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   BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11   

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https://dejure.org/2013,36527
BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11 (https://dejure.org/2013,36527)
BAG, Entscheidung vom 17.09.2013 - 3 AZR 418/11 (https://dejure.org/2013,36527)
BAG, Entscheidung vom 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 (https://dejure.org/2013,36527)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

  • openjur.de

    Betriebsrentenanpassung; Auslegung von Versorgungsbestimmungen; Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsrentenanpassung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    dd) Zu den mit Nr. 1 der BV 1959 in Bezug genommenen Grundsätzen der Beamtenversorgung, nach denen sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 bestimmen sollen, gehört auch das Prinzip, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen (vgl. zu diesem - einfachgesetzlichen - Grundsatz BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 44, 227) .

    Durch die Einführung von § 86 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und - bezogen auf die hessischen Beamten - von § 39 Abs. 1 HBesG 1957, wonach die Versorgungsbezüge bei einer allgemeinen Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge jeweils neu zu regeln waren, ist das bis dahin grundsätzlich geltende Prinzip, dass die Versorgung sich allein nach den bei Eintritt in den Ruhestand erdienten Dienstbezügen bemisst, abgelöst worden (vgl. dazu BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 44, 227) .

    Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn 30; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 a der Gründe, aaO) .

    Zwar ist der Gesetzgeber bei der Anpassung der Versorgungsbezüge nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 der Gründe, aaO).

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvL 9/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der verspäteten Gewährung der

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    dd) Zu den mit Nr. 1 der BV 1959 in Bezug genommenen Grundsätzen der Beamtenversorgung, nach denen sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 bestimmen sollen, gehört auch das Prinzip, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen (vgl. zu diesem - einfachgesetzlichen - Grundsatz BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 44, 227) .

    Durch die Einführung von § 86 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und - bezogen auf die hessischen Beamten - von § 39 Abs. 1 HBesG 1957, wonach die Versorgungsbezüge bei einer allgemeinen Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge jeweils neu zu regeln waren, ist das bis dahin grundsätzlich geltende Prinzip, dass die Versorgung sich allein nach den bei Eintritt in den Ruhestand erdienten Dienstbezügen bemisst, abgelöst worden (vgl. dazu BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 44, 227) .

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 798/08

    Betriebliche Altersversorgung - Verweis auf Beamtenrecht

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bindung der Höhe der Versorgung an die Bezüge der aktiven Beamten (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 40, BAGE 136, 222).

    Die Regelung findet lediglich dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsempfänger während seiner aktiven Beschäftigungszeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, weil er eine Vergütung und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält sowie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und auf Beihilfe hat (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 31 ff., BAGE 136, 222) .

  • BAG, 21.10.2003 - 3 AZR 60/03

    Beamtenähnliche Versorgung und Eigenvorsorge

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    Nr. 4 Satz 1 der BV 1959 soll - am Versorgungsziel gemessen - eine überhöhte Versorgung ausschließen und eine Mehrfachbelastung des Versorgungsschuldners vermeiden (zu § 55 BeamtVG vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03 - zu A II 3 a der Gründe).

    Selbst für den Fall der umfassenden Verweisung auf die für die Beamten maßgeblichen Vorschriften können die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden; die Verweisung rechtfertigt vielmehr nur eine entsprechende Anwendung (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03 - zu A II der Gründe).

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 511/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    Bereits daraus ergibt sich, dass spätere Änderungen der in Bezug genommenen Grundsätze und Bestimmungen zu beachten sind (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu I 1 der Gründe) .

    Im Übrigen ist die Zusage einer von der Entwicklung des Bezugsobjekts abgekoppelten Versorgung die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu I 2 der Gründe).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn 30; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 a der Gründe, aaO) .
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn 30; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 a der Gründe, aaO) .
  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    Art. 33 Abs. 5 GG gilt demnach nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305).
  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn 30; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 a der Gründe, aaO) .
  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
    Der auch in den nachfolgenden landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts (vgl. etwa § 121 Hessisches Beamtengesetz vom 21. März 1962 [GVBl. I S. 173]; § 70 BeamtVG vom 24. August 1976 [BGBl. I S. 2485]; § 70 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 1. Januar 2011 [GVBl. I S. 98]) verankerte Grundsatz, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, konkretisiert das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip (vgl. nur BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07, 2 BvR 585/07, 2 BvR 586/07 - Rn. 40 mwN) .
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 765/08

    Ausgleichszahlung - betriebliche Übung

  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 852/09

    Verweis auf Hamburgisches Ruhegeldgesetz - Auslegung - Gesamtzusage

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08

    Versorgungsordnung - Auslegung - Beschäftigungsverhältnis

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 717/06

    Betriebliche Altersversorgung - Geschäftsgrundlage - Beamtenrechtliche Grundsätze

  • LAG Hessen, 19.01.2011 - 6 Sa 1142/10

    Gesamtzusage zur Anpassung der Betriebsrente gemäß der Tariflohnentwicklung

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 528/10

    Dienstordnungsangestellter - Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 719/06

    Ermittlung des Klagezieles - Betriebliche Altersversorgung - Geschäftsgrundlage -

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 898/08

    Betriebsrente - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN) .

    Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 24; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 141, 222) .

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 764/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 723/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN) .

    Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 24; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 141, 222) .

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 676/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN) .

    Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 24; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 141, 222) .

  • ArbG Mannheim, 15.02.2024 - 8 Ca 181/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11, juris; BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08, Rn. 18, juris).
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 576/14

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte -

    Ist dagegen - wie hier - die Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck bereits eindeutig, kann auf den wirklichen Willen der Betriebsparteien nicht mehr zurückgegriffen werden ( vgl. zur Tarifauslegung BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 38; zum Gleichlauf der Auslegungsregeln BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 28) .
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 527/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN) .
  • LAG Hamm, 03.07.2014 - 15 Sa 211/14

    Jubiläumsgeld-Regelungen; Gesamtzusage bzw. Gesamtbetriebsvereinbarung als

    Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12, juris; BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11, juris; BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11, BAGE 141, 22).
  • ArbG Köln, 19.04.2016 - 12 Ca 9226/15

    Ermittlung und Berechnung einer höheren Betriebsrente i.R.d. Betriebsvereinbarung

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 9, 10.2012 - 3 AZR 539/10 - juris; BAG 17.09.2013 - 3 AZR 418/11, juris).
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