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   BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 62/81   

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https://dejure.org/1983,1056
BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 62/81 (https://dejure.org/1983,1056)
BAG, Entscheidung vom 03.05.1983 - 3 AZR 62/81 (https://dejure.org/1983,1056)
BAG, Entscheidung vom 03. Mai 1983 - 3 AZR 62/81 (https://dejure.org/1983,1056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 42, 329
  • NJW 1984, 886
  • ZIP 1983, 1329
  • MDR 1984, 82
  • VersR 1984, 547
  • BB 1984, 406
  • JR 1985, 44
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69

    Handelsgewerbe - Täuschung - Anfechtung

    Auszug aus BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 62/81
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 1970 (BAG 22, 344 = AP Nr. 4 zu § 60 HGB) grundsätzlich ausgeführt und näher begründet hat, ist nach § 60 HGB der Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen kaufmännischen Angestellten nicht schlechthin, sondern nur in dem Handelszweig des Arbeitgebers an dessen Einwilligung gebunden.

    Das ist nur der Fall, wenn der Angestellte ein Handelsgewerbe im Geschäftszweig des Arbeitgebers betreibt, so daß dieses Handelsgewerbe für den Arbeitgeber wettbewerbsmäßig eine Gefahr bedeutet (BAG 22, 344, 351 = AP, aaO, zu I 3 der Gründe).

    Entscheidend ist nicht die rechtliche Qualifikation der einzelnen Rechtsgeschäfte, sondern die Frage, ob die Tätigkeit des Handlungsgehilfen den Interessen seines Arbeitgebers aus Gründen des Wettbewerbs zuwiderläuft (BAG 22, 344, 352 = AP, aaO, zu I 3 d der Gründe).

    Wie der Senat in der genannten Entscheidung vom 22. Mai 1970 ausgeführt hat, soll dem Arbeitnehmer nicht durch § 60 Abs. 1 HGB verboten sein, eine Tätigkeit auszuüben, die dem Arbeitgeber wettbewerbsmäßig nicht schaden und die ihn auch nicht gefährden kann (BAG 22, 344, 350, 351, 352 = AP, aaO, zu I 2 c, 3, 3 a, 3 b und 3 c der Gründe).

    Der Senat hat den Zweck des § 60 Abs. 1 HGB - auch in der ersten Alternative - darin gesehen, den Arbeitgeber vor einem Wettbewerb seines Arbeitnehmers zu schützen (BAG 22, 344, 350 = AP, aaO, zu I 2 c der Gründe).

  • BAG, 12.05.1972 - 3 AZR 401/71

    Kaufmännische Angestellte - Wettbewerbshandlung - Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 62/81
    Da hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 HGB unstreitig keine Bedenken bestehen, kann der Senat über den Feststellungsantrag und den Anspruch auf Rechnungslegung abschließend entscheiden (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 12. Mai 1972 - 3 AZR 401/71 - AP Nr. 6 zu § 60 HGB, zu A I 1 a der Gründe m. w. N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2017 - 3 Sa 202/16

    Kündigung, außerordentlich, Konkurrenztätigkeit, Wettbewerbsverbot,

    Der Arbeitnehmer konkurriert dann nur mit anderen Anbietern, aber nicht mit seinem Arbeitgeber (BAG vom 03.05.1983 - 3 AZR 62/81 - LS 1 und Rz. 29 f).
  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    (2) In seiner Entscheidung vom 24. Februar 2021 (- 10 AZR 8/19 -) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts - unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstands im Schrifttum (Rn. 69 bis 71) und unter Hinweis auf eine bis dahin nicht erfolgte Klärung in der Rechtsprechung (Rn. 72 bis 75)  - erkannt, dass die Frist von drei Monaten für die Verjährung nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB in Fällen, in denen der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB in dem Betreiben eines konkurrierenden (zu dieser gebotenen Einschränkung vgl. zB BAG 3. Mai 1983 - 3 AZR 62/81 - BAGE 42, 329) Handelsgewerbes besteht, mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von diesem Betreiben beginnt, und dass der Arbeitgeber nicht erst Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den einzelnen getätigten Geschäften haben muss.
  • LAG Köln, 14.11.2023 - 4 Sa 11/23

    Fristlose Kündigung; Verdachtskündigung; Verdacht der Erstellung von

    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann daher selbst die Ausübung eines Handelsgewerbes durch einen Arbeitnehmer in dem Handelszweig des Arbeitgebers nur dann von dem Verbot des § 60 Abs. 1 HGB erfasst werden, wenn sich die Vertragspartner als Gegner auf dem Markt entgegentreten; Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen als Anbieter oder Nachfrager für denselben Kundenkreis in Frage kommen (BAG 03.05.1983 - 3 AZR 61/81 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 42, 329; LAG Hamm 15.12.2022 - 18 SaGa 16/22 - Rn. 41; LAG Rheinland-Pfalz 02.06.2016 - 2 Sa 507/15 - Rn. 34) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - 2 Sa 507/15

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot - Nutzung des Internets zu

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 03. Mai 1983 - 3 AZR 62/81 - Rn. 26 ff., NJW 1984, 886 ) ist nach § 60 HGB der Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen kaufmännischen Angestellten nicht schlechthin, sondern nur in dem Handelszweig des Arbeitgebers an dessen Einwilligung gebunden.

    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann daher selbst die Ausübung eines Handelsgewerbes durch einen Arbeitnehmer in dem Handelszweig des Arbeitgebers nur dann von dem Verbot des § 60 Abs. 1 HGB erfasst werden, wenn sich die Vertragspartner als Gegner auf dem Markt entgegentreten; Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen als Anbieter oder Nachfrager für denselben Kundenkreis in Frage kommen ( BAG 03. Mai 1983 - 3 AZR 62/81 - Rn. 26-30, NJW 1984, 886 ).

  • LAG Niedersachsen, 12.01.1993 - 6 Sa 1094/92

    Verstoß einer Eingruppierung gegen EWG-Vertrag; Eingruppierung einer Lehrkraft an

    Eine Eingruppierungsregelung, die die Höhe der Vergütung von einem bestimmten Ausbildungsabschluß abhängig macht und für andere Ausbildungsabschlüsse bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung vorsieht, verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BAGE 19, 322, 323 [BAG 31.05.1967 - 4 AZR 256/66] = AP Nr. 1 zu § 25 BAT; BAGE 39, 124, 129 [BAG 09.06.1982 - 4 AZR 247/80] = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 42, 329 = AP Nr. 72 zu § 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 -, a.a.O.).
  • LAG Niedersachsen, 17.11.2015 - 11 Sa 389/15

    Außerordentliche Kündigung eines Mitgesellschafters und Geschäftsführers bei

    Für die Abgrenzung, ob der wettbewerbsmäßig geschützte Handelszweig des Arbeitgebers betroffen ist, ist auf das tatsächliche Geschäftsgebaren beider Unternehmen abzustellen (BAG 03.05.1983, 3 AZR 62/81, AP Nr. 10 zu § 60 HGB).
  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 2.89

    Besoldungsrecht - Krankenhausarzt - Nebentätigkeit - Privatliquidation

    (Zur anders gearteten Rechtslage bei vertraglich vereinbartem Liquidationsrecht vgl. BAGE 32, 249 (262 ff.) [BAG 09.01.1980 - 5 AZR 71/78]; 42, 336 (347 f. [BAG 03.05.1983 - 3 AZR 62/81])).
  • OLG Frankfurt, 05.11.1999 - 10 U 257/98

    Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages eines Vorstandsmitglieds; Verstoß

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  • LAG Hessen, 06.11.1986 - 12 Sa 962/86

    Kündigung: ordentliche Kündigung bei ungenehmigter entgeltlicher Nebentätigkeit

    a) Es ist anerkannt, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung auf die Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots (§ 60 HBG entspr.) jedenfalls dann stützen kann, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dessen Handelszweig unerlaubte Konkurrenz macht (BAG, Urteil vom 26.08.1976 - 2 AZR 377/75 -, AR-Blattei, Nebentätigkeit des Arbeitnehmers, Entsch. Nr. 7; BAG, Urteil vom 03.05.1983 - 3 AZR 62/81 -, AP Nr. 10 zu § 60 HGB ).
  • BAG, 09.02.1989 - 2 AZR 398/88

    Fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit - Geltung des kaufmännischen

    Der Handel zwischen dem Arbeitnehmer und dem Prinzipal als Anbieter oder Abnehmer wird nämlich von dem Wortlaut des § 60 HGB überhaupt nicht umfaßt (vgl. BAGE 42, 329 = AP Nr. 10 zu § 60 HGB), was entsprechend für das vorliegende Vertragsverhältnis gilt.
  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2000 - 12 Sa 51/99

    Zur außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Bremen, 05.12.1980 - 1 Sa 100/80
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