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   BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20   

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BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20 (https://dejure.org/2021,2800)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2021 - 3 AZR 53/20 (https://dejure.org/2021,2800)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 53/20 (https://dejure.org/2021,2800)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz - Versorgung nach Hamburger Zusatzversorgungsgesetz - Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente - Lebensversicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz - Versorgung nach Hamburger Zusatzversorgungsgesetz - Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente - Lebensversicherung

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 4 Abs. 1, 1a EFZG, § 4 Abs. 1 EFZG, § 3 Abs. 1 EFZG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG, § 18 Abs. 2 BetrAVG, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, § 79 Abs. 1, Abs. 1a VBLS, § 315 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB, § 18 BetrAVG, Art. 1 § 2 Nr. 7 des Rentenreformgesetzes, Art. 2 Nr. 11 Buchst. c des Haushaltsbegleitgesetz 1984, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 22 des Haushaltssanierungsgesetzes (HSanG), § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zielsetzung der Härtefallklauseln im Hamburger Ruhegeld- und Zusatzversorgungsrecht; Fiktion der gesetzlichen Rentenversicherung für koreanische Krankenschwestern im Hamburger Ruhegeld- und Zusatzversorgungsrecht; Härtefallklausel und Anrechnung befreiender ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz - Versorgung nach Hamburger Zusatzversorgungsgesetz - Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente - Lebensversicherung

  • Betriebs-Berater

    Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz -Versorgung nach dem Hamburger Zusatzversorgungsgesetz -Anrechnung

  • datenbank.nwb.de

    Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz - Versorgung nach Hamburger Zusatzversorgungsgesetz - Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente - Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - und die zugesagte Gesamtversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zusatzversorgung: Behörde kann Unbilligkeiten ausgleichen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Anwendung der Härtefallklausel im Einzelfall geoten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Zielsetzung der Härtefallklauseln im Hamburger Ruhegeld- und Zusatzversorgungsrecht; Fiktion der gesetzlichen Rentenversicherung für koreanische Krankenschwestern im Hamburger Ruhegeld- und Zusatzversorgungsrecht; Härtefallklausel und Anrechnung befreiender ...

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Zielsetzung der Härtefallklauseln im Hamburger Ruhegeld- und Zusatzversorgungsrecht; Fiktion der gesetzlichen Rentenversicherung für koreanische Krankenschwestern im Hamburger Ruhegeld- und Zusatzversorgungsrecht; Härtefallklausel und Anrechnung befreiender ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 976
  • NZA-RR 2021, 384
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18

    Nichtannahmebeschluss: Ersetzung des Anspruchs auf "Deputatkohle" durch Leistung

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG auf die Klägerin mit dem sog. Näherungsverfahren begegnet jedoch wegen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. -) .

    a) Die betriebliche Altersversorgung wird vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 4) .

    Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet, kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 6) .

    Sogar bei Versicherungsleistungen mit nicht unerheblichen Eigenleistungen gehört weder die konkrete Beitragshöhe noch die konkrete Leistung zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Inhalt einer Anwartschaft (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 12) .

    Dagegen spricht nicht, wenn die anwendbare Regelung zur betrieblichen Altersversorgung anders als die gesetzliche Rente nicht große Teile der Allgemeinheit betrifft, sondern allein Beschäftigte eines bestimmten Bereichs, wenn hinter der Änderung ein entsprechend gemeinwohlorientiertes Ziel steht (vgl. BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 13) .

    c) Es steht mit verfassungsrechtlichen Maßgaben in Einklang, wenn zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch versicherungsrechtliche Positionen angleich- und austauschbar gestaltet werden (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 15) .

    Eine verfassungsrechtlich anders zu beurteilende sprunghafte und willkürliche Veränderung bisheriger Regeln liegt nicht vor (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 17) .

  • BSG, 11.04.1984 - 12 RK 68/82

    Angestelltenversicherungspflicht - Befreiung eines ausländischen Angestellten -

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    Die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem deutlich höheren Betrag, den die Klägerin nicht erreichen konnte, da sie sich nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern konnte (zur Wirkung der Befreiung BSG 11. April 1984 - 12 RK 68/82 -) , begründet einen erheblichen Eingriff in bereits erdiente Rechte der Klägerin (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51, BAGE 144, 160) .

    Diese Möglichkeit wurde durch die Verwaltungspraxis auch auf angestellte Ausländer angewandt, die erstmals eine Arbeit in der Bundesrepublik aufnahmen (eindrücklich BSG 11. April 1984 - 12 RK 68/82 - den Fall einer koreanischen Krankenschwester betreffend) .

    Dauerte die Tätigkeit in Deutschland länger, wirkte sich die Befreiung negativ aus, weil sie nicht mehr rückgängig zu machen war, sobald sich dies abzeichnete (zur Wirkung der Befreiung BSG 11. April 1984 - 12 RK 68/82 -) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    b) Härtefallklauseln in Versorgungsregelungen sollen verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen - gerade auch bei Systemwechseln - zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 146, 200) .

    c) Danach kommt ein Härtefall in Betracht, wenn jemand über das angestrebte Regelungsziel hinaus erheblich nachteilig von einer beschränkenden Regelung betroffen wird (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 146, 200) .

    Ob von der in einer Härtefallklausel vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauch gemacht wird, steht nicht im freien Belieben des Verpflichteten, sondern unterliegt als Ermessensentscheidung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 43 f., BAGE 161, 56; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN, aaO) .

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 288/12

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung eines betrieblichen Ruhegelds

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    Die Klägerin kann daher auch die Feststellung der für die Berechnung ihrer Betriebsrente maßgeblichen Werte verlangen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 32) .

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 15; 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 33) .

  • BAG, 03.08.2016 - 10 AZR 710/14

    Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB wird die Bestimmung aber durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung vom Verpflichteten verzögert wird (vgl. BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 34, BAGE 156, 38) .
  • BAG, 23.06.2015 - 9 AZR 125/14

    Tarifauslegung - Anspruch auf Altersteilzeit

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    bb) Da die Tatsachen für die zu treffende Billigkeitsentscheidung aufgrund der geleisteten Beiträge und Zuschüsse zur Lebensversicherung sowie aufgrund der ursprünglich bestehenden Regelung in § 26 Abs. 8 des 1. RGG feststehen, bestehen keine Bedenken, dass das Revisionsgericht diese Entscheidung anstelle der Beklagten trifft (vgl. BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 125/14 - Rn. 26; 21. Juli 2009 - 9 AZR 471/08 - Rn. 24) .
  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 471/08

    Fluggesellschaft - Bordpersonal - Einsatzort

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    bb) Da die Tatsachen für die zu treffende Billigkeitsentscheidung aufgrund der geleisteten Beiträge und Zuschüsse zur Lebensversicherung sowie aufgrund der ursprünglich bestehenden Regelung in § 26 Abs. 8 des 1. RGG feststehen, bestehen keine Bedenken, dass das Revisionsgericht diese Entscheidung anstelle der Beklagten trifft (vgl. BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 125/14 - Rn. 26; 21. Juli 2009 - 9 AZR 471/08 - Rn. 24) .
  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 963/94

    Hamburger Ruhegeldgesetz; Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    Dies ist eine dem Gesetzgeber zustehende sozialpolitische Entscheidung (vgl. BAG 12. März 1996 - 3 AZR 963/94 - zu II 4 b der Gründe) .
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    Ob von der in einer Härtefallklausel vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauch gemacht wird, steht nicht im freien Belieben des Verpflichteten, sondern unterliegt als Ermessensentscheidung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 43 f., BAGE 161, 56; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN, aaO) .
  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20
    Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, seien von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig (BVerfG 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - Rn. 51 - 55) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

  • BAG, 21.10.1998 - 5 AZR 155/98

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %?

  • BAG, 21.11.2006 - 3 AZR 672/05

    Erlöschen einer Versorgungsanwartschaft nach Straftat

  • LAG Hamburg, 09.01.2020 - 8 Sa 31/18

    Berechnung Grundruhegeld - anzurechnende Leistungen

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 11/17

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 169/10

    Versorgungsanwartschaft - Ablösung - Unverfallbarkeit

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 363/20

    Auslegung eines Bestandsschutztarifvertrags - VAP-Satzung

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 53/20 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 328/21

    Gesamtversorgung - Nachversicherung - Anrechnung

    Der Vorrang der Leistungsklage greift - unabhängig davon, ob der Kläger wie zunächst beabsichtigt zum 1. Dezember 2020 oder danach zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist - nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 53/20 - Rn. 17 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 23.11.2022 - 12 Sa 462/22

    Rückzahlung; überzahlter Versorgungsbezüge einer ehemaligen Ersatzschullehrerin

    Diese sollen verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen (BAG 23.02.2021 - 3 AZR 53/20, juris Rn. 41; vgl. umfassend Reinecke, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen 2006, S. 1059 ff.).

    Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB wird die Bestimmung aber durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung vom Verpflichteten verzögert wird (BAG 23.02.2021 - 3 AZR 53/20, juris Rn. 43).

  • BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 101/20

    Erstattungsansprüche im Urlaubskassenverfahren

    Die Leistungsklage ist nicht vorrangig, wenn die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - Rn. 12; 23. Februar 2021 - 3 AZR 53/20 - Rn. 17) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21

    Berücksichtigung von Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt beim Bruttoverdienst

    Dementsprechend ändert sich am Rechtscharakter des Arbeitsentgelts nicht deshalb etwas, weil es nicht für tatsächlich geleistete Arbeit, sondern für andernfalls tatsächlich zu leistende Arbeit gezahlt wird (vergleiche zum Rechtscharakter der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 53/20 - Rn. 26).
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