altersversorgung - Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage -

  • ArbG Köln, 23.06.2016 - 11 Ca 1040/16

    Kürzung der Zahlung einer Betriebsrente; Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls

  • ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1913/16

    Betriebsrentenkürzung

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1518/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2006 - 11 Sa 72/05

    Widerruf einer Versorgungszusage durch Unterstützungskasse

  • LAG Köln, 03.08.2005 - 7 (4) Sa 1523/04

    Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 11 Sa 798/04

    Betriebliche Altersversorgung eines Weingutverwalters

  • FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 736/16

    Schädlicher Vorbehalt auch bei arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit, § 6a Abs. 1 Nr.

  • LAG Köln, 03.08.2005 - 7 (9) Sa 1589/04

    Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der

  • FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 690/16

    Zur steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für Pensionszusagen mit

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 211/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • LAG Hamm, 27.07.2005 - 6 Sa 16/05

    Freistellungsanspruch; ergänzende Vertragsauslegung

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 744/05

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • LAG Hessen, 24.02.2016 - 6 Sa 1163/12

    Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der Anpassung einer Betriebsrente in

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 190/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 212/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • ArbG Freiburg, 08.06.2004 - 1 Ca 89/04

    Betriebsrentenansprüche: Teilwiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 547/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 118/07

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2005 - 8 Sa 691/05

    Widerruf einer Zusage auf betriebliches Altersruhegeld wegen wirtschaftlicher

  • LAG Köln, 22.02.2017 - 11 Sa 724/16

    Versorgungszusage; Teilwiderruf; Sanierung

  • LAG Köln, 24.11.2016 - 7 Sa 1007/15

    Betriebsrente; Höhe des Anspruchs; Ergänzungsanspruch; Pensionskassenspitze;

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1509/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG München, 09.01.2007 - 6 Sa 189/06

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 (6) Sa 589/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • FG München, 23.02.2010 - 13 K 4373/07

    Entstehung des Auflösungsverlusts - Vermögenslosigkeit - Pensionsrückstellungen

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 Sa 215/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • LAG Köln, 18.07.2013 - 7 Sa 1077/12

    Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu Pensionskassenrente

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1510/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1511/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1529/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1514/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1530/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1528/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 (2) Sa 410/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 (10) Sa 216/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 12 K 12274/09

    Körperschaftsteuer 2001 und 2002, Gewerbesteuermessbetrag 2002; gesonderter

  • LAG Köln, 03.08.2005 - 7 Sa 1586/04

    Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der

  • ArbG Gelsenkirchen, 12.01.2016 - 5 Ca 1061/15

    Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen einer betrieblichen

  • LAG Nürnberg, 29.10.2003 - 2 Sa 398/03

    Widerruf betrieblicher Alterversorgung

  • LAG Köln, 03.08.2005 - 7 (8) Sa 160/05

    Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 273/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 272/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 295/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 271/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 1209/15

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 274/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • ArbG Köln, 10.04.2015 - 1 Ca 5536/14

    Weitergewährung einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 186/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 1210/15

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Hamm, 17.11.2015 - 4 Sa 44/15

    Kündigung eines Versorgungstarifvertrags; Widerrufsvorbehalt; Darlegungs- und

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Köln, 07.04.2006 - 4 Sa 1552/05

    Anpassungsrechte des Arbeitgebers bei Betriebsrenten bestehen auch in anderen

  • ArbG Gießen, 03.05.2011 - 4 Ca 14/11
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht