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   BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08   

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BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 (https://dejure.org/2010,694)
BAG, Entscheidung vom 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 (https://dejure.org/2010,694)
BAG, Entscheidung vom 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 (https://dejure.org/2010,694)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden

  • openjur.de

    Hinterbliebenenversorgung; Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden

  • Bundesarbeitsgericht

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1b Abs 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 1 AGG, § 2 Abs 2 S 2 AGG
    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Ehepartnern in der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschluss nach dem (vorzeitigen) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

  • hensche.de

    Hinterbliebenenversorgung

  • bag-urteil.com

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden

  • rewis.io

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden

  • ra.de
  • rewis.io

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss von Ehepartnern in der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschluss nach dem [vorzeitigen] Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss der Hinterbliebenenrente bei Eheschluss nach dem Ausscheiden des Ehepartners aus dem Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Hinterbliebenenversorgung und die Eheschließung nach Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 89
  • NZA 2011, 1092
  • DB 2010, 2000
  • JR 2011, 138
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut und entspricht dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot des effet-utile, wonach die Regelungen einer Richtlinie innerhalb ihres Geltungsbereichs tatsächliche Wirksamkeit entfalten sollen (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 29, DB 2010, 284).

    In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 30, 31, DB 2010, 284).

    Bewirken die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren wegen des Vorliegens eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie deshalb keine mittelbare Diskriminierung, bedarf es keines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 66, aaO; BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31, DB 2010, 284).

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 457/04

    Wirksamkeit einer Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Aus dem Grunde ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Gruppen von Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 186/00 - zu B II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 9; 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 2; 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 115, 317).

    Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10; 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 115, 317).

    Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu halten (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, aaO; 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c aa der Gründe, aaO; 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - Rn. 15, BAGE 118, 340).

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Aus dem Grunde ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Gruppen von Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 186/00 - zu B II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 9; 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 2; 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 115, 317).

    Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10; 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 115, 317).

    Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu halten (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, aaO; 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c aa der Gründe, aaO; 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - Rn. 15, BAGE 118, 340).

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 186/00

    Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Diese Bestimmungen schränken vielmehr den Kreis der möglichen Versorgungsberechtigten von vornherein in einer für den Mitarbeiter erkennbare Weise auf Hinterbliebene ein, die bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in familiärer Beziehung zum Mitarbeiter standen (BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 186/00 - zu B II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 9).

    Aus dem Grunde ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Gruppen von Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 186/00 - zu B II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 9; 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 2; 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 115, 317).

    Das Ausbleiben eines ursprünglich erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 186/00 - zu B II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 9; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - zu B II der Gründe, BAGE 86, 216).

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Nach § 6 Abs. 1 AGG gilt das Gesetz zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 u. 37, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

    Die Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - Rn. 34, DB 2009, 294; 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 25, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Während eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung nur nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt werden kann (eine Besonderheit gilt für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG), können diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) RL 2000/78/EG schon der Qualifikation als Diskriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [ Age Concern England] Rn. 59, EzA EG-Vertrag 1999 RL 2000/78 Nr. 9).

    Bewirken die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren wegen des Vorliegens eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie deshalb keine mittelbare Diskriminierung, bedarf es keines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 66, aaO; BAG 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31, DB 2010, 284).

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Da Art. 6 RL 2000/78/EG die unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters betrifft und die Anforderungen an die Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung nicht weiter reichen als die an die Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 40, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31), ist die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ohne weiteres europarechtlich in der Regel zulässig.
  • BAG, 11.08.1987 - 3 AZR 6/86

    Anspruch auf betriebliche Witwenpension, wenn die Ehe vor dem Tod des

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Aus dem Grunde ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Gruppen von Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu II 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 186/00 - zu B II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 9; 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 2; 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 115, 317).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 277/07

    Hinterbliebenenversorgung - Wertgleichheit - Angemessenheit - Gleichbehandlung -

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Die Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - Rn. 34, DB 2009, 294; 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 25, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).
  • BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08

    Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Re-gelung -

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08
    Hierdurch werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (vgl. BAG 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 39, 40, DB 2010, 341).
  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 352/05

    Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98

    Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 463/04

    Betriebsrentenanpassung - Haftung im Konzern

  • LAG Baden-Württemberg, 18.03.2008 - 14 Sa 89/07
  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 953/06

    Änderung einer Gesamtzusage

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94

    Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 589/99

    Feststellungsklage - Berechnung der Betriebsrente

  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 170/07

    Kosten der Fahrerkarte für digitale Tachografen

  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07

    Ballungsraumzulage - Gesamtzusage - Betriebsübergang

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von dieser Versorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89) .

    Vor diesem Hintergrund bestand im vorliegenden Verfahren arbeitgeberseitig ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren zu können (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 75 mwN, BAGE 134, 89) .

  • LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10

    Hinterbliebenenversorgung

    Die dahingehenden Versprechen sind als typisierte Willenserklärungen nach objektiven, vom Einzelfall losgelösten Kriterien auszulegen (§§ 133, 157 BGB; vgl. BAG v. 20.4. 2010 - 3 AZR 509/08, ZTR 2010, 539).

    Mithin ist er grundsätzlich berechtigt, die Versorgung hinterbliebener Ehegatten an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen (BAG v. 19.12.2000 - 3 AZR 186/00, NZA 2001, 1260; BAG v. 26.8. 1997 - 3 AZR 235/96, NZA 1998, 817; BAG v. 11.8. 1987 - 3 AZR 6/86, NZA 1988, 158; vgl. auch BAG v. 20.4. 2010, a.a.O.).

    Die Hinterbliebenenversorgung knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse eines Arbeitnehmers an (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O, unter Rz. 77 [juris]; BAG v. 15.9. 2009 - 3 AZR 294/09, NZA 2010, 216, unter Rz. 25 [juris]; BAG v. 18.11.2008 - 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153, unter Rz. 34 [juris]).

    Die Lebensführung des Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann bei Abgrenzung der Leistungspflichten des Arbeitgebers unberücksichtigt bleiben (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O).

    Diese Regelungen finden trotz der Verweisung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG auch im Betriebsrentenrecht Anwendung, sofern das Betriebsrentengesetz keine vorrangig zu beachtende Sonderregelung enthält (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 62 [juris] m.w.N.), was vorliegend nicht gegeben ist.

    Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Gesetz anzuwenden, da unter seinem zeitlichen Geltungsbereich zwischen dem Versorgungsberechtigten (Kläger) und dem Versorgungsschuldner ein Rechtsverhältnis (Versorgungsverhältnis) bestanden hatte, das nicht notwendig ein Arbeitsverhältnis gewesen sein musste (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 63 [juris]; offen noch BAG v. 14.1. 2009 - 3 AZR 20/07, NZA 2009, 489).

    Eine solche läge nach § 3 Abs. 2 AGG dann vor, wenn eine an sich neutrale Regelung Personen wegen in § 1 AGG genannter Gründe in besonderer Weise gegenüber anderen benachteiligen könnten und diese Regelungen nicht durch rechtmäßige Ziele sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung der Ziele nicht angemessen und erforderlich sind (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz 67 [juris]).

    Ausreichend zur Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist, dass das Kriterium typischerweise geeignet ist, eine bestimmte Altersgruppe zu benachteiligen, ohne dass es eines statistischen Nachweises einer tatsächlichen Benachteiligung bedarf (BAG v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 68]) .

    Eine eventuell anzunehmende mittelbare Ungleichbehandlung kann durch ein rechtmäßiges Ziel, eingeschlossen von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums, und die Wahl verhältnismäßiger - geeigneter und erforderlicher - Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt sein (§ 3 Abs. 2 2. Halbs. AGG; BAG 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 69 [juris]; BAG v. 18.8. 2009 - 1 ABR 47/08, NZA 2010, 222, unter Rz. 30 f. [juris]).

    Demzufolge ist er ebenso berechtigt, die eingeführte Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen, wie etwa der Eheschließung vor Ruhestandseintritt, abhängig zu machen und auf diese Weise bestimmte Gruppen von Hinterbliebenen der Arbeitnehmer von dieser Versorgung auszuschließen(BAG 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 74 [juris]; BAG 19.2. 2002, a.a.O., unter Rz. 24 ff. [juris]; BAG 19.12.2000, a.a.O., unter Rz. 27 [juris]; BAG v. 11.8. 1987, a.a.O., unter Rz. 28 [juris]).

    Gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung liege, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.4.2010 (a.a.O., unter Rz. 75 [juris]) ausführt, zur Begrenzung des Kreises anspruchsberechtigter Dritter, die Einführung zusätzlicher anspruchsbegründender oder besondere anspruchsausschließender Merkmale nahe, da ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringe.

    Die Zusage der Hinterbliebenenversorgung sei, wie das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 20.4. 2010, a.a.O., unter Rz. 77 [juris] m.w.N.), weiter ausführt und was die Kammer teilt, Teil einer umfassenden Versorgungsregelung.

    Wie schon in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts v. 20.4.2010 (a.a.O., unter Rz. 79 [juris]) sind auch hier keine Anhaltspunkte für eine stärkere Betroffenheit des einen als des anderen Geschlechts ersichtlich.

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auf diese Versorgungsrisiken sollen die Leistungspflichten des Arbeitgebers begrenzt werden (vgl. für den Fall einer auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellenden Spätehenklausel BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 73 ff., BAGE 134, 89; vgl. für den Fall einer auf die Vollendung des 50. Lebensjahres abstellenden Spätehenklausel BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a bb (1) der Gründe, BAGE 115, 317) .

    Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89) .

    Da Art. 2 der RL 2006/54/EG und Art. 141 EG (nunmehr: Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurden und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) , verstößt § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 VO MBB auch nicht gegen Unionsrecht.

    Die Bestimmung schränkt vielmehr von vornherein den Kreis derer, die einen Anspruch auf Witwenversorgung erwerben können, auf diejenigen Personen ein, die die Ehe bereits vor Beginn des Leistungsbezugs des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen haben und legt damit den Inhalt der versprochenen Leistung im Hinblick auf den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten erst fest (vgl. auch BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 58, BAGE 134, 89) .

    Soweit der Kläger Ungleichbehandlungen rügt, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89) .

    Das Ausbleiben eines erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 83, BAGE 134, 89) .

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

    (2) Soweit der Senat in ähnlichen Konstellationen abweichend entschieden hat (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 25; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 46 ff., BAGE 134, 89) , ändert dies am Auslegungsergebnis nichts.

    Nach dem gefundenen Ergebnis kommt es nicht auf die vom Landesarbeitsgericht angeführte Rechtsprechung des Senats zu der Frage an, ob die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung auf Ehen, die während des laufenden Arbeitsverhältnisses geschlossen worden sind, mit § 1b Abs. 1 BetrAVG, vereinbar ist (vgl. dazu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 27; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 58, BAGE 134, 89; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 186/00 - zu B II der Gründe) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Damit enthält die Versorgungsordnung unter XIV. "Unverfallbarkeit" eine Bestimmung über die Ansprüche der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer allein durch Verweis auf das Betriebsrentengesetz (vgl. zu einer vergleichbaren Versorgungsordnung BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 54, BAGE 134, 89) .

    der Versorgungsordnung vergleichbaren Regelung entschieden (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 46 ff., BAGE 134, 89) .

    Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89) .

    Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu halten (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 75 mwN, BAGE 134, 89) .

    Da Art. 2 Richtlinie 2006/54/EG und Art. 141 EG (nunmehr: Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurden und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) , liegt auch kein Verstoß gegen Unionsrecht vor.

    Soweit es um Ungleichbehandlungen geht, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthalten weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz weitergehende Anforderungen als § 3 AGG (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 707/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschließung nach

    Sieht eine Klausel vor, dass ein zugesagtes Witwengeld nicht gezahlt wird, wenn die Ehe erst während des Ruhegeldbezugs des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, will der Arbeitgeber erkennbar seine Leistungspflichten auf Risiken begrenzen, die vor diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren und vermeiden, dass ein bislang nicht angelegtes Versorgungsrisiko später geschaffen wird (vgl. für den Fall einer auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellenden Spätehenklausel BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 73 ff., BAGE 134, 89; vgl. für den Fall einer auf die Vollendung des 50. Lebensjahres abstellenden Spätehenklausel BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a bb (1) der Gründe, BAGE 115, 317) .

    Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89) .

    c) Da Art. 2 der RL 2006/54/EG und Art. 141 EG (nunmehr: Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurden und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) , verstößt § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO auch nicht gegen Unionsrecht.

    Die Bestimmung schränkt vielmehr von vornherein den Kreis derer, die einen Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung erwerben können, auf diejenigen Personen ein, die die Ehe bereits vor Beginn des Ruhegeldbezugs des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen haben und legt damit den Inhalt der versprochenen Leistung im Hinblick auf den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten erst fest (vgl. auch BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 58, BAGE 134, 89) .

    Soweit die Klägerin Ungleichbehandlungen rügt, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89) .

    Das Ausbleiben eines erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 83, BAGE 134, 89) .

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    c) Da Art. 2 der Richtlinie 2006/54/EG und Art. 141 EG (nunmehr Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in das nationale Recht umgesetzt wurden und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 10, 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) , verstößt § 3 Abs. 1 Satz 6 des Leistungsplans auch nicht gegen Unionsrecht.
  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 62, EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14) .

    Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 63 mwN, EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14) .

    Dieses Normverständnis des § 3 Abs. 2 AGG entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Regelungssystematik (vgl. hierzu ausführlich BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 70, EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14) .

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

    Ohne Rücksicht hierauf gilt das AGG auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 62, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 26 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14) .

    Dabei muss das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, nicht ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung verfolgen, sondern schließt andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 69, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 26 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14) .

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 796/11

    Invaliditätsversorgung - Mindestaltersgrenze

    Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch berechtigt, die Invaliditätsversorgung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Invaliditätsversorgung auszuschließen (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89) .

    b) Da die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) , verstößt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung auch nicht gegen Unionsrecht.

    Soweit der Kläger Ungleichbehandlungen rügt, die an Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89) .

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • LAG München, 15.01.2013 - 7 Sa 573/12

    Hinterbliebenenversorgung und Altersdiskriminierung.

  • LAG Düsseldorf, 29.02.2012 - 12 Sa 1430/11

    Betriebliche Altersversorgung; Altersdiskriminierung; Beschäftigungsbeginn;

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

  • LAG Hamm, 15.02.2011 - 9 Sa 1989/10

    Ausschluss der Witwenversorgung durch Spätehenklausel des Essener Verbandes;

  • LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17

    Spätehenklausel; Altersdiskriminierung; Hinterbliebenenversorgung; Auslegung

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 634/10

    Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2011 - 5 Sa 847/11

    Keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2010 - 9 Sa 173/10

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch eine Versorgungszusage nach

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2010 - 9 Sa 517/10

    Anspruch auf Zahlung von Ruhestandszuwendungen auf Grund einer Gesamtzusage nach

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2010 - 9 Sa 1589/09

    Ruhestandzuwendung gemäß der Richtlinie über die Ruhestandzuwendungen für die

  • BAG, 13.01.2022 - 3 AZR 212/21
  • LAG Köln, 24.04.2015 - 9 Sa 108/15

    Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Niedersachsen, 23.06.2011 - 4 Sa 381/11

    Eine Altersabstandsklausel in der betrieblichen Witwenrente ist aus Gründen

  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 340/08

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • LAG Bremen, 14.01.2021 - 2 Sa 123/19

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung Risikobegrenzung und

  • LG Essen, 18.06.2020 - 6 O 59/20

    Hinterbliebenenrente, Spätehenklausel

  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 833/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 481/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

  • LAG Nürnberg, 14.02.2014 - 8 Sa 303/13

    Altersversorgung - Betriebsrente - Beschäftigungszeiten - Altersdiskriminierung

  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2010 - 4 Sa 7/10

    Mittelbare Diskriminierung wegen des Alters - Begrenzung der anrechenbaren

  • ArbG Köln, 23.03.2017 - 11 Ca 1540/16
  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 86/16

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Tarifauslegung

  • LAG München, 24.02.2017 - 7 Sa 444/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel; gekürzte Witwenrente

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 571/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • OLG Hamm, 14.07.2021 - 8 U 119/20

    Versorgungszusage; Geschäftsführer; Witwenversorgung; "Spätehenklausel"

  • FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12

    Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 146/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 5 Sa 161/17

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Anpassungsvorbehalt - Auslegung

  • LAG Baden-Württemberg, 24.09.2012 - 9 Sa 48/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenzen - Altersdiskriminierung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.03.2012 - 16 Sa 1760/11

    Unmittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Altersteilzeitarbeitnehmer durch §

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 305/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 488/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

  • LAG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - 2 Sa 77/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Altersdiskriminierung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2018 - 3 Sa 196/17

    Betriebsrentenanpassung - entsprechend der Rentenerhöhung in der gesetzlichen

  • ArbG Essen, 30.06.2016 - 5 Ca 1100/16

    Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 160/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

  • LAG Hessen, 15.02.2016 - 7 Sa 1558/14

    Ablösung einer Gesamtzusage; Regelungsabrede durch Betriebsvereinbarung (bejaht)

  • LAG München, 23.02.2011 - 5 Sa 928/10

    Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung

  • LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 927/10

    Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 5 Sa 7/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 931/10

    Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung

  • LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 930/10

    Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung

  • LAG München, 17.03.2011 - 3 Sa 817/10

    "Beamtenähnliche Versorgung"

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2018 - 3 Sa 282/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 617/10

    Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung

  • LAG Hessen, 21.08.2014 - 5 Sa 98/14

    Entschädigung wegen Altersdiskriminierung durch Ausschreibung einer Stelle für

  • LAG Hessen, 15.04.2015 - 6 Sa 1179/14

    Einschränkung des Anspruchs einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung durch eine

  • LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 619/10

    Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung

  • LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 618/10

    Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung

  • LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 932/10

    Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung

  • LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 929/10

    Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung

  • LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 933/10

    Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung

  • LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 620/10

    Betriebliche Übung - beamtenähnliche Versorgung - persönliche

  • LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 622/10

    Betriebliche Übung - beamtenähnliche Versorgung - persönliche

  • LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 621/10

    Betriebliche Übung - beamtenähnliche Versorgung - persönliche

  • LAG München, 22.12.2011 - 3 Sa 274/11

    "Beamtenähnliche Versorgung"

  • LAG München, 25.10.2011 - 7 Sa 293/11

    Beamtenähnliche Versorgung

  • LAG München, 22.12.2011 - 3 Sa 277/11

    "Beamtenähnliche Versorgung"

  • LAG München, 11.08.2011 - 2 Sa 736/10

    Betriebliche Übung

  • LAG München, 25.10.2011 - 7 Sa 327/11

    Gewährung einer Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen - betriebliche Übung

  • ArbG München, 21.05.2013 - 22 Ca 15307/12

    Betriebliche Altersversorgung, geschlechtsspezifische Tarife, Gleichbehandlung

  • LAG München, 04.04.2012 - 11 Sa 100/12

    Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung, betrieblicher Übung, Gesamtzusage,

  • LAG München, 15.02.2012 - 11 Sa 1088/11

    Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung aus betrieblicher Übung

  • ArbG München, 04.06.2012 - 3 Ca 9945/11
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