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   BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71   

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BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71 (https://dejure.org/1972,1453)
BAG, Entscheidung vom 28.07.1972 - 3 AZR 468/71 (https://dejure.org/1972,1453)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1972 - 3 AZR 468/71 (https://dejure.org/1972,1453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pensionskasse - Arbeitsvertragspflicht - Schadensersatzanspruch - Beweislast - Ruhegehalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1972, 2165
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 169/55
    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    (2) Aber auch über aie Tatbestände des § 618 BGB hinaus verlangt der vom Bundesgerichtshof herausgearbeitete Grundsatz im Bereich des Arbeitsvertragsrechts Goltung0- Es bedarf der Klarstellung, daß m dieser Präge unter den Senaten des Bundesarbeitsgerichts kein Meinungsstreit besteht, die Ausfuhrungen hierzu im Urteil des Ersten Senats vom 3c. August 1971 - 1 AZR 122/71 - ( AP Nr. 6? zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers /~zu III 2 der GrundeJT) beruhen auf einem Irrtum, wie sich aus folgendem ergibt In seinem Urteil vom 8 Pebruar 1957 (BAG 3, 280 /"286 fJ » AP Nr. 1 zu § 1 T O Friedenspflicht /"TBl 3 7) hatte der Erste Senat ausgesprochen, nach § 232 BGB, der auch auf Vertragspflichtverletzungen anzuwenden sei, sei aas Verschulden bei â- vertragswidrigem Verhalten zu vermuten, es handelte sich um eine Schadenersatzforderung eines Unternehmers gegen eine Gewerkschaft wegen Verstoßes gegen die tarifliche Fnedenspflicht.

    11Der Erste Senat hat im Hinblick auf sein Urteil vom 8 Pebruar 1957, 1 AZR 169/55 (BAG 3, 280 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Fnedenspf licht), e m e Beaenken, daß der Zweite Senat von dem Grundsatz 122 der Anwendung des § 282 BGB auf die positiven Vertragsverletzungen nach den besonderen Umstanden des Einzelfalles im Arbeitsvertragsrecht abweicht a' folglich brauchte der Große Senat gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz der Geschäftsordnung m dieser Frage keine Entscheidung mehr zu treffen» Der Erste und der Zweite Senat stimmten somit d a n n uberein, daß im Bereich des Arbeitsvertragsrechts bei positiven Forderungs- Verletzungen aus einer entsprechenden Anwendung des § 282 BGB weder im einen noch im anderen Sinn eine absolut geltende Hegel abzuleiten ist, sondern daß die Beweislastverteilung bei einem Streit um das Verschulden des auf Schaden ersatz m Anspruch genommenen Vertragsteils sich nur nach aen Umstanden des jeweiligen Falles richten kann» In einem spateren Urteil vom 50 Juni I960 (AP Nr. 20 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers /"Bl 5 7) hat sich dann der Zweite Senat in einem Fall der Mankohaftung ein gehend zu der Beweislastfrage geäußert In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof hat er das Kriterium im Gefahrenbereich lind im Zusammenhang damit m der Sachnahe für die Beweisführung gefunden.

  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 158/65

    Pensionskasse - Ruhegelder - Hinterbliebenenbezüge - Ersatzkasse - Zugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    Wie bereits aas Lanaesarbeitsgencht ausgefuhrt nat, beruft sich die Klägerin mit Recht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts -vom 18 Januar 1966 m dem Rechtsstreit ihrer Kollegin F In diesem Urteil hat aer Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, der damaligen Klägerin alien Schaden zu ersetzen, aer ihr durch die verspätete Anmeldung zur Pensionskasse entstanden war und künftig noch ents«eien ~ 4 - wurde (AP Nr. 106 zu § 242 BGB Ruhegehalt) Im einzelnen gilt folgendes.

    Dezember 1969 ausgesprochen, daß Arbeitnehmer einer der Pensionskasse angeschlossenen Eisenbahnverwaltung unter der Geltung der Satzung von 1935 von ihrer Arbeitgeberin verlangen konnten, zur Pensionskasse angemeldefc zu werden, sofern sie nach der Satzung versicherungsberech tigt waren (AP Nr. 128 zu § 242 BGB Buhegehalt /" zu II 3 der GrundeJ/ und AP Nr, 3 zu § 242 BGB fiuhegehalt-Pensionskassen z u 1 der Grunde, beide im Anschluß an das oben erwähnte Urteil in Sachen P / E Verkenrs-AG (BAG AP Nr. 106 zu § 242 BGB Ruhegehalt) Der Senat halt daran fest, daß unter der Herrschaft der Satzung von 1935 die der Pensionskasse angeschlossenen Elsenbahnverwaltungen aibeitsvertraglich verpflichtet waren, diejenigen ihrer Bediensteten, die nach der Satzung versicherungsberechtigt waren, der Kasse zuzufuhren, falls sie dies wünschten Bas ist m dem den Parteien zugänglichen Urteil vom 28" Juli 1972 i S B / 2 Verkehrs-AG - 3 AZB 444/71 - /"demnächst/ AP Nr» 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Pensionskassen- /~zu B I 2 aex Gr unc naher ausgefuhrt Die Zufuhrung sp flicht gilt auch fur die Gruppe der alleinstehenden weiblichen Angestellten ( § 4 Abs. 4 der Satzung), dxe nach § 4 Abs. 5 Satz 5 Buchst e) der Satzung zu den "fakultativen Mitgliedern" gehören Der Senat hat berexts xn seinem Urteil vom 12 Juli 1968 (AP Nr. 128 zu § 242 BGB Buhegehalt /" zu II 5 c der Grunde/) darauf hingewiesen, daß diese Gruppe von Bediensteten ein xebensx/ichtiges Interesse an einer Versorgung durch die Pensionskasse haben konnte und von der Versicherung bei der Pensionskasse nicht ausgeschlossen werden durfte 3« Wie der Senat m demselben Urteil betont hat, war Voraus setzung eines Anspruchs auf Anmeldung zur Pensionskasse, daß der Bedienstete den Wunsch äußerte, bei der Kasse versichert zu werden (zu II 5 c und IV 2 c der Grunde, ebenso AP Nr« 3 zu § 242 BGB Buhegehalt-Pensionskassen £ "zu 1 der Gründe/) Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfüllt, danach hat die Klägerin bald nach ihrem Eintritt m die Dienste der Beklagten von der Pensionskasse erfahren, und sie hat sich bereits zu Beginn des Jahres 1944 um ihre Anmeldung bemüht Bei ihrer Vernehmung als Zeugin m dem Prozeß ihrer Kollegin F , auf die das Landesarboitsgencht sich bezieht (Bl 88 E d A 7 Sa 477/64 LAG Düsseldorf / 4 Ca 1940/63 ArbG Essen), natte die Klägerin ausgesagt, man habe ihr 1944 entgegnet, die Kasse sei zur Zeit geschlossen Das Landesarbeitsgericht hat diese Aussage der Klägerin als glaubhaft gewertet« Die Revision hat dagegen keine Verfahrensruge erhoben 4 Die Revision bekämpft das angefochtene Urteil nicht so sehr deshalb, weil es die Zufuhrungspflicht anerkannt, sondern vor allem, weil es ein Verschulden der Beklagten bejaht hat« Der Senat ist der Revision hierin nicht gefolgt.

  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    b) Dem schließt sich aer Senat an Beim Arbeitsvertrag tragt, ebenso wie beim Dienstvertrag der Organmitglieaer oder beim Werkvertrag, derjenige Vertragstell, von dem Schadenersatz wegen Vertragspflichtverletzung verlangt wird, dann die Beweislast für sein Nichtvertrebenmussen, wenn die Schadensursache m seinem Gefahrenbereich liegt (l) Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer Schadenersatz fordert, weil der Arbeitgeber die inm obliegende Pflicht zur Fürsorge für Leben, Gesundheit und Eigentum des Arbeitnehmers â- verletzt hat (§ 618 BGB) Hier liegt die Schadensursache im Risikobereich des Arbeitgebers Deoaalb ist es an ihm zu beweisen, daß ihn und seine Erfullunrsgchilfen kein Verschulden trifft (BAG, GS, BAG 12, 15 6J = AP Nr, 2 zu § 611 BGB Gefahrdungshaftung des Arbeitgebers /"Teil II der Grunde zu l j % BAG AP Nr. 1 zu § 618 BGB /" zu V der Grunde 7)â- .
  • BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65

    PVV - Gefahrgeneigte Arbeit - Haftungsbeschränkung - Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    (4) Diese Beweislastverteilung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesazbeitsgcrzchts darüber, daß § 282 BGB m den Fallen gefahrengeneigter Arbeit nicht anwendbar ist (BAG 19, 66 £ "70 f. / s AP Nr. 5 zu § 282 BGB £" zu XXI 1 der GrundeJT, ferner das zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil vom 18 Dezember 1970 - 1 AZR 177/70 AP Nr. 65 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers £"zu I der Grunde/) Die Besonderheit liegt bei diesen Tatbeständen darin, daß die Schadensursache im Gefahrenbereich des Arbeitgebers liegt, der die Arbeiten durch seinen Aibcitnehmor verrichten laßt Wollte man hier die Beweislast für sein Nichtvcrtrelenmussen dem Arbeitnehmer aufburden, der auf Schadenersatz i Anspruch genommen wird, wurde man das Rechtsprinzip des § 282 BGB m sein Gegenteil verkehren,.
  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 42/69

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie bei Eintritt

    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    (4) Diese Beweislastverteilung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesazbeitsgcrzchts darüber, daß § 282 BGB m den Fallen gefahrengeneigter Arbeit nicht anwendbar ist (BAG 19, 66 £ "70 f. / s AP Nr. 5 zu § 282 BGB £" zu XXI 1 der GrundeJT, ferner das zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil vom 18 Dezember 1970 - 1 AZR 177/70 AP Nr. 65 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers £"zu I der Grunde/) Die Besonderheit liegt bei diesen Tatbeständen darin, daß die Schadensursache im Gefahrenbereich des Arbeitgebers liegt, der die Arbeiten durch seinen Aibcitnehmor verrichten laßt Wollte man hier die Beweislast für sein Nichtvcrtrelenmussen dem Arbeitnehmer aufburden, der auf Schadenersatz i Anspruch genommen wird, wurde man das Rechtsprinzip des § 282 BGB m sein Gegenteil verkehren,.
  • BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70

    Gefahrgeneigte Tätigkeit - Beurteilungsspielraum desTatsachenrichters -

    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    (4) Diese Beweislastverteilung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesazbeitsgcrzchts darüber, daß § 282 BGB m den Fallen gefahrengeneigter Arbeit nicht anwendbar ist (BAG 19, 66 £ "70 f. / s AP Nr. 5 zu § 282 BGB £" zu XXI 1 der GrundeJT, ferner das zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil vom 18 Dezember 1970 - 1 AZR 177/70 AP Nr. 65 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers £"zu I der Grunde/) Die Besonderheit liegt bei diesen Tatbeständen darin, daß die Schadensursache im Gefahrenbereich des Arbeitgebers liegt, der die Arbeiten durch seinen Aibcitnehmor verrichten laßt Wollte man hier die Beweislast für sein Nichtvcrtrelenmussen dem Arbeitnehmer aufburden, der auf Schadenersatz i Anspruch genommen wird, wurde man das Rechtsprinzip des § 282 BGB m sein Gegenteil verkehren,.
  • BAG, 03.08.1971 - 1 AZR 122/71

    Beweislast - Kassierer - Fehlbestände

    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    (2) Aber auch über aie Tatbestände des § 618 BGB hinaus verlangt der vom Bundesgerichtshof herausgearbeitete Grundsatz im Bereich des Arbeitsvertragsrechts Goltung0- Es bedarf der Klarstellung, daß m dieser Präge unter den Senaten des Bundesarbeitsgerichts kein Meinungsstreit besteht, die Ausfuhrungen hierzu im Urteil des Ersten Senats vom 3c. August 1971 - 1 AZR 122/71 - ( AP Nr. 6? zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers /~zu III 2 der GrundeJT) beruhen auf einem Irrtum, wie sich aus folgendem ergibt In seinem Urteil vom 8 Pebruar 1957 (BAG 3, 280 /"286 fJ » AP Nr. 1 zu § 1 T O Friedenspflicht /"TBl 3 7) hatte der Erste Senat ausgesprochen, nach § 232 BGB, der auch auf Vertragspflichtverletzungen anzuwenden sei, sei aas Verschulden bei â- vertragswidrigem Verhalten zu vermuten, es handelte sich um eine Schadenersatzforderung eines Unternehmers gegen eine Gewerkschaft wegen Verstoßes gegen die tarifliche Fnedenspflicht.
  • BAG, 30.06.1960 - 2 AZR 403/58

    Mankohaftung - Entlastungsbeweis - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    11Der Erste Senat hat im Hinblick auf sein Urteil vom 8 Pebruar 1957, 1 AZR 169/55 (BAG 3, 280 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Fnedenspf licht), e m e Beaenken, daß der Zweite Senat von dem Grundsatz 122 der Anwendung des § 282 BGB auf die positiven Vertragsverletzungen nach den besonderen Umstanden des Einzelfalles im Arbeitsvertragsrecht abweicht a' folglich brauchte der Große Senat gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz der Geschäftsordnung m dieser Frage keine Entscheidung mehr zu treffen» Der Erste und der Zweite Senat stimmten somit d a n n uberein, daß im Bereich des Arbeitsvertragsrechts bei positiven Forderungs- Verletzungen aus einer entsprechenden Anwendung des § 282 BGB weder im einen noch im anderen Sinn eine absolut geltende Hegel abzuleiten ist, sondern daß die Beweislastverteilung bei einem Streit um das Verschulden des auf Schaden ersatz m Anspruch genommenen Vertragsteils sich nur nach aen Umstanden des jeweiligen Falles richten kann» In einem spateren Urteil vom 50 Juni I960 (AP Nr. 20 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers /"Bl 5 7) hat sich dann der Zweite Senat in einem Fall der Mankohaftung ein gehend zu der Beweislastfrage geäußert In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof hat er das Kriterium im Gefahrenbereich lind im Zusammenhang damit m der Sachnahe für die Beweisführung gefunden.
  • BAG, 02.04.1958 - 4 AZR 486/55

    Dienstverhältnis - Nicht beamteter Hochschullehrer - Technische Universität

    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    Der Vierte Senat hatte allerdings in seinem Urteil vom 2» April 1958 (AP Hr 5 zu § 59 ZPO /"Bl 2JT) gesagt, die Beweislast für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag trage der Arbeitgeber, aie Bestimmungen der §§ 282, 285 BGB seien auf das Arbeitsverhaltnis nicht anvendbar, zur Begründung hatte der Vierte Senat lediglich auf Hueck-Niuper&ey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd 1, 6» Aufl , § 55 II, insbesondere Anm 55 "verwiesen Wie die zur Begründung angeführte Stelle bei Hueck-Nipoerdey, aaO, ergibt, kommt diesem in der Folgezeit vielfach mißverstandenen, m dem Urteil auch gar nicht naher begründeten Satz keine über den damals zur Entscheidung stehenden Hechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu Aa aer angeführten Stelle des Lehrbuchs ist - wie auch - 1 0 - m dem Urteil des Vierten Senats - nur von der Haftung des Arbeitnehmers bei Verletzung der Arbeitspflicht die Rede In diesem Zusammenhang wird zwar im Text des Lehrbuchs gesagt, daß der Arbeitgeber, der auf Grund einer Schlechtleistung Schadenersatz fordere, beweispflichtlg sei, i«enn Streit darüber herrsche, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden treffe In der Rußnote 33, auf die das Urteil vor allem verweist, wird jedoch differenziert" Es wird ausdrücklich m Analogie zu §§ 282, 285 BGB eine Ausnahme für solche Ralle gemacht, " m denen die positive Vertragsverletzung im konkreten Rail der Gestaltung der Lage von Unmöglichkeit oder Verzug sehr ä h n e l t U n t e r Bezugnahme auf die Urteile LAG Hamm AP 54-, 69 und LAG Stuttgart AP 51, 14-7 sowie RG DR 42, 146? ff £~1468 7 wird weiter gesagt, dies treffe z B zu, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhaltnxsses Gegenstände m eigene Obhut gegeben seien und diese wahrend dieser Zeit verloren gegangen oder beschädigt worden seien Die Verweisung auf die Rußnote 35 aaO in dem Urieil des Vierten Senats muß unter diesen Umstanden so verstanden werden, daß der Vierte Senat sich zwar für seinen damaligen Rail, aber nicht schlechthin im Aibeitsvertragsrecht gegen eine aus § 282 BGB abgeleitete Verschuldensvermutung bei Vertragspflichtverlctzung ausgesprochen hat Schließlich hat der Fünfte Senat m einem Urteil vom 25 Februar 196?, AP Nr. 1 zu § 2?6 BGB Vertragsverletzung, auf das Urteil des Vierten Senats, AP Nr. 5 zu § 549 ZPO Bezug genommen.
  • BAG, 08.06.1955 - 2 AZR 200/54

    Fürsorgepflicht: Schadensersatz bei Unfall einer in häuslicher Gemeinschaft mit

    Auszug aus BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71
    b) Dem schließt sich aer Senat an Beim Arbeitsvertrag tragt, ebenso wie beim Dienstvertrag der Organmitglieaer oder beim Werkvertrag, derjenige Vertragstell, von dem Schadenersatz wegen Vertragspflichtverletzung verlangt wird, dann die Beweislast für sein Nichtvertrebenmussen, wenn die Schadensursache m seinem Gefahrenbereich liegt (l) Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer Schadenersatz fordert, weil der Arbeitgeber die inm obliegende Pflicht zur Fürsorge für Leben, Gesundheit und Eigentum des Arbeitnehmers â- verletzt hat (§ 618 BGB) Hier liegt die Schadensursache im Risikobereich des Arbeitgebers Deoaalb ist es an ihm zu beweisen, daß ihn und seine Erfullunrsgchilfen kein Verschulden trifft (BAG, GS, BAG 12, 15 6J = AP Nr, 2 zu § 611 BGB Gefahrdungshaftung des Arbeitgebers /"Teil II der Grunde zu l j % BAG AP Nr. 1 zu § 618 BGB /" zu V der Grunde 7)â- .
  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97

    Mankohaftung

    Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht in einem die Arbeitgeberhaftung betreffenden Fall angeschlossen (BAG Urteil vom 28. Juli 1972 - 3 AZR 468/71 - AP Nr. 7 zu § 282 BGB, unter 4 der Gründe).
  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 536/00

    Entschädigung für entgangene Privatliquidationseinnahmen

    Bei einer positiven Vertragsverletzung gilt im Arbeitsvertragsrecht in analoger Anwendung des § 282 BGB der Grundsatz, daß derjenige, von dem Schadensersatz wegen Vertragspflichtverletzung verlangt wird, die Beweislast für sein Nichtvertretenmüssen dann trägt, wenn die Schadensursache in seinem Gefahrenbereich liegt (vgl. BAG 28. Juli 1972 - 3 AZR 468/71 - AP BGB § 282 Nr. 7 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 18 mwN, im Anschluß an BGH 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 - AP BGB § 282 Nr. 6).
  • BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Die Verantwortung des einzelnen Beamten reicht nicht weiter als der Gefahrenbereich, den er unter Ausschluß jeder fremden Einflußnahme allein beherrscht (BVerwGE 37, 192 [199 ff.]; 52, 255 [261 f.]; so für das Arbeitsvertragsrecht auch BAG, Urteile vom 28. Juli 1972 - 3 AZR 468/71 - [AP Nr. 7 zu § 282 BGB] undvom 6. Juni 1984 - 7 AZR 292/81 - [NJW 1985, 219]).
  • BAG, 29.01.1985 - 3 AZR 570/82

    Haftung des Arbeitnehmers: Darlegungs- und Beweispflicht des Arbeitgebers bei

    Ebensowenig sprechen die Grundsätze, die der Senat in der Entscheidung vom 28. Juli 1972 (- 3 AZR 468/71 - AP Nr. 7 zu § 282 BGB ) aufgestellt hat, für eine Beweislast des Beklagten.
  • LAG Hamm, 05.07.2001 - 17 Sa 455/01

    Ausführen von Arbeiten während der gesetzlich vorgeschriebenen

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  • LAG Hamm, 26.10.2000 - 17 Sa 1109/00

    Arbeitnehmerhaftung für Schäden des Arbeitgebers; Diebstahl von Geld und

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  • LAG Hamm, 13.11.1997 - 17 Sa 1157/97

    Schadenersatzanspruch wegen entgangener Arbeitslosengeldzahlung; Schuldhafte

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  • LAG Hessen, 08.12.1982 - 10 Sa 361/82
    Ergänzend zur Problematik der Beweislastumkehr bei behaupteter Schlechtleistung des Arbeitnehmers in seinem alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich (im Anschluß BAG Urteil von 1982-07-28, 3 AZR 468/71 = AP Nr. 7 zu § 282 BGB).
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