Rechtsprechung
   BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3363
BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07 (https://dejure.org/2009,3363)
BAG, Entscheidung vom 10.02.2009 - 3 AZR 627/07 (https://dejure.org/2009,3363)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 (https://dejure.org/2009,3363)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3363) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachträgliche Anpassung laufender betrieblicher Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes; Eigentumsgarantie und Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Abs. 1; ; BetrAVG § ... 1b Abs. 1 S. 4; ; BetrAVG § 16; ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung § 20; ; BGB § 241; ; BGB § 242; ; BGB § 278; ; BGB § 280; ; BGB § 286; ; GG Art. 14; ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; ZPO § 314; ; ZPO § 320

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf nachträgliche Anpassung laufender betrieblicher Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes; Eigentumsgarantie und Gleichbehandlungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Der Senat hat im Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - (AP BetrAVG § 16 Nr. 55) entschieden, dass es dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem des Bochumer Verbandes entspricht, wenn nicht nur die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten und auf diesem Wege Rügen gegen dessen Anpassungsentscheidungen erheben können.

    Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55).

    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des Senats seit 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1; vgl. ua. 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; das Schrifttum hat überwiegend zugestimmt, ua. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 16 Rn. 98; Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 16 Rn. 5363; Rolfs Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 30).

    Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51).

    Dies gilt jedoch nicht für die Rügen, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf nachträgliche Anpassung geltend zu machen und deren Erlöschen zu verhindern (offen gelassen vom Senat im Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; auch in den Fällen, die in den Urteilen vom 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 -, - 3 AZR 185/05 - NZA-RR 2007, 487 und - 3 AZR 372/05 - BAGE 118, 51 entschieden wurden, gehörten die Kläger dem VDF an).

    Wie der Senat im Urteil vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - aaO.) ausgeführt hat, sah der Bochumer Verband im VDF einen für seine Mitglieder tätigen Gesprächspartner, aber auch nicht mehr.

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 14 ff., BAGE 118, 51).

    Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51).

    Dies gilt jedoch nicht für die Rügen, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf nachträgliche Anpassung geltend zu machen und deren Erlöschen zu verhindern (offen gelassen vom Senat im Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; auch in den Fällen, die in den Urteilen vom 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 -, - 3 AZR 185/05 - NZA-RR 2007, 487 und - 3 AZR 372/05 - BAGE 118, 51 entschieden wurden, gehörten die Kläger dem VDF an).

    Den Besonderheiten des Versorgungssystems des Bochumer Verbandes ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass nicht nur die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch Interessenvertretungen unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können (vgl. dazu BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 16, aaO.).

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1) die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung.

    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des Senats seit 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1; vgl. ua. 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; das Schrifttum hat überwiegend zugestimmt, ua. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 16 Rn. 98; Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 16 Rn. 5363; Rolfs Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 30).

    aa) § 16 BetrAVG will einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern, andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar halten (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 83, 1).

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 269/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. ua. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 60 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 29).

    Es genügt, dass sie vorliegen und mit dem Inhalt der getroffenen Regelung übereinstimmen (BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 60 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 29).

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 330/06

    Nachträgliche Anpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Da der Prüfungszeitraum nicht auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag begrenzt ist, sind unzureichende Anpassungen wegen fehlerhafter Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze bei späteren Anpassungsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen (BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51).

    Hat sich der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat das Gericht nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen (BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51).

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 159/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Der von § 16 BetrAVG sowohl für den Anpassungsbedarf als auch für die reallohnbezogene Obergrenze vorgegebene Prüfungszeitraum ist zwingend und steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 Rn. 26, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47).
  • BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02

    Betriebliche Altersversorgung; Wirksamkeit eines Verzichts auf

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. ua. BAG 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 2; 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - zu IV der Gründe, AP BetrAVG § 3 Nr. 13 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 9).
  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 185/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten, hier:

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Dies gilt jedoch nicht für die Rügen, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf nachträgliche Anpassung geltend zu machen und deren Erlöschen zu verhindern (offen gelassen vom Senat im Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55; auch in den Fällen, die in den Urteilen vom 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 -, - 3 AZR 185/05 - NZA-RR 2007, 487 und - 3 AZR 372/05 - BAGE 118, 51 entschieden wurden, gehörten die Kläger dem VDF an).
  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 162/97

    Verwirkung

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. ua. BAG 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 2; 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - zu IV der Gründe, AP BetrAVG § 3 Nr. 13 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 9).
  • BAG, 07.07.1993 - 5 AZR 488/92

    Höherwertige Dienstleistung einer Auszubildenden zur Begründung eines Anspruchs

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
    Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (vgl. ua. BAG 7. Juli 1993 - 5 AZR 488/92 - zu I der Gründe mwN, EzB BGB § 612 Nr. 18; BGH 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - Rn. 11 mwN, NJW-RR 2007, 1434).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04

    Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 656/00

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 184/05

    Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 -

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 622/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 395/04

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

  • LAG Düsseldorf, 02.04.2007 - 14 (12) Sa 1114/06

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 690/12

    Betriebsrentenanpassung - Wahrung der Rügefrist nach § 16 BetrAVG

    Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 24 und 25) .

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) .

    Diesem Anliegen trägt nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) .

    ee) Anpassungsprüfungsrhythmus, Prüfungszeitraum, Prognosegrundlage, Grenzen der nachholenden Anpassung und Rügepflicht sind demnach Teile des mit § 16 BetrAVG geschaffenen interessengerechten Gesamtgefüges (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) , das einem Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag im Interesse einer sachgerechten Entscheidung über die nächste zukunftsbezogene Anpassung eine klare Grenze setzt und nicht lediglich dazu dient, für die Vergangenheit Rechtsklarheit zu schaffen.

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 32) .

    c) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) , vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) , wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag "grundsätzlich" vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber "wenigstens" außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) , auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden kann.

    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 33) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Rüge gering seien, sie könne formlos erfolgen und bedürfe keiner näheren Begründung.

    Da der Versorgungsberechtigte die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht unzutreffende Anpassungsentscheidung anzugreifen und eine höhere Betriebsrente zu verlangen, begrenzt die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung unabhängig davon, aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

    Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten der Parteien über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

    Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 24 und 25) .

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) .

    Diesem Anliegen trägt nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) .

    ee) Anpassungsprüfungsrhythmus, Prüfungszeitraum, Prognosegrundlage, Grenzen der nachholenden Anpassung und Rügepflicht sind demnach Teile des mit § 16 BetrAVG geschaffenen interessengerechten Gesamtgefüges (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) , das einem Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag im Interesse einer sachgerechten Entscheidung über die nächste zukunftsbezogene Anpassung eine klare Grenze setzt und nicht lediglich dazu dient, für die Vergangenheit Rechtsklarheit zu schaffen.

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 32) .

    c) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) , vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) , wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag "grundsätzlich" vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber "wenigstens" außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) , auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden kann.

    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 33) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Rüge gering seien, sie könne formlos erfolgen und bedürfe keiner näheren Begründung.

    Da der Versorgungsberechtigte die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht unzutreffende Anpassungsentscheidung anzugreifen und eine höhere Betriebsrente zu verlangen, begrenzt die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung unabhängig davon, aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

    Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten der Parteien über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 866/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

    Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 24 und 25) .

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) .

    Diesem Anliegen trägt nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) .

    ee) Anpassungsprüfungsrhythmus, Prüfungszeitraum, Prognosegrundlage, Grenzen der nachholenden Anpassung und Rügepflicht sind demnach Teile des mit § 16 BetrAVG geschaffenen interessengerechten Gesamtgefüges (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) , das einem Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag im Interesse einer sachgerechten Entscheidung über die nächste zukunftsbezogene Anpassung eine klare Grenze setzt und nicht lediglich dazu dient, für die Vergangenheit Rechtsklarheit zu schaffen.

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 32) .

    Mit jedem neuen Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung, der ggf. gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. etwa BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe; 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

    d) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) , vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) , wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag "grundsätzlich" vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber "wenigstens" außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) , auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden kann.

    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 33) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Rüge gering seien, sie könne formlos erfolgen und bedürfe keiner näheren Begründung.

    Da der Versorgungsberechtigte die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht unzutreffende Anpassungsentscheidung anzugreifen und eine höhere Betriebsrente zu verlangen, begrenzt die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung unabhängig davon, aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 860/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

    Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 24 und 25) .

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) .

    Diesem Anliegen trägt nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) .

    ee) Anpassungsprüfungsrhythmus, Prüfungszeitraum, Prognosegrundlage, Grenzen der nachholenden Anpassung und Rügepflicht sind demnach Teile des mit § 16 BetrAVG geschaffenen interessengerechten Gesamtgefüges (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) , das einem Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag im Interesse einer sachgerechten Entscheidung über die nächste zukunftsbezogene Anpassung eine klare Grenze setzt und nicht lediglich dazu dient, für die Vergangenheit Rechtsklarheit zu schaffen.

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 32) .

    c) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) , vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) , wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag "grundsätzlich" vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber "wenigstens" außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) , auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden kann.

    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 33) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Rüge gering seien, sie könne formlos erfolgen und bedürfe keiner näheren Begründung.

    Da der Versorgungsberechtigte die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht unzutreffende Anpassungsentscheidung anzugreifen und eine höhere Betriebsrente zu verlangen, begrenzt die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung unabhängig davon, aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

    Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten der Parteien über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

    Die streitbeendende Wirkung der neuen Anpassungsentscheidung bezieht sich auf frühere Anpassungen und verhindert, dass rückwirkend die Versorgungslasten des Arbeitgebers erhöht werden und sich seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtert (vgl. dazu BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 20 Sa 2305/11

    Anpassungsentscheidung - Anpassungsstichtag - Betriebsrente - rechtzeitige

    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (BAG Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 627/07 - AP Nr. 69 zu § 16 BetrAVG).(Rn.29).

    Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Entscheidung (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 - 3 AZR 627/07 - in AP Nr. 69 zu § 16 BetrAVG; Urteil vom 21.8.2007 - 3 AZR 330/06 - in NZA-RR 2008, 198).

    Die Rechtsprechung sieht nichts anderes vor (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 - 3 AZR 627/07 - a.a.O.).

    Das kann außergerichtlich, formlos und ohne nähere Begründung erfolgen (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 - 3 AZR 627/07 - a.a.O.).

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

    Hinweise des Senats: - Parallelsachen: 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - (führend, vorliegend) und - 3 AZR 622/07 - - teilweise Parallelsachen (zur Verwirkung des Klagerechts nach rechtzeitiger Rüge): 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - und - 3 AZR 783/07 -.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 - 23 Sa 2228/11

    Anpassung Betriebsrente - Prüfungszeitraum von Rentenbeginn bis

    Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Entscheidung (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 - 3 AZR 627/07 - in AP Nr. 69 zu § 16 BetrAVG; Urteil vom 21.8.2007 - 3 AZR 330/06 - in NZA-RR 2008, 198).

    Die Rechtsprechung sieht nichts anderes vor (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 - 3 AZR 627/07 - a.a.O.).

    Das kann außergerichtlich, formlos und ohne nähere Begründung erfolgen (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 - 3 AZR 627/07 - a.a.O.).

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 622/07

    Gleichbehandlung - Anreize zum vorzeitigen Ausscheiden

    Hinweise des Senats: - Parallelsachen: 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - (führend) und - 3 AZR 622/07 - (vorliegend); - zur Verwirkung des Klagerechts nach rechtzeitiger Rüge (teilweise Parallelsachen): 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - und - 3 AZR 783/07 -.
  • LAG Baden-Württemberg, 30.01.2014 - 21 Sa 42/13

    Anwendungsbereich der Vorschrift über die Rückwirkung der demnächstigen

    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (ständige Rechtsprechung des BAG - etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - in AP Nr. 69 zu § 16 BetrAVG Rn. 26 mwN).

    Eine derartige Rüge kann formlos erfolgen und bedarf keiner näheren Begründung (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - aaO Rn. 33).

  • LAG Hamm, 09.01.2018 - 9 Sa 989/17
  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - 7 Sa 68/09

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag

  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - 7 Sa 95/09

    Betriebliche Altersversorgung bei der Fa. IBM Deutschland GmbH

  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - 7 Sa 93/09

    Betriebliche Altersversorgung bei der Fa. IBM Deutschland GmbH

  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - 7 Sa 94/09

    Betriebliche Altersversorgung bei der Fa. IBM Deutschland GmbH

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07
  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - 7 Sa 67/09

    Betriebliche Altersversorgung bei der Fa. IBM Deutschland GmbH

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht