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   BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13   

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https://dejure.org/2015,8773
BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13 (https://dejure.org/2015,8773)
BAG, Entscheidung vom 10.02.2015 - 3 AZR 734/13 (https://dejure.org/2015,8773)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 (https://dejure.org/2015,8773)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners; konzerninterne Verrechnungspreisabrede

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne Verrechnungspreisabrede

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 BetrAVG
    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne Verrechnungspreisabrede

  • IWW

    § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1 BetrAVG, § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG, §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27, 28 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 286 Abs. 1, § 288 BGB, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne Verrechnungspreisabrede

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Anpassung der Betriebsrente

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) .

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 ff.; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) .

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) .

    Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) .

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 ff.; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) .

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Der Versorgungsschuldner ist auf der einen Seite nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 44 mwN) , weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen.

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 11 mwN; 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) .

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) .

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) .

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 146/99

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalverzinsung

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Diese Rechtsprechung hat der Senat zudem mit Urteilen vom 23. Mai 2000 (- 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe) , vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe) sowie vom 18. Februar 2003 (- 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72) dahin konkretisiert, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Versorgungsschuldners, von der auch die Sicherung der Arbeitsplätze abhänge, nicht gefährdet werden dürfe.
  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 74/03

    Bilanzmäßige Behandlung einer Ausgleichszahlung für entgangenen Gewinn

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13
    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) .
  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

  • BAG, 14.02.1989 - 3 AZR 191/87

    Rente - Betriebsrente - Anpassung - Verweigerung - Konzern -

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 595/12

    Betriebliche Altersversorgung - Zinsen auf Anpassungsforderungen

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 859/09

    Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - Zinsen

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage -

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

  • LAG Baden-Württemberg, 20.06.2013 - 11 Sa 134/12

    Rentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Konzerneinbindung

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 117/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Zum anderen kann die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die grundsätzlich einen Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn ausgerichtet am Verbraucherpreisindex verfolgt (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 77 f. mwN, BAGE 157, 230) , unterbleiben, wenn wirtschaftliche Belange der Arbeitgeberin entgegenstehen (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 26 ff. mwN) .
  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

    Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39; BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39) , weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen.

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

    Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39; BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39) , weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen.

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 252/14

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche

    Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 30 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15

    Betriebsrentenanpassung

    Die Beklagte hat sich für die beiden Anpassungsstichtage 01.07.2011 und 01.07.2014 - die Beklagte bündelt die Anpassungsstichtage in zulässiger Weise (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, juris Rn. 21 f.) jeweils zum 01.7.

    Darf der Arbeitgeber in diesem Fall nicht annehmen, dass er in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eigenkapitalausstattung nicht genügend belastbar sein wird, gibt es keinen Grund, die Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, a.a.O. Rn. 52 f.).

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 361/15

    Betriebsrentenanpassung

    Die Beklagte hat sich für die beiden Anpassungsstichtage 01.07.2011 und 01.07.2014 - die Beklagte bündelt die Anpassungsstichtage in zulässiger Weise (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, juris Rn. 21 f.) jeweils zum 01.7.

    Darf der Arbeitgeber in diesem Fall nicht annehmen, dass er in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eigenkapitalausstattung nicht genügend belastbar sein wird, gibt es keinen Grund, die Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, a.a.O. Rn. 52 f.).

  • VG Berlin, 02.10.2015 - 4 K 86.13

    Deutsche Telekom: Einzahlung in die Postbeamtenversorgungskasse wird nicht

    In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit am Maßstab einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu prüfen, die sich aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag berechnet (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 -, Rn. 31 ff., juris).
  • LAG Düsseldorf, 05.08.2015 - 12 Sa 132/15

    Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

    Die Beklagte hat sich für den Anpassungsstichtag 01.07.2014 - die Beklagte bündelt die Anpassungsstichtage in zulässiger Weise (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, juris Rn. 21 f.) jeweils zum 01.7.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15

    Zur Verminderung der aus § 16 Abs 1 S 1 PostPersRG resultierenden

    (1) Schon der Wortlaut lässt die von der Klägerin bevorzugte Auslegung von § 16 Abs. 2 PostPersRG dahingehend, dass dessen Voraussetzungen durch die Zahlung des Jahresbeitrages in der in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG genannten Höhe per se erfüllt oder jedenfalls deshalb gegeben seien, weil das Postnachfolgeunternehmen kein Produkt höherer Qualität zu gleichen Kosten bzw. kein Produkt gleicher Qualität zu höchstens gleichen Kosten herstellen kann wie die Konkurrenz, weil sein Gewinn vor Steuern (EBT) dauerhaft 5 % unterhalb desjenigen von Vergleichsunternehmen liegt (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 2. Oktober 2001 - 8 S 399/01 - juris Rn. 30 f. und vom 6. Dezember 2005 - 8 S 314/03 - juris Rn. 16 f. zum Wasserentnahmeentgelt), weil es keine angemessene Eigenkapitalverzinsung (Basiszins nebst Risikozuschlag) erwirtschaftet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - juris Rn. 31 ff. zu Anpassung von Betriebsrenten) oder weil es durch die Zahlung und die durch die Beschäftigung von Beamten verursachten Mehrkosten in Wettbewerbsstrategien beeinträchtigt und nicht in der Lage ist, Marktanteile zumindest zu verteidigen, nicht zu.
  • ArbG Duisburg, 10.09.2015 - 1 Ca 872/15

    Betriebliche Altersversorgung

    Bezüglich der Beurteilung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen steht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. etwa BAG v. 10.02.2015 - 3 AZR 734/13 - juris; BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - juris; BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG):.
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