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   BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21   

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BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21 (https://dejure.org/2022,797)
BAG, Entscheidung vom 25.01.2022 - 3 AZR 406/21 (https://dejure.org/2022,797)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 (https://dejure.org/2022,797)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, §§ 257 ff. ZPO, § 258 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, §§ 65, 87a, 87c HGB, §§ 6 ff. ArbNErfG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage und Zinsforderungen auf fällige Rentenleistungen; Auslegung von Betriebsvereinbarungen; Ruhegeldfähiges monatliches Bruttoentgelt; Zulässige Differenzierung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der Ruhegeldfähigkeit bestimmter Entgeltbestandteil in ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung - ruhegeldfähiges Einkommen

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung - ruhegeldfähiges Einkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsklage und Zinsforderungen auf fällige Rentenleistungen; Auslegung von Betriebsvereinbarungen; Ruhegeldfähiges monatliches Bruttoentgelt; Zulässige Differenzierung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der Ruhegeldfähigkeit bestimmter Entgeltbestandteil in ...

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung - ruhegeldfähiges Einkommen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 792
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 433/14

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungsplans -

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Maßgebend ist außerdem das Verständnis der Betriebsparteien, das sich aus dem Kontext der Regelungen ergibt (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 14, wonach eine tarifliche Zulage als Zuwendung iSd. Versorgungsordnung einzuordnen ist) .

    Der Begriff des monatlichen Bruttogehalts bezieht sich auf die monatliche Zahlungsweise und den monatlichen Abrechnungszeitraum (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 18; 13. November 2012 - 3 AZR 557/10  - Rn. 23 ) .

    Damit soll lediglich geregelt werden, wie mit Gehaltserhöhungen - seien sie allgemein oder infolge von Beförderungen - und variablen Entgeltbestandteilen umzugehen ist (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 19) .

    Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 21) .

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Der Begriff des monatlichen Bruttogehalts bezieht sich auf die monatliche Zahlungsweise und den monatlichen Abrechnungszeitraum (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 18; 13. November 2012 - 3 AZR 557/10  - Rn. 23 ) .

    Mit dieser Anknüpfung an das Bruttomonatsgehalt haben die Betriebspartner zum Ausdruck gebracht, dass insoweit die monatsbezogenen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 32) , nicht aber jahresbezogene (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 26 f.) .

    Ferner ist mit vermögenswirksamen Leistungen eine Zahlung genannt, die einen vom Normaleinkommen abweichenden Zweck hat (vgl. BAG 8. Dezember 2020 - 3 AZR 437/18 - Rn. 58; 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 28) .

  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 18 mwN) .

    Jedoch ist der von den Gerichten zu respektierende Gestaltungs- und Ermessensspielraum des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 32; 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23) .

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18

    Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Auch der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 303/18 - Rn. 97 mwN).

    Ebenso kann - wenn im Einzelfall noch Zweifel verbleiben - auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 303/18 - aaO) .

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 478/17

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung -

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 37 mwN).
  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Jedoch ist der von den Gerichten zu respektierende Gestaltungs- und Ermessensspielraum des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 32; 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23) .
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Denn typischerweise bezieht der außertariflich Beschäftigte ein höheres Entgelt, und die Betriebsparteien können typisieren und pauschalieren (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 59 mwN) .
  • LAG Hamburg, 25.03.2021 - 3 Sa 47/20
    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. März 2021 - 3 Sa 47/20 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.05.1997 - 1 AZR 75/97

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Ruheständler

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Ob diese auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gilt (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) oder ab diesem Zeitpunkt ein entsprechender individueller selbständiger schuldrechtlicher Einzelanspruch gegeben ist  (vgl. BAG 16. März 1956 - GS 1/55  - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1 ; 25. Oktober 1988 -  3 AZR 483/86  - zu I 1 und 2 der Gründe,  BAGE 60, 78 ; 13. Mai 1997 -  1 AZR 75/97  - zu I 3 der Gründe; kritisch Ahrendt FS 100 Jahre Betriebsverfassungsrecht S. 1 ff.) , kann dahinstehen.
  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21
    Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO , sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist, so dass sie nicht für die Zukunft eingeklagt werden können (BAG 22. Oktober 2019 - 3 AZR 429/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 168, 150) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • BAG, 24.02.2016 - 4 AZR 485/13

    Eingruppierung einer Sozialpädagogin - Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung und

  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20

    Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 25.10.1988 - 3 AZR 483/86

    Ruhegeld - Einschränkung - Rückwirkung - Frühere Arbeitnehmer -

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 903/07

    Antragsmodifizierung in der Berufungsinstanz - Auslegung einer Protokollnotiz der

  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 289/10

    Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente

  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung

  • BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 221/22

    Teilzeitbeschäftigung - endgehaltsbezogene Zusage

    Die Klage ist als Elementenfeststellungsklage zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 25, 29) .
  • BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22

    Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 25) .

    Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 25) .

    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht - unabhängig davon, dass der Kläger im Laufe des Revisionsverfahrens in den Altersruhestand getreten ist - nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 26) .

  • BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 208/22

    Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 25) .

    Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 25) .

    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht - unabhängig davon, dass der Kläger im Laufe des Revisionsverfahrens in den Altersruhestand getreten ist - nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 26) .

  • BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 312/22

    Betriebliche Altersversorgung - ruhegeldfähige Beschäftigungszeit

    Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat die Klägerin auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 25) .

    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 26) .

  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 174/22

    Endgehaltsbezogene Zusage im Betriebsübergang

    Sonstige Zulagen sind bei der Ermittlung der Versorgung nach Satz 2 nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 38; 8. Dezember 2020 - 3 AZR 437/18 - Rn. 41) .
  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 48/22

    Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

    b) Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage greift nicht, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache und auf den Streit der Parteien über die Auslegung des § 3 Nr. 3 Abs. 2 TV Kurzarbeit konzentrierte Klärung ermöglicht wird (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 26 mwN) .
  • LAG Hamm, 16.03.2023 - 18 Sa 832/22

    Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ; Zulässigkeit einer Teilkündigung bei

    Vielmehr können auch einzelne Beziehungen und Folgen aus einem Rechtsverhältnis Gegenstand der Feststellungsklage sein, etwa einzelne Ansprüche bzw. Verpflichtungen oder der Umfang einer Leistungspflicht ( BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 3 AZR 406/21, Urteil vom 21.09.2021 - 3 AZR 147/21) .
  • LAG Düsseldorf, 27.06.2023 - 8 Sa 1049/21

    Beihilfen im Krankheitsfall; Gesamtbetriebsvereinbarung; Teilkündigung;

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken; sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, Urteil v. 25.01.2022 - 3 AZR 406/21 m.w.N.).
  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 279/22

    Endgehaltsbezogene Zusage im Betriebsübergang

    Sonstige Zulagen sind bei der Ermittlung der Versorgung nach Satz 2 nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 38; 8. Dezember 2020 - 3 AZR 437/18 - Rn. 41) .
  • LAG Hamm, 09.12.2022 - 13 Sa 754/22

    Jubiläumzuwendung; Dienstjubiläum

    a) Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. statt vieler jüngst BAG, Urteil vom 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 -, Rn. 33, juris; Urteil vom 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 30) nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen.
  • LAG Hamm, 20.10.2022 - 18 Sa 138/22

    Beihilfen im Krankheitsfall; Gesamtbetriebsvereinbarung; Betriebsübergang;

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