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   BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16   

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BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16 (https://dejure.org/2017,35942)
BAG, Entscheidung vom 26.09.2017 - 3 AZR 72/16 (https://dejure.org/2017,35942)
BAG, Entscheidung vom 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 (https://dejure.org/2017,35942)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 256 ZPO, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW, §§ 1, 3 AGG, §§ 351, 352, 358 RVO, § 354 Abs. 1 RVO, § 83 Abs. 1 Nr. 2 LBesG NRW, §§ 351 bis 357 RVO, Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG), Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG, Artikel 75 Nr. 1 GG, Artikel 74a GG, § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 und Satz 5 LBeamtVG NRW, § 7 Abs. 2 AGG, § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 14 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW, § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 LBeamtVG NRW, § 10 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Satz 2 AGG, § 10 Satz 3 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG, Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 14 LBeamtVG NRW, § 50a, § 50b LBeamtVG NRW, § 3 Abs. 1 AGG, 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 AGG, § 85 LBeamtVG NRW, § 358 RVO, Art. 157 AEUV, Richtlinie 2006/54/EG, §§ 7, 3, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 267 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses; Fachlicher, persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes; Keine mittelbare Benachteiligung durch Festsetzung von angemessenen Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung; ...

  • Betriebs-Berater

    Diskriminierungsverbot in der betrieblichen Altersversorgung

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Altersgrenzen

  • rechtsportal.de

    Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit von Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersgrenzen bei der betriebliche Altersversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 160, 255
  • ZIP 2018, 743
  • MDR 2018, 411
  • NZA 2018, 315
  • WM 2018, 930
  • BB 2018, 244
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    bb) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 14 mwN, BAGE 147, 279) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Die vorliegende Altersgrenze führt nicht zu einer Entwertung eines wesentlichen Teils eines typischen Erwerbslebens (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279) .

  • EuGH, 16.06.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    (2) Hieran hält der Senat auch nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) fest.

    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangen die von dieser Bestimmung erfassten Ungleichbehandlungen wegen des Alters, anders als Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, zu ihrer Rechtfertigung nicht, dass sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 legt mit dem Ausschluss der Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem der Beklagten iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fest (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG EuGH 16. Juni 2016 - C-159/15 - [Lesar] Rn. 30) .

    Die unionsrechtliche Rechtslage ist ua. durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Lesar (EuGH 16. Juni 2016 - C-159/15 -) hinreichend klar (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) .

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) .

    (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine mögliche stärkere nachteilige Betroffenheit von Frauen durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 nicht nur zufällig wäre (vgl. EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 17; 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 59).

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 481/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    Zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin noch in einem Arbeitsverhältnis und damit in einem Rechtsverhältnis mit der Beklagten; das ist für die zeitliche Anwendbarkeit des Gesetzes ausreichend (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 25 mwN) .

    Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gilt das Gesetz nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen wie die Klägerin, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 25 mwN) .

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    (2) Hieran hält der Senat auch nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) fest.

    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangen die von dieser Bestimmung erfassten Ungleichbehandlungen wegen des Alters, anders als Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, zu ihrer Rechtfertigung nicht, dass sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    (aa) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 25) .
  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    Ansprüche wegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17 mwN, BAGE 150, 345) sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 796/11

    Invaliditätsversorgung - Mindestaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16
    Die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und § 1 AGG sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 38, BAGE 147, 1; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) .
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

  • ArbG Düsseldorf, 29.07.2015 - 3 Ca 7680/14

    Berücksichtigung von Dienstzeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung des 17.

  • LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15

    Altersdiskriminierung durch Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 829/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 568/12

    Berechnung von Frühpensionsleistungen - Vergütungsausgleich für Mehrarbeit eines

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09

    DO-Angestellter - Alimentationsdefizit

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 30 mwN) .

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38) .

    Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff.) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 160, 255) .

    Dies gilt nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG auch, soweit die Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26 mwN; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49, BAGE 160, 255) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 14 BV 19.580

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen

    Die mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. verbundene unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist nach Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG zulässig und damit unionsrechtskonform (im Anschluss an BAG, U.v. 26.9.2017 - 3 AZR 72/16 - BAGE 160, 255 Rn. 40 entgegen VGH BW, U.v. 17.12.2015 - 4 S 1211/14 - juris Rn. 82 zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 BeamtVG i.d.F.v. 30.6.1989).

    Dazu wird insbesondere ausgeführt, das Bundesarbeitsgericht (BAG, U.v. 26.9.2017 - 3 AZR 72/16 - BAGE 160, 255) habe eine inhaltlich § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. entsprechende Regelung des nordrhein-westfälischen Landesversorgungsrechts als mit § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vereinbar angesehen.

    Jedoch ist diese mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. verbundene unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG zulässig und damit unionsrechtskonform, sodass es aus unionsrechtlicher Sicht nicht entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob für § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. außerdem eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gegeben ist, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern würde (vgl. EuGH, U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451 Rn. 22; U.v. 24.11.2016 - C-443/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:897 Rn. 73 ff.; BAG, U.v. 26.9.2017 - 3 AZR 72/16 - BAGE 160, 255 Rn. 40).

    Deshalb ist der unionsrechtliche Schluss, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. mit dem Ausschluss der Anrechnung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres i.S.d. Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG eine Altersgrenze für die "Mitgliedschaft" im Versorgungssystem der Beklagten, jedenfalls aber für den "Bezug von Altersrente" festlegt, zutreffend (vgl. BAG, U.v. 26.9.2017 - 3 AZR 72/16 - BAGE 160, 255 Rn. 46).

    Zwar geht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz insofern über das Unionsrecht hinaus, als es nach § 10 Satz 1 und 2 AGG - weitergehend als § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, der nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG entspricht und als Regelbeispiel für eine ausnahmsweise zulässige Altersdiskriminierung interpretiert wird - verlangt, dass die konkret gewählte Altersgrenze auch durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (vgl. BAG, U.v. 26.9.2017 - 3 AZR 72/16 - BAGE 160, 255 Rn. 38 ff.).

    Mit der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. werden legitime Ziele i.S.d. § 10 Satz 1 AGG verfolgt, die zwar nicht ausdrücklich benannt sind, sich aber vorliegend durch Auslegung aus dem allgemeinen Kontext der Regelung ergeben (vgl. EuGH, U.v. 21.7.2011 - C-159/10 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2011:508 Rn. 39 m.w.N.; BAG, U.v. 26.9.2017 - 3 AZR 72/16 - BAGE 160, 255 Rn. 50 m.w.N.).

    Nach ihrem Sinn und Zweck dient die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. nicht nur der Begrenzung und Kalkulierbarkeit der Versorgungslasten der Beklagten, sondern auch dem weiteren sozialpolitischen Ziel eines Beitrags zum Erhalt ihres Systems der Beamtenversorgung (vgl. BAG, U.v. 26.9.2017 a.a.O. Rn. 49).

    In diesem Beitrag zur Systemstabilität liegt ein nicht nur fiskalisch motiviertes Ziel, dessen Legitimität nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass Haushaltserwägungen für sich allein kein legitimes Ziel i.S.d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG sind (vgl. EuGH, U.v. 21.7.2011 a.a.O. Rn. 74), welcher auch für die Beurteilung, ob ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 Satz 1 AGG vorliegt, eine Rolle spielt (vgl. BAG, U.v. 26.9.2017 a.a.O.).

    Die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. ist auch angemessen und erforderlich i.S.v. § 10 Satz 2 AGG (vgl. BAG, U.v. 26.9.2017 - 3 AZR 72/16 - BAGE 160, 255 Rn. 52 ff.).

    Die Altersgrenze ist erforderlich i.S.v. § 10 Satz 2 AGG; ein milderes, gleich effektives Mittel als die Einführung eines Mindestalters für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften, um die von der Beklagten zu erbringenden Versorgungsleistungen im Interesse des besagten Erhalts des Systems der Beamtenversorgung hinreichend sicher zu begrenzen, ist nicht ersichtlich (vgl. BAG, U.v. 26.9.2017 a.a.O. Rn. 56 ff.).

    Der Ausschluss der besagten Zeiten von ihrer Ruhegehaltfähigkeit beeinträchtigt die legitimen Interessen der Ruhestandsbeamten der Beklagten an der vollständigen Berücksichtigung sämtlicher ihrerseits im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten nicht übermäßig - denn die vorliegende Kappung der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit führt nicht zu einer Entwertung eines wesentlichen Teils ihres typischen Erwerbslebens (vgl. BAG, U.v. 26.9.2017 a.a.O. Rn. 55).

  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

    Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte zeigen, dass der Gesetzgeber an die von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfassten Ungleichbehandlungen weitergehende Anforderungen stellen wollte (ausführlich dazu BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 42 ff., BAGE 160, 255) .
  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 7, 3, 1 AGG sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG ZTR 2014, 181 Rn. 42).

    Auch danach werden keine weiter gehenden Anforderungen hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts als nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgestellt (BAGE 160, 255 Rn. 63; vgl. auch BAGE 137, 19 Rn. 31 f.; BAGE 137, 80 Rn. 70; BVerfG NZA 2016, 939 Rn. 22; BVerfGE 126, 29, 53 f. [juris Rn. 65]).

    Dazu gehört es auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. BAG aaO Rn. 28; NZA 2018, 376 Rn. 21; BAGE 160, 255 Rn. 49).

    dd) Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters aus Art. 21 Abs. 1 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EUV und aus der Richtlinie 2000/78/EG scheidet ebenfalls aus, weil die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 10, 7, 3 und § 1 AGG die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben sind (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 36).

    Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt mangels weiter gehender Anforderungen an das Verbot der Altersdiskriminierung nicht vor (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG NZA 2017, 939 Rn. 34).

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 160, 255) .

    Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) .

    Neben § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind immer auch § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG anzuwenden (vgl. ausführlich hierzu BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) .

    Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers solche Altersgrenzen lediglich grundsätzlich, aber nicht immer zulässig sein sollen (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 43, BAGE 160, 255) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte zeigen, dass der Gesetzgeber an die von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfassten Ungleichbehandlungen weiter gehende Anforderungen stellen wollte (ausführlich dazu BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 42 ff.) .
  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 160, 255).

    Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) .

    Neben § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind immer auch § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG anzuwenden (vgl. ausführlich hierzu BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) .

    Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers solche Altersgrenzen lediglich grundsätzlich, aber nicht immer zulässig sein sollen (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 43, BAGE 160, 255) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26, BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38, BAGE 160, 255) .

    Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) .

    Neben § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind immer auch § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG anzuwenden (vgl. ausführlich hierzu BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) .

    Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers solche Altersgrenzen lediglich grundsätzlich, aber nicht immer zulässig sein sollen (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 43, BAGE 160, 255) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27, BAGE 162, 36; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 160, 255) .

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gilt das Gesetz nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis - wie im Fall des Klägers - beendet ist (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 32) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 mwN) .

    Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff.) .

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 49) .

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 520/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 252/17

    Beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges Ausscheiden

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 314/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Schadensersatz

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2019 - 4 Sa 5/19

    Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung;

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 319/17

    Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungs-Angestellter - Statusänderung

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 737/15

    Ablösung VBL-Versorgung - Übergangsregelung - Altersdiskriminierung

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 11.22

    Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - 1 A 4790/18

    Ausbildungszeit; Beamtenversorgung; ruhegehaltfähige Dienstzeit;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 5 Sa 455/15

    Diskriminierung wegen des Geschlechts - Vergütungssystem - Darlegungs- und

  • VG Gelsenkirchen, 06.03.2020 - 3 K 5019/16

    Versorgung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, 17. Lebensjahr

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2018 - 5 Sa 444/15

    Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen - gleichwertige

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2018 - 5 Sa 434/15

    Entschädigung - Benachteiligungsverbot - Diskriminierung - Geschlecht - Entgelt

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 12/18

    Hinterbliebenenversorgung, Spätehenklausel, Alter, Sexuelle Identität,

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