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   BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06   

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BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06 (https://dejure.org/2008,3249)
BAG, Entscheidung vom 19.08.2008 - 3 AZR 530/06 (https://dejure.org/2008,3249)
BAG, Entscheidung vom 19. August 2008 - 3 AZR 530/06 (https://dejure.org/2008,3249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem 17. Mai 1990

  • openjur.de

    Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem 17. Mai 1990; betriebliche Altersversorgung; geschlechtsspezifische Diskriminierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer mit dem geschlechtsbezogenen Diskriminierungsverbot; Auslegung der "Erledigungsklausel"; Vertrauensschutz für den Arbeitgeber

  • Judicialis

    EG Art. 141; ; EG Art. 311; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; BetrAVG § 1; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem 17. Mai 1990

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versicherungsmathematische Abschläge nur für Männer ? Diskriminierung wegen des Geschlechts ? Unwirksamkeit der Regelung bei Einführung nach dem 17. 5. 1990 ? Vertrauensschutz für Arbeitgeber nur bis zu diesem Stichtag ? Anspruch auf Zahlung einer abschlagfreien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 785
  • DB 2009, 1770
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    a) Art. 141 EG (= Art. 119 EG-Vertrag aF) ist in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anwendbares Recht (vgl. ua. EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, EuGHE I 1990, 1889; 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 23, EuGHE I 1993, 6591; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 116, 152).

    Selbst Renten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden, fallen in den Anwendungsbereich des Art. 141 EG = Art. 119 EG-Vertrag aF (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 30, EuGHE I 1990, 1889).

    aa) Der EuGH hat im Barber-Urteil vom 17. Mai 1990 (- C-262/88 - EuGHE I 1990, 1889) die Rückwirkung seiner Rechtsprechung eingeschränkt.

    Dies geschah "mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte" (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 41, aaO).

    Durch Richtlinien des Rates war ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden (vgl. dazu EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 42, aaO).

    Außerdem hat der EuGH darauf hingewiesen, "daß für den Erwerb eines Rentenanspruchs nach Erlaß des vorliegenden Urteils eine Beschränkung der Wirkungen ... nicht in Betracht kommt" (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 44, aaO).

    Bereits im Urteil vom 17. Mai 1990 (- C-262/88 - [Barber] Rn. 34, EuGHE I 1990, 1889) hat der EuGH darauf aufmerksam gemacht, dass die "gerichtliche Kontrolle schwierig und die praktische Wirksamkeit von Artikel 119 dementsprechend gemindert wäre, wenn die staatlichen Gerichte verpflichtet wären, die Gesamtheit der verschiedenartigen den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern im Einzelfall gewährten Vergütungen zu bewerten und miteinander zu vergleichen.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    Dies gilt zumindest ebenso für ergänzende Betriebsrentensysteme (EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 17, EuGHE I 1993, 6591; 28. September 1994 -C-200/91 - [Coloroll] Rn. 62 ff., EuGHE I 1994, 4389).

    Solange die diskriminierenden Regelungen bestehen und eine Gleichbehandlung nicht hergestellt ist, verpflichtet das Gebot des Art. 141 EG dazu, "den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen zu gewähren, wie sie den Angehörigen der bevorzugten Gruppe zustehen" (EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - [Coloroll] Rn. 32, EuGHE I 1994, 4389).

    cc) In den nachfolgenden Entscheidungen hat der EuGH unter Beachtung dieser Protokollerklärung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und den Umfang des Vertrauensschutzes, soweit erforderlich, erläutert (vgl. ua. EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 29 ff., EuGHE I 1993, 6591; 28. September 1994 - C-200/91 - [Coloroll] Rn. 44 ff., EuGHE I 1994, 4389).

    Im Urteil vom 28. September 1994 (- C-200/91 - [Coloroll] Rn. 58 ff., aaO) hat der EuGH bei betrieblichen Versorgungsleistungen, die nicht von der Dauer der tatsächlichen Beschäftigungen abhängen, wie die Zahlung eines Pauschalbetrages im Falle des Todes des Arbeitnehmers, darauf abgestellt, ob das die Leistung auslösende Ereignis bis zum 17. Mai 1990 eingetreten ist.

    "Nach diesem Zeitpunkt sind solche Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewähren, ohne daß zwischen vor und nach dem Urteil Barber liegenden Beschäftigungszeiten zu unterscheiden ist" (EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - [Coloroll] Rn. 59, aaO).

    Andererseits gilt nicht nur die unmittelbare Wirkung des Art. 119 EG-Vertrag aF (= Art. 141 EG) weiter, sondern auch der bisherige Vertrauensschutz, wenn bei einem Arbeitsplatzwechsel die erworbenen Rentenansprüche übertragen werden (EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - [Coloroll] Rn. 95 ff., aaO).

    Art. 141 EG hat zwingenden Charakter und gilt auch für Verträge zwischen Privatpersonen (vgl. ua. EuGH 28. September 1994 - C - 200/91 - [Coloroll] Rn. 26, EuGHE I 1994, 4389).

  • EuGH, 14.12.1993 - C-110/91

    Moroni / Collo

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    a) Art. 141 EG (= Art. 119 EG-Vertrag aF) ist in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anwendbares Recht (vgl. ua. EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, EuGHE I 1990, 1889; 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 23, EuGHE I 1993, 6591; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 116, 152).

    Unerheblich ist es, dass diese erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden (vgl. ua. EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 11, aaO).

    Dies gilt zumindest ebenso für ergänzende Betriebsrentensysteme (EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 17, EuGHE I 1993, 6591; 28. September 1994 -C-200/91 - [Coloroll] Rn. 62 ff., EuGHE I 1994, 4389).

    Eine individualvertragliche oder kollektivvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsrenten in Anlehnung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht zu zahlen, hat keine Auswirkungen auf den diskriminierenden Charakter der privatrechtlichen Kürzungsregelung (EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 12, aaO).

    cc) In den nachfolgenden Entscheidungen hat der EuGH unter Beachtung dieser Protokollerklärung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und den Umfang des Vertrauensschutzes, soweit erforderlich, erläutert (vgl. ua. EuGH 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 29 ff., EuGHE I 1993, 6591; 28. September 1994 - C-200/91 - [Coloroll] Rn. 44 ff., EuGHE I 1994, 4389).

    Im Urteil vom 14. Dezember 1993 (- C-110/91 - [Moroni] Rn. 29, aaO) hat der EuGH nochmals darauf hingewiesen, dass die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Barber-Urteils der Besonderheit des Versorgungsentgelts Rechnung trägt, "die in einer zeitlichen Trennung ... der Entstehung des Rentenanspruchs, zu der es nach und nach im Laufe des Arbeitslebens eines Arbeitnehmers kommt, und der tatsächlichen Gewährung der Leistung, die demgegenüber bis zur Erreichung eines bestimmten Alters hinausgeschoben ist, besteht".

  • BAG, 03.06.1997 - 3 AZR 910/95

    Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    Der in § 9 Nr. 5 BV 133 und § 9 Nr. 4 des Aufhebungsvertrages vorgesehene, auf Männer begrenzte versicherungsmathematische Abschlag bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente verstieß ebenso wenig wie ein unterschiedliches Rentenzugangsalter gegen den vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit umfassten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (vgl. BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284; 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79).

    Insoweit verstießen Regelungen über ein unterschiedliches Rentenzugangsalter nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 85, 284; 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - zu 3 b aa der Gründe, BAGE 86, 79).

  • BAG, 23.09.2003 - 3 AZR 304/02

    Vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    Sowohl das Rentenzugangsalter als auch die versicherungsmathematischen Abschläge wirken sich auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung aus (vgl. dazu BAG 23. September 2003 - 3 AZR 304/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 107, 358).

    b) Die unterschiedliche Festlegung versicherungsmathematischer Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente verstößt ebenso wie die Festlegung eines unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG (vgl. ua. BAG 23. September 2003 - 3 AZR 304/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 107, 358).

  • BAG, 18.03.1997 - 3 AZR 759/95
    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    Der in § 9 Nr. 5 BV 133 und § 9 Nr. 4 des Aufhebungsvertrages vorgesehene, auf Männer begrenzte versicherungsmathematische Abschlag bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente verstieß ebenso wenig wie ein unterschiedliches Rentenzugangsalter gegen den vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit umfassten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (vgl. BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284; 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79).

    Insoweit verstießen Regelungen über ein unterschiedliches Rentenzugangsalter nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 85, 284; 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - zu 3 b aa der Gründe, BAGE 86, 79).

  • BAG, 22.06.1993 - 1 AZR 590/92

    Quotenregelung zur Frauenförderung - Vereinbarkeit mit nationalem und

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    Ein Verstoß betrieblicher Regelungen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts kann aber durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 85, 191; BAG 22. Juni 1993 - 1 AZR 590/92 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 73, 269).
  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen solchen Ausgleich zugelassen (BVerfG 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 - BVerfGE 74, 163).
  • BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 517/02

    Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    Wie die Berechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, kann im vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. dazu ua. BAG 18. November 2003 - 3 AZR 517/02 - zu III der Gründe, BAGE 108, 323; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - zu II 3 b und c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88).
  • BAG, 20.06.2000 - 3 AZR 872/98

    Insolvenzschutz - Zeitwertfaktor - Dynamisierungspflicht

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06
    Von der festen Altersgrenze ist die flexible Altersgrenze zu unterscheiden, die den Zeitpunkt bezeichnet, ab dem ein (vorgezogener) Eintritt in den Ruhestand und die (vorgezogene) Inanspruchnahme der Betriebsrente möglich sind (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 872/98 - zu 3 a der Gründe, KTS 2002, 163).
  • BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04

    Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die

  • BAG, 20.08.1980 - 5 AZR 218/78

    Lohnfortzahlungsanspruch - Verzicht - Kein Verzicht vor Fälligkeit - Kündigung -

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 1064/94

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

  • BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 716/05

    Bilka / Weber von Hartz

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Unterschiedliche versicherungsmathematische Abschläge für Männer und Frauen

  • BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 567/00

    Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

  • LAG München, 10.01.2006 - 6 Sa 400/05

    Betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 531/06

    Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 998/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der

    Andernfalls wäre es zu einem erneuten Verstoß gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWG-Vertrag gekommen (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 530/06 - Rn. 20) .
  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem

    Wird zwar für Männer und Frauen eine einheitliche Altersgrenze festgelegt, jedoch im Fall der vorgezogenen betrieblichen Altersleistung für Frauen ein geringerer oder kein versicherungsmathematischer Abschlag berechnet, so ist dies ebenfalls nur für den Teil der Betriebsrente zulässig, der auf die Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 zurückgeht (vgl. BAG 23. September 2003 - 3 AZR 304/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 107, 358; 19. August 2008 - 3 AZR 530/06 - Rn. 20, AP EG Art. 141 Nr. 18 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 22).
  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 531/06

    Gleichbehandlung beim tariflichen Übergangsgeld

    Hinweise des Senats: Parallelsachen 19. August 2008 - 3 AZR 530/06 - (führend) und - 3 AZR 531/06 - (vorliegend).
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