Rechtsprechung
BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 4/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer
- openjur.de
Betriebliche Altersversorgung; Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 5 BeschFG 1985 vom 25.09.1996, Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 2 TzBfG, § 22 TzBfG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO
Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit des Ausschlusses befristet beschäftigter Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung
- rewis.io
Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer
- Bundesarbeitsgericht
(Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit des Ausschlusses befristet beschäftigter Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 05.10.2009 - 15 Ca 3374/09
- LAG Köln, 15.11.2010 - 5 Sa 102/10
- BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 4/11
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - 2 Sa 193/19
Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung - Ablösung der …
Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis der bereits zuvor beschäftigten Arbeitnehmer war die Ablösung der Versorgungsregelungen durch den TV BRP nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes möglich ( vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 29, juris ).Da die Klägerin jeweils keine Befristungskontrollklage erhoben hat, gelten die Befristungen nach § 1 Abs. 5 BeschFG i.V.m. § 7 KSchG als rechtswirksam ( vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 23, juris ).
Unabhängig davon kann die Unwirksamkeit der Befristungen auch deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Klägerin die jeweils anschließenden Folgeverträge abgeschlossen hat, ohne einen Vorbehalt zu vereinbaren, dass der jeweils neue Vertrag nur gelten sollte, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand ( vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 24, juri s).
Denn der TV BZV ist - ebenso wie die befristeten Arbeitsverträge der Parteien - nicht unter der Geltung des nach Art. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsvertraglicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes abgeschlossen worden ( vgl. hierzu BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 26, juris ).
Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen bei der zur Wahrung des Besitzstandes getroffenen Regelungen und schließt zugleich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus ( vgl. hierzu auch BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 29, juris ).
- ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
Befristet Beschäftigte - betriebliche Altersversorgung
Das Gericht verkennt insoweit nicht die Ausführungen des BAG in seinem Urteil vom 15.1.2013 zum Aktenzeichen 3 AZR 4/11 (…Rn. 28, zitiert nach juris), in dem es wie folgt heißt:.Der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.1.2013 zum Aktenzeichen 3 AZR 4/11 zu Grunde lag, weicht von dem vorstehenden ab.
- ArbG Essen, 04.05.2016 - 1 Ca 3386/15
Beanspruchung einer betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage der in einer …
aa) Nach der Rechtsprechung des BAG (etwa BAG vom 15.01.2013 - 3 AZR 4/11 ; BAG vom 19.04.2005 - 3 AZR 128/04 - BAG vom 20.08.2002 - 3 AZR 14/01 - beck-online) ist der Ausschluss nur vorübergehend beschäftigter Arbeitnehmer von betrieblichen Versorgungsleistungen sachlich gerechtfertigt.Diese Betriebstreue wird dadurch berücksichtigt, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei Übernahme angerechnet wird (vgl. BAG vom 15.01.2013 - 3 AZR 4/11 - beck-online).
- ArbG Bielefeld, 31.03.2022 - 1 Ca 2321/21 In seiner Entscheidung vom 15.01.2013 - 3 AZR 4/11 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats sachlich gerechtfertigt sein kann, nur vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer von betrieblichen Versorgungsleistungen auszuschließen.