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   BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 716/75   

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https://dejure.org/1976,623
BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 716/75 (https://dejure.org/1976,623)
BAG, Entscheidung vom 16.12.1976 - 3 AZR 716/75 (https://dejure.org/1976,623)
BAG, Entscheidung vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 716/75 (https://dejure.org/1976,623)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fürsorgepflicht - Ausländischer Arbeitnehmer - Fehlende Arbeitserlaubnis - Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AFG § 19; BGB § 134 § 611 Abs. 1 § 620 § 622 § 626

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1608
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 30.05.1969 - 5 AZR 256/68

    Arbeitsvertrag: Vermittlung des Arbeitnehmers durch ausländische Agentur -

    Auszug aus BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 716/75
    Das hat bereits der Fünfte Senat in einem Urteil vom 50. Mai 1969 zu dem damals gültigen § 43 AVAVG, der mit § 19 AFG inhaltsgleich ist, herausgestellt (BAG 22, 22 [27] = AP Ur. 4 zu § 35 AVAVG [zu 2 der Gründe]).
  • BAG, 19.01.1977 - 3 AZR 66/75

    Arbeitsverhältnis: Ablauf der Arbeitserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 716/75
    Diesen Überlegungen des Zweiten Senats hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19« Januar 1977 - 3 AZR 66/75 - [demnächst] AP Nr. 3 zu § 19 AFG - mit der weiteren Begründung angeschlossen, eine rückwirkende rechtliche Vernichtung und Annullierung eines zunächst ordnungsgemäß begonnenen Vertrages wegen fehlen der Arbeitserlaubnis verstoße gegen elementare menschliche Rücksichten; eine solche Folge sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.
  • BAG, 13.01.1977 - 2 AZR 423/75

    Wirkungen eines Beschäftigungsverbots, das nach Abschluss des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 716/75
    b) Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmten Urteil vom 13. Januar 1977 ~ 2 AZR 423/75 - [dem nächst] AP Nr. 2 zu § 19 AFG - diesen Gedanken aufgegriffen und ebenfalls ausgeführt, bei einem ordnungsgemäß begonnenen und durchgeführten Arbeitsverhältnis führe das Fehlen der Arbeitserlaubnis nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Behinderung der Ausführung des Arbeitsvertrages; wenn fest stehe, daß eine Arbeitserlaubnis nicht beantragt oder nicht erteilt werde, trete ebenfalls keine automatische Nichtigkeit des Arbeitsvertrages ein, sondern sei der Arbeitgeber berechtigt, den Vertrag - je nach den Umständen außerordentlich oder ordentlich - zu kündigen und damit zu beendigen.
  • BAG, 07.02.1990 - 2 AZR 359/89

    Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteil vom 13. Januar 1977, BAGE 29, 1 [BAG 13.01.1977 - 2 AZR 423/75] = AP Nr. 2 zu § 19 AFG; Urteile vom 19. Januar 1977 - 3 AZR 66/75 - und vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 716/75 - AP Nr. 3 und 4 zu § 19 AFG) wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eines Ausländers, der nach § 19 Abs. 1 AFG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland einer Erlaubnis bedarf, mit Ablauf der Arbeitserlaubnis nicht nichtig.
  • BAG, 26.06.1996 - 5 AZR 872/94

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - fehlende Arbeitserlaubnis

    Damit ist jedoch nur der besondere Fall angesprochen, daß der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG (wissentlich oder unbemerkt) nicht beachtet (zum Bestand eines solchen Arbeitsverhältnisses vgl. BAG Urteil vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 716/75 - AP Nr. 4 zu § 19 AFG).
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 363/90

    Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Kirchenbediensteten - Öffentlich-rechtliche

    Daher erscheint es gerechtfertigt, die soziale Rechtfertigung der Kündigung anhand der Maßstäbe zu überprüfen, die das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen fehlender schulaufsichtlicher Genehmigungen bzw. wegen fehlender Arbeitserlaubnis entwickelt hat (BAG Urteil vom 11. Juli 1980 - 7 AZR 552/78 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 29, 1 [BAG 13.01.1977 - 2 AZR 423/75] = AP Nr. 2 zu § 19 AFG; Urteile vom 19. Januar 1977 - 3 AZR 66/75 - und vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 716/75 - AP Nr. 3 und 4 zu § 19 AFG; Senatsurteil vom 7. Februar 1990 - 2 AZR 359/89 - AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).
  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 31.78

    Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten - Haftung für Abschiebungskosten

    Insbesondere steht der Annahme einer Beschäftigung das Fehlen der nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) - AFG - erforderlichen Arbeitserlaubnis nicht entgegen (zu den arbeitsrechtlichen Folgen BAG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 716/75 - [NJW 1977, 1608] mit Nachw).
  • BAG, 10.05.1984 - 2 AZR 87/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung - Bedeutung der

    Das Fehlen der Arbeitserlaubnis führt zwar nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages (§ 134 BGB), macht aber die Leistung im Sinne des § 275 BGB unmöglich (BAG Urteile vom 13. Januar 1977 - 2 AZR 423/75 - AP Nr. 2 zu § 19 AFG; vom 19. Januar 1977 - 3 AZR 66/75 - AP Nr. 3 zu § 19 AFG; auch vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 716/75 - AP Nr. 4 zu § 19 AFG; Becker/Braasch, Recht der ausländischen Arbeitnehmer, 2. Aufl., S. 60, 61; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 27 II 4, S. 103, 104; Wolterek, AR-Blattei, "Ausländische Arbeitnehmer I", Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik, unter C II 1; auch Gagel, AFG, § 19 Rz 34).
  • BAG, 11.12.1987 - 7 AZR 709/85

    Kündigung gegenüber Lehrer wegen fehlender schulaufsichtlicher Genehmigung

    Zur Beendigung eines derartigen Arbeitsverhältnisses bedarf es daher ähnlich wie im Falle einer nachträglich fortgefallenen Arbeitserlaubnis einer Kündigung (Senatsurteil vom 11. Juli 1980, aaO, unter III der Gründe; BAG Urteil vom 13. Januar 1977 - 2 AZR 423/75 -, BAG Urteil vom 19. Januar 1977 - 3 AZR 66/75 - und BAG Urteil vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 716/75 - AP Nr. 2, 3 und 4 zu § 19 AFG; BAG Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 201/85 -, unveröffentlicht).
  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 536/83

    Beschäftigung vor erteilter Arbeitserlaubnis - Ausländische Arbeitnehmer -

    Das Fehlen der Arbeitserlaubnis führt in einem solchen Falle nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages (§ 134 BGB), sondern macht die Leistung im Sinne des § 275 BGB nur unmöglich und berechtigt den Arbeitgeber - wenn feststeht, daß die Arbeitserlaubnis weder beantragt oder erteilt wird -, das "Arbeitsverhältnis" fristlos oder fristgerecht zu beenden (BAG 29, 1 = AP Nr. 2 zu § 19 AFG; BAG Urteile vom 19. Januar 1977 - 3 AZR 66/75 - AP Nr. 3 zu § 19 AFG; vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 716/75 - AP Nr. 4 zu § 19 AFG; vgl. ferner Becker/Braasch, Recht der ausländischen Arbeitnehmer, 2. Aufl., S. 60, 61; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 27 II 4, S. 103, 104; Woltereck, AR-Blattei "Ausländische Arbeitnehmer I" unter C II 1; Gagel, AFG, § 19 Rz 34; Weber/Paul, AFG, § 19 Anm. 2; Krebs, AFG, § 19 Rz 4).
  • LAG Hessen, 26.05.1982 - 10 Sa 184/81
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1977-01-13 2 AZR 323/75 = AP Nr. 2 zu § 19 AFG; BAG 1977-01-19 3 AZR 66/75 = AP Nr. 3 zu § 19 AFG; BAG 1976-12-16 3 AZR 716/75 = AP Nr. 4 zu § 19 AFG) kann nicht nur ausnahmsweise, sondern generell zugrunde gelegt werden, daß nach § 19 Abs. 1 AFG nur die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung durch Ausländer der vorherigen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit bedarf, während der Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Ausländer als solcher hiervon unberührt bleibt und deshalb auch nicht nach § 134 BGB von Anfang an nichtig ist.
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