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   BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86   

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BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 (https://dejure.org/1987,379)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 (https://dejure.org/1987,379)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 (https://dejure.org/1987,379)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nachvertragliche Verwertung von Kundenanschriften, Kundenadressen, nachvertragliche Treuepflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 159
  • NJW 1988, 1186
  • NJW 1988, 1686
  • ZIP 1988, 733
  • MDR 1988, 607
  • NZA 1988, 502
  • VersR 1988, 527
  • BB 1988, 980
  • DB 1988, 1020
  • JR 1988, 396
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79

    Arbeitsvertrag - Betriebsgeheimnis - Arbeitsverhältnis - Weitergabe -

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Ein Arbeitnehmer ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Verschwiegenheit über Geschäftsund Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu bewahren (Bestätigung von BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis).

    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (RGZ 149, 329, 334; BGH Urteil vom 15. Mai 1955 - I ZR 111/53 - AP Nr. 1 zu § 17 UnlWG; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; von Gamm, Wettbewerbsrecht, 1. Halbbd., 5. Aufl. 1987, Kapitel 50 Rz 13).

    Von der Verpflichtung des Arbeitnehmers, Betriebsgeheimnisse über das Ende des Arbeitsverhältnisses zu wahren, ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 16. März 1982 ausgegangen (BAGE 41, 21 = AP, aaO).

    Der Arbeitnehmer hat Verschwiegenheit zu bewahren über die im Betrieb erarbeiteten Rezepturen (vgl. BAGE 41, 21 = AP, aaO) und Geschäftsgeheimnisse.

    Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann etwas anderes gelten (BAGE 3, 139, 141 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; 7, 239 f. = AP Nr. 10 zu § 74 HGB; 41, 21, 33 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu III 2 der Gründe, mit weiterem Nachweis; RG JW 1938, 2904; BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 u. 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 ff., mit zustimmender Anmerkung von Bußmann - Milchfahrer - Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 - AP Nr. 11 zu § 17 UnlWG, zu III 3 b der Gründe = GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat - Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl. 1982 S. 375; von Gamm, aaO, Kapitel 33 Rz 24, mit weiterem Nachweis).

  • BAG, 19.02.1959 - 2 AZR 341/56

    Verkaufsleiter - Wechsel des Arbeitsverhältnisses - Verwendung von

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Sowohl eine Beschränkung einer künftigen selbständigen wie unselbständigen Berufsausübung führt zu einem Wettbewerbsverbot (BAGE 7, 239, 242 = AP Nr. 10 zu § 74 HGB, unter II 3 a der Gründe, mit weiterem Nachweis).

    Dagegen ist der Senat davon ausgegangen, daß wirtschaftlich nicht relevante Beschränkungen aus einem Wettbewerbsverbot auszunehmen sind (BAGE 7, 239, 242 = AP, aaO, unter II 3 a der Gründe; zustimmend Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl. 1973, § 74 Rz 4).

    Für die Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Gesetz die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zur Verfügung gestellt (BAGE 7, 239, 244 = AP Nr. 10 zu § 74 HGB, zu 3 b der Gründe).

    Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann etwas anderes gelten (BAGE 3, 139, 141 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; 7, 239 f. = AP Nr. 10 zu § 74 HGB; 41, 21, 33 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu III 2 der Gründe, mit weiterem Nachweis; RG JW 1938, 2904; BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 u. 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 ff., mit zustimmender Anmerkung von Bußmann - Milchfahrer - Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 - AP Nr. 11 zu § 17 UnlWG, zu III 3 b der Gründe = GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat - Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl. 1982 S. 375; von Gamm, aaO, Kapitel 33 Rz 24, mit weiterem Nachweis).

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 41/62

    Milchfahrer

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Demgemäß sind in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch allgemein beschreibende Anträge als hinreichend bestimmt angesehen worden, wie "aus der früheren Tätigkeit bekannte Kunden zu bearbeiten" (RGJW 1938, 2904, 2905), "die Kunden der Klägerin, die dem Beklagten bekannt sind und von ihm besucht worden sind, zu besuchen und mit ihnen Geschäfte über irgendwelche Milcherzeugnisse zu machen" (BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 und 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 - Milchfahrer -) oder "eine Maschinenanlage zu benutzen, die in der Konstruktion der Aufbereitungsanlage der Klägerin für ... entspricht" (BGH GRUR 1963, 367 - Industrieböden -).

    Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann etwas anderes gelten (BAGE 3, 139, 141 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; 7, 239 f. = AP Nr. 10 zu § 74 HGB; 41, 21, 33 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu III 2 der Gründe, mit weiterem Nachweis; RG JW 1938, 2904; BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 u. 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 ff., mit zustimmender Anmerkung von Bußmann - Milchfahrer - Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 - AP Nr. 11 zu § 17 UnlWG, zu III 3 b der Gründe = GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat - Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl. 1982 S. 375; von Gamm, aaO, Kapitel 33 Rz 24, mit weiterem Nachweis).

    Ein solcher liegt z. B. dann vor, wenn ein früherer Arbeitnehmer nach Einstellung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber schlagartig dessen Kundenkreis wegnimmt und mit Erzeugnissen eines Konkurrenzunternehmens beliefert (BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 und 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215; RG JW 1938, 2904).

  • BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70

    Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aaO, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aaO, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 26.11.1971 - 3 AZR 220/71

    Mandantenschutzklausel - Karenzentschädigung - Vertragsstrafe - Konkurrenzklausel

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aaO, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aaO, zu I der Gründe).
  • BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73

    Konkurrenzklausel - Unzulässige Rechtsausübung - Intertemporales Richterrecht -

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aaO, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aaO, zu I der Gründe).
  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 99/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Herstellung von

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann etwas anderes gelten (BAGE 3, 139, 141 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; 7, 239 f. = AP Nr. 10 zu § 74 HGB; 41, 21, 33 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu III 2 der Gründe, mit weiterem Nachweis; RG JW 1938, 2904; BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 u. 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 ff., mit zustimmender Anmerkung von Bußmann - Milchfahrer - Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 - AP Nr. 11 zu § 17 UnlWG, zu III 3 b der Gründe = GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat - Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl. 1982 S. 375; von Gamm, aaO, Kapitel 33 Rz 24, mit weiterem Nachweis).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61

    Industrieböden

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Demgemäß sind in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch allgemein beschreibende Anträge als hinreichend bestimmt angesehen worden, wie "aus der früheren Tätigkeit bekannte Kunden zu bearbeiten" (RGJW 1938, 2904, 2905), "die Kunden der Klägerin, die dem Beklagten bekannt sind und von ihm besucht worden sind, zu besuchen und mit ihnen Geschäfte über irgendwelche Milcherzeugnisse zu machen" (BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 und 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 - Milchfahrer -) oder "eine Maschinenanlage zu benutzen, die in der Konstruktion der Aufbereitungsanlage der Klägerin für ... entspricht" (BGH GRUR 1963, 367 - Industrieböden -).
  • BAG, 24.11.1956 - 2 AZR 345/56

    Arbeitsverhältnis: Beendigung und Nachwirkungen

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann etwas anderes gelten (BAGE 3, 139, 141 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; 7, 239 f. = AP Nr. 10 zu § 74 HGB; 41, 21, 33 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu III 2 der Gründe, mit weiterem Nachweis; RG JW 1938, 2904; BGH Urteil vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 u. 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 ff., mit zustimmender Anmerkung von Bußmann - Milchfahrer - Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 - AP Nr. 11 zu § 17 UnlWG, zu III 3 b der Gründe = GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat - Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl. 1982 S. 375; von Gamm, aaO, Kapitel 33 Rz 24, mit weiterem Nachweis).
  • RG, 22.11.1935 - II 128/35

    1. Was ist unter dem Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UnlWG. zu

    Auszug aus BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86
    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (RGZ 149, 329, 334; BGH Urteil vom 15. Mai 1955 - I ZR 111/53 - AP Nr. 1 zu § 17 UnlWG; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; von Gamm, Wettbewerbsrecht, 1. Halbbd., 5. Aufl. 1987, Kapitel 50 Rz 13).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere auf Herstellung und Herstellungsverfahren; Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86, juris Rn. 26).

    Arbeitnehmer unterliegen auch ohne gesonderte Vereinbarung (nach)vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen, auf deren Einhaltung sich der Arbeitgeber im Allgemeinen verlassen darf (BAG, Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1962 - I ZR 47/61, juris Rn. 8; BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86, juris Rn. 26).

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.05.2015 - 3 TaBV 35/14

    Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungsinteresse, Personalabbau,

    c) Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere Herstellung und Herstellungsverfahren (BAG vom 15.12.1987, 3 AZR 474/86 - Juris, Rz. 26; Hess - Nicolai, 9. Aufl. § 9 BetrVG, Rz. 4).

    Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens, also wirtschaftliche und kaufmännische Tatsachen, z.B. Absatzplanung, Vorzugspreise, Kalkulation, Liquidität, Auftragslage, Umsatzhöhe, Kundenlisten (GK - Oetker, § 79 BetrVG, Rz. 15, 16; ErfK-Kania, § 79 BetrVG Rz. 3, 4; Hess-Nicolai, § 79 BetrVG, Rz. 4 f; vgl .u.a. auch BAG vom 15.12.1987, 3 AZR 474/86 - Juris, Rz. 26) oder Fertigungsverfahren, an denen die Konkurrenz ebenfalls arbeitet und die für das Unternehmen entscheidend sind (Oetker, FS für Wißmann, 2005, S.402 m.w.N.).

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 558/91

    Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von

    Die Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens ist zwar so weit gefaßt, daß der Antrag alle Fälle der Beratung und Vertretung abdeckt, damit wird aber noch nicht die Aufgabe gerichtlicher Streiterkenntnis funktionswidrig in das Vollstreckungsverfahren übertragen (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1987, BAGE 57, 159 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu A 2 der Gründe).

    Er kann bis zu den durch § 1 UWG, §§ 823 und 826 BGB gesteckten Grenzen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1987, BAGE 57, 159, 166 ff. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B 2 c der Gründe; BGH Urteil vom 28. März 1977 - VIII ZR 242/75 - AP Nr. 28 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu 2 d der Gründe; Buchner, Wettbewerbsverbot, S. 17).

    Damit wird verkannt, daß ohne Bindung durch ein Wettbewerbsverbot der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Verwendung seiner beruflichen Kenntnisse und seines erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei ist, auch soweit er in Wettbewerb zu dem ehemaligen Arbeitgeber tritt (vgl. BAGE 57, 159, 166 ff. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B I 2 der Gründe).

    Die darin liegende Beschränkung der Berufstätigkeit geht über eine Gleichstellung des Betroffenen mit Nichtgeheimnisträgern nicht hinaus (vgl. BAGE 57, 159, 167 f. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 16. März 1982, BAGE 41, 21, 31 f. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B III 2 b der Gründe).

    gg) Besondere Umstände, die möglicherweise die Tätigkeit des Beklagten als von der Rechtsordnung mißbilligtes Eindringen in den Kundenstamm der Klägerin ansehen lassen (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1987, aaO), sind nach dem Vorbringen der Klägerin nicht gegeben.

    Die Voraussetzungen des Geheimnisverrats nach § 17 UWG (vgl. dazu BAG Urteil vom 16. März 1982, BAGE 41, 21, 28 f. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B II 1 der Gründe; BAGE 57, 159 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu B II 1 der Gründe) sind nach dem Vorbringen der Klägerin nicht gegeben.

  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 69/05

    Wettbewerbsverbot: Schadensersatzanspruch wegen Konkurrenztätigkeit eines

    Eine weiter gehende Freiheit des Arbeitnehmers bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, wie insbesondere die Entscheidung des Dritten Senats vom 15.12.1987 (- 3 AZR 474/86 -) zeige.

    Wenn sog. beschränkte Mandantenschutzklauseln das standesrechtliche Verbot in solchen Fällen nur deklaratorisch wiederholen, unterfallen sie §§ 74 ff. HGB nicht und können daher entschädigungslos vereinbart werden (BAG 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 25, zu II 3 b der Gründe in der Gestaltung der Unterlassungsklage eines Steuerberaters gegen seinen früheren sog. fachkundigen Mitarbeiter, der noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als Steuerberater zugelassen wurde und sich nach dem Vertragsende in dieser Funktion selbständig machte; zu der bloßen wiederholenden und damit deklaratorischen Funktion - auf das Standesrecht - beschränkter Mandantenschutzklauseln auch BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 2 c der Gründe) .

    aa) Um die Grenzen der allgemeinen nachvertraglichen Treuepflicht zu bestimmen, können dennoch die zu Geheimhaltungsklauseln entwickelten Grundsätze der "Thrombosol-, Kundenschutz- und Kantenbänderentscheidungen" des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.1982, 15.12.1987 und 19.05.1998 herangezogen werden (BAG 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - "Thrombosol" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1, zu B III der Gründe; BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I der Gründe, die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 663/88 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5 a nicht zur Entscheidung angenommen; BAG 19.05.1998 - 9 AZR 394/97 - "Kantenbänder" AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 11, zu C I der Gründe; instruktiv zu der Geheimhaltungsproblematik Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 4. Auflage Rn. 154 ff.) .

    Die konkrete Klausel gebot es einem als "Weinberater" tätigen Außendienstmitarbeiter, auch nach Vertragsende die Namen der Kunden, die er bei seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin erfahren hatte, in keiner Weise für sich oder einen Dritten zu verwenden (BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 2 und 3 der Gründe) .

    Da § 6 des Arbeitsvertrags ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot enthält, ist diese Mandantenschutzabrede nach § 74 Abs. 2 HGB unverbindlich und darüber hinaus wegen Fehlens jeglicher Entschädigungsvereinbarung aufgrund einer Umgehung von § 75 d Satz 2 HGB unwirksam (vgl. BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 1 der Gründe; zu der Umgehung von § 75 d Satz 2 HGB in dem anderen Zusammenhang einer Mandantenübernahmeklausel auch BAG 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - AP HGB § 75 d Nr. 4, zu II 2 a der Gründe; Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 4. Auflage Rn. 66, 161, 313 ff.) .

    Aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht folgt kein Kunden- bzw. Mandantenschutz (zu dieser plakativen Formulierung BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 3 der Gründe) .

  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 87/07

    Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung

    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, wenn dieser an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139; 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 57, 159; ErfK/Preis 9. Aufl. § 611 BGB Rn. 711).
  • AG Brandenburg, 31.01.2018 - 31 C 212/17

    Keine Berechtigung zur Übertragung eines Facebook-Accounts

    Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl ebenso nur in einem Arbeits gerichtsverfahren) zustehen, wenn der Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen , die er während seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem Facebook-Account gespeichert hätte ( BAG , Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1686 f.; BAG , Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten 134 f.; LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a. in: ZD 2013, Seiten 460 ff.; OLG Dresden , Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz , ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter , NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven , ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen , BB 2010, 2433 ff. ), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    An ihr ist deshalb ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 4).

    Dagegen bestehen, auch wenn die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheitspflichten einerseits und die Abrede eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots andererseits grundsätzlich auseinanderzuhalten sind und unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen (vgl. BAG NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der Verschwiegenheitspflicht, die Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht bei unmittelbarer oder mittelbarer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an Wettbewerber oder Gründung eines Wettbewerbsunternehmens sowie das Fehlen einer Karenzentschädigung nicht unerhebliche Bedenken.

  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 394/97

    Verschwiegenheitspflicht, Unterlassungsansprüche

    Die von der Revision angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis) besagt entgegen ihrer Auffassung nichts anderes.
  • LAG Hamm, 19.02.2016 - 10 Sa 1194/15

    Wirksamkeit einer Patientenschutzklausel im Arbeitsvertrag einer Krankenschwester

    Es kann offen bleiben, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Zusage einer Karenzentschädigung wirksam vereinbart werden kann, wenn eine wirtschaftlich nicht relevante Beschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit des Mitarbeiters vorliegt (vgl. BAG vom 15.12.1987 - 3 AZR 474/86.

    Ergebe sich eine wirtschaftlich nicht relevante Beschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit des Mitarbeiters auf Grund der Kundenschutzklausel, könne diese durchaus entschädigungslos vereinbart werden (vgl. BAG vom 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - NZA 1988, 502; LAG München vom 04.10.2012 - 11 Sa 515/12 - juris; LAG Köln vom 23.01.2004 - 4 Sa 988/03 - juris; LAG Köln vom 02.06.1999 - 2 Sa 138/99 - NZA-RR 2000, 19).

  • OLG Jena, 08.12.2015 - 5 U 1042/12

    Internationales Kaufrecht: Schadenersatzanspruch wegen der Weitergabe von

    Dabei beziehen sich Betriebsgeheimnisse auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere Herstellung und Herstellungsverfahren; Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - NZA 1988, 502; BGH 26.02.2009 - I ZR 28/06 - NJW 2009, 1420).
  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Unterlassung - Widerruf -

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 139/02

    Anwendbarkeit Deutschen Rechts auf einen mit einem ausländischen Unternehmen

  • KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11

    Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach

  • BAG, 25.04.1989 - 3 AZR 35/88

    Bestimmtheit des Klageantrages bei Betriebsgeheimnissen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 3 TaBV 29/17

    Betriebsratsvorsitzender - Außerordentliche Kündigung - Zustimmungsersetzung

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10

    Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • LAG Hamm, 22.07.2011 - 10 Sa 381/11

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verstoß gegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verschwiegenheitspflicht - Veröffentlichung von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.06.1998 - 11 Sa 1350/97

    Klage gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von

  • BAG, 26.09.1990 - 2 AZR 602/89

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Mitteilung von Informationen aus

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 3 SaGa 8/20

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 472/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Köln, 14.04.2008 - 5 Sa 413/08

    Konkurrenztätigkeit; Mandantenschutzklausel eines Steuerberaters

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 664/87

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.02.2015 - 3 SaGa 1850/14

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Bestimmtheit - Unterlassungsanspruch -

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 70.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Vielzahl von Kündigungsgründen -

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2013 - 5 Sa 1029/12

    Umfang und Verletzung einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 64.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 9 Ta 413/09

    Arbeitsrechtsweg für Klage gegen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Herausgabe von

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 69.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 627/98

    Recht des Arbeitgebers zur außerordentlichen fristlosen Kündigung -

  • ArbG Herford, 17.06.2013 - 1 Ga 11/13

    Hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages - ; Untersagung von

  • LAG Köln, 19.05.1998 - 13 Sa 280/98

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Lohn aus Ausnahmeverzug;

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.10.1993 - 4 Sa 245/93

    Wettbewerbsverbot; Unlauterer Wettbewerb; Wirksamkeit; Berechtigtes Interesse;

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