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   BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08   

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https://dejure.org/2010,9352
BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08 (https://dejure.org/2010,9352)
BAG, Entscheidung vom 27.07.2010 - 3 AZR 615/08 (https://dejure.org/2010,9352)
BAG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 (https://dejure.org/2010,9352)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zulässigkeit der Klage - Streitgegenstand - Nettoabfindung

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Klage; Bestimmtheit des Antrags; Vereinbarung einer Nettoabfindung

  • Bundesarbeitsgericht

    Zulässigkeit der Klage - Bestimmtheit des Antrags - Vereinbarung einer Nettoabfindung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 139 ZPO, § 77 Abs 2 BetrVG
    Zulässigkeit der Klage - Bestimmtheit des Antrags - Vereinbarung einer Nettoabfindung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage bei unklarem Streitgegenstand (Nettoabfindung)

  • bag-urteil.com

    Zulässigkeit der Klage - Bestimmtheit des Antrags - Vereinbarung einer Nettoabfindung

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Klage - Bestimmtheit des Antrags - Vereinbarung einer Nettoabfindung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit der Klage - Bestimmtheit des Antrags - Vereinbarung einer Nettoabfindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Klage bei unklarem Streitgegenstand [Nettoabfindung]

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2011, 87
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 29.09.2004 - 1 AZR 634/03

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    Der Arbeitgeber hat bei einer Nettolohnvereinbarung den gesamten vereinbarten Betrag an den Arbeitnehmer auszukehren, die hierauf entfallenden Abzüge selbst zu tragen und den für die Berechnung der Abzüge maßgeblichen Bruttobetrag durch "Abtastung" bzw. Iteration zu ermitteln (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2).

    Im Innenverhältnis ist aber in der Regel allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2).

    Sie müssen einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2).

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 155/01

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    Verlangt ein Arbeitnehmer einen Nettobetrag, so geht es darum, ob der Arbeitgeber im Innenverhältnis verpflichtet ist, den Arbeitnehmer von Abzügen, hier der im Lohnsteuerabzugsverfahren (§§ 38 ff. EStG) einzubehaltenden Steuern, freizustellen (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 101, 351).

    Der erhöhte Steuersatz wirkt sich nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber aus, sondern erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer, zu deren Beantragung der Arbeitnehmer verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. zur Systematik BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 101, 351 sowie 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 91, 358).

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 167/08

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    a) Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttobeträge (BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 167/08 - Rn. 14, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4).

    Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 167/08 - Rn. 15, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4), denn das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2).

  • BAG, 27.04.2000 - 6 AZR 754/98

    Nachteilsausgleich als Nettobetrag

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    Das gilt auch, wenn es - wie hier - um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung geht (BAG 27. April 2000 - 6 AZR 754/98 - zu 3 a der Gründe).
  • BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 281/07

    Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz - unechter Vertrag zu Gunsten

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    Zudem ist der von diesen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit diese in den Regelungen des Sozialplans bzw. der Betriebsvereinbarung ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 6 AZR 281/07 - Rn. 65 f.).
  • LAG Hamm, 24.04.2008 - 15 Sa 1867/07

    Vereinbarung einer Abfindung als Brutto- oder Nettozahlung

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2008 - 15 Sa 1867/07 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  • BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85

    Streitigkeit über eine in einem Vergleich aufgenommene Abfindungszahlung brutto =

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden (BAG 21. November 1985 - 2 AZR 6/85 - zu II 4 e der Gründe, RzK I 9 j Nr. 2).
  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04

    Geringfügige Beschäftigung - Pauschale Lohnsteuer

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 167/08 - Rn. 15, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4), denn das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2).
  • BAG, 20.05.1999 - 6 AZR 451/97

    Tarifliche Überbrückungsbeihilfe und Einkommenssteuer

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    Der erhöhte Steuersatz wirkt sich nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber aus, sondern erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer, zu deren Beantragung der Arbeitnehmer verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. zur Systematik BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 101, 351 sowie 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 91, 358).
  • BGH, 28.01.1994 - V ZR 90/92

    Klage auf Auflassung eines Anerbengutes

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dessen Voraussetzungen auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. nur BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu I der Gründe, BGHZ 125, 41), erfordert eine Klage "die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs", da andernfalls unklar ist, über welchen Streitgegenstand sich eine Sachentscheidung verhält und damit der Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) des gerichtlichen Urteils nicht feststeht.
  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 61/06

    Betriebliche Altersversorgung - Personalrabatt

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 13/95

    "Betreibervergütung"; Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Die Bestimmtheit des Antrags zu 1. ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. ua. BGH 30. April 2015 - I ZR 196/13 - Rn. 9 mwN; 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - Rn. 12 mwN; 10. Februar 2011 - I ZR 164/09 - Rn. 16 mwN; vgl. ferner etwa BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 17) .
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel

    Dabei ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttobeträge (BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 21.07.2009 - 1 AZR 167/08, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4).

    Im Innenverhältnis ist aber in der Regel allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 29.09.2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2).

    Der Arbeitnehmer muss daher grundsätzlich auch steuerlich berechtigte Abzüge hinnehmen (BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 24.06.2003 - 9 AZR 302/02, BAGE 106, 345).

    Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt (vgl. BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 21.07.2009 - 1 AZR 167/08, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4), denn das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (vgl. BAG v. 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17, AP EStG § 40a Nr. 4).

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er mit dem Antrag lediglich solche steuerlichen Nachteile geltend machen will, die sich aus einer möglichen Steuerprogression ergeben (vgl. dazu bspw. BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 19, 20 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.2018 - 5 Sa 446/17

    Nachtarbeitszuschlag für Dauernachtwache im Alten- und Pflegeheim

    a) Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttobeträge (vgl. BAG 27.07.2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 26).
  • LAG Hamm, 04.10.2013 - 10 Sa 621/13

    Steuerliche Behandlung einer Nachtschichtzulage

    In diesem Fall hätte die Beklagte den vereinbarten Betrag abzugsfrei an den Kläger auszuzahlen, die hierauf ggf. entfallenden Abzüge selbst zu tragen und den für die Berechnung etwaiger Abzüge maßgeblichen Bruttobetrag durch "Abtastung" bzw. Iteration zu ermitteln (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2, 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 27, AP ZPO § 253 Nr. 52) .

    Sie muss den entsprechenden Willen klar erkennen lassen (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2; 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 27, AP ZPO § 253 Nr. 52; ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 475) .

    Damit haben sie klargestellt, dass vor der Auszahlung an den Kläger von dem bezeichneten Betrag noch die auf öffentlichem Recht beruhenden Abzüge vorzunehmen sind (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2; LAG Hamm 21. Dezember 2006 - 15 Sa 1228/06 - jurisRn. 33) und der Kläger jedenfalls steuerlich berechtigte Abzüge durch die Beklagte hinnehmen muss (vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 c aa der Gründe, NZA 2003, 1145; 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 26, AP ZPO § 253 Nr. 52) .

  • LAG Düsseldorf, 18.09.2013 - 12 Sa 602/13

    Mitteilung der Nichtverlängerung als Kündigung

    Dies besagt lediglich, dass etwaige anfallenden Steuern und Sozialabgaben abzuziehen sind (vgl. BAG 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris Rn. 26).
  • LAG Düsseldorf, 19.10.2011 - 7 Sa 452/11

    Nettolohnvereinbarung in Aufhebungsvertrag; unbegründete Klage des Arbeitnehmers

    Die Vereinbarung einer Bruttozahlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer die auf diesen Betrag anfallenden Lohnsteuern und ggf. die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen hat (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2010, 3 AZR 615/08, zitiert nach juris).
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