Rechtsprechung
BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag
- openjur.de
Berechnungsdurchgriff; Beherrschungsvertrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 57 AktG, § 291 AktG, § 294 AktG
Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag
- IWW
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § ... 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, § 16 BetrAVG, §§ 302, 303 AktG, § 302 AktG, § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG, §§ 4, 16 BetrAVG, § 4 Abs. 3 BetrAVG, § 4 Abs. 4 BetrAVG, § 308 Abs. 1 AktG, § 57 AktG, § 291 Abs. 3 AktG, § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 294 AktG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 138 ZPO, § 286 ZPO
- Wolters Kluwer
Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern bei der Betriebsrentenanpassung - keine unwiderlegbare Vermutung einer nachteiligen Einflussnahme des herrschenden Unternehmens (Änderung der Rspr.)
- hensche.de
Betriebsrente: Anpassung
- bag-urteil.com
Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag
- Betriebs-Berater
Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff und Beherrschungsvertrag
- rewis.io
Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag
- Bundesarbeitsgericht
(Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag)
- ra.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Betriebsrentenanpassung im Konzern: Darlegungs- und Beweislast beim Beherrschungsvertrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beherrschungsvertrag - und der Berechnungsdurchgriff bei der Betriebsrentenanpassung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anpassung der Betriebsrente bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Berechnungsdurchgriff bei bestehendem Beherrschungsvertrag möglich
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Beherrschungsvertrag als Gefahr für die Rentenanpassung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Betriebsrentner müssen sich an ihren ehemaligen Arbeitgeber halten
Besprechungen u.ä. (3)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens
- ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
BetrAVG § 16 Abs. 1; AktG §§ 302, 303, 308; GmbHG § 30
Zum Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern bei der Betriebsrentenanpassung - keine unwiderlegbare Vermutung einer nachteiligen Einflussnahme des herrschenden Unternehmens (Änderung der Rspr.) - hensche.de (Entscheidungsbesprechung)
Betriebsrentenanpassung im Konzern
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 09.01.2013 - 5 Ca 2251/12
- LAG Hamm, 02.07.2013 - 9 Sa 277/13
- BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
Papierfundstellen
- BAGE 151, 94
- ZIP 2015, 1137
- MDR 2015, 1190
- NZA 2015, 1187
- BB 2015, 1396
- DB 2015, 1843
- JR 2017, 189
- NZG 2015, 838
Wird zitiert von ... (20)
- BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15
Betriebsrentenanpassung: Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines …
Der Versorgungsschuldner kann dazu darlegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben oder dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet wäre (Anschluss an BAG, 10. März 2015, 3 AZR 739/13, ZIP 2015, 1137).Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aber nach Erlass des Berufungsurteils wieder aufgegeben (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 22).
a) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 28 ff.) in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht.
Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 38).
Er kann aber auch detailliert darlegen, dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 40).
Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die abhängige Gesellschaft nicht in der Lage sein soll, zur Erteilung von Weisungen und deren Auswirkungen vorzutragen, kann sie darlegen, dass sie auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 40).
Die Beweislast verbleibt ohnehin grundsätzlich beim Versorgungsempfänger (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 44).
Das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip wird damit auch nicht durchbrochen, vielmehr werden die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG und der darin enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers konkretisiert (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 35).
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
Sozialplandotierung - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Finanzierungsverantwortung …
Die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. März 2015 (- 3 AZR 739/13 -) aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff auf den Konzern bei der Betriebsrentenanpassung seien deshalb entsprechend anzuwenden.(aaa) Besteht ein Beherrschungsvertrag, wobei - wie bereits oben unter B II 2 b ee (2) (b) (bb) (aaa) ausgeführt - ein faktischer Beherrschungsvertrag genügt, kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - ), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat ( BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - ), ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in Betracht, wenn sich die mit dem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt ihrer Betriebsrente verwirklicht.
Dies rechtfertige sich daraus, dass der Beherrschungsvertrag dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit gebe, Weisungen auch zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG), und damit Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche begründe ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 32 ).
Seien Weisungen des herrschenden Unternehmens, die das Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder hätten erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechtert habe, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließe, bestehe kein Grund für einen Berechnungsdurchgriff ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 33 ).
Denn nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage einer abhängigen Gesellschaft gehörten dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertige ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - aaO ).
Der Substanzerhalt des Unternehmens ist durch die Verlustausgleichspflicht nach § 302 Abs. 1 AktG ausreichend gesichert (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 34 ).
Behauptet allerdings der Betriebsrat, die in einem Beherrschungsvertrag angelegte Gefahr habe sich verwirklicht, obliegt es grundsätzlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber hierauf konkret zu erwidern und nachvollziehbar darzutun, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht hat (vgl. BAG 10 März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 36 ff. ).
- BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz
Dabei wird es zu beachten haben, dass der Senat seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80, BAGE 148, 244) , wonach das Bestehen eines Beherrschungsvertrags ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigte, aufgegeben hat und nunmehr verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. ausführlich BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff.) .Zwar bedarf es beim Beherrschungsvertrag ausnahmsweise keines vollständigen Gleichlaufs von Zurechnung und Innenhaftung; vielmehr reicht es hier aus, dass das herrschende Unternehmen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 302 AktG zum Ausgleich der Verluste des beherrschten Unternehmens verpflichtet ist (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 34) .
Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mithin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 29) .
- BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21
Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag
bb) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 18) , in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28, BAGE 151, 94) .Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 29, BAGE 151, 94) .
Ein solches, die Belange des einzelnen Unternehmens im Konzerninteresse beeinträchtigendes Verhalten des herrschenden Unternehmens im Vertragskonzern ist zwar gesellschaftsrechtlich erlaubt; dies kann aber nicht dazu führen, dass das betriebsrentenrechtlich geschützte Werterhaltungsgebot gegenüber den von der wirtschaftlichen Ertragskraft des einzelnen Unternehmens abhängigen Versorgungsempfängern nachteilig verändert wird (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 32, aaO) .
Grund für einen Berechnungsdurchgriff kann daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 33, BAGE 151, 94) .
- BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche …
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) nicht vor.(2) Ein möglicher Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines Beherrschungsvertrags (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94) scheidet ebenfalls aus.
- BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21
Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag
bb) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 18) , in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28, BAGE 151, 94) .Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 29, BAGE 151, 94) .
Ein solches, die Belange des einzelnen Unternehmens im Konzerninteresse beeinträchtigendes Verhalten des herrschenden Unternehmens im Vertragskonzern ist zwar gesellschaftsrechtlich erlaubt; dies kann aber nicht dazu führen, dass das betriebsrentenrechtlich geschützte Werterhaltungsgebot gegenüber den von der wirtschaftlichen Ertragskraft des einzelnen Unternehmens abhängigen Versorgungsempfängern nachteilig verändert wird (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 32, aaO) .
Grund für einen Berechnungsdurchgriff kann daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 33, BAGE 151, 94) .
- LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16
Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadenersatz
Ein Berechnungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt einer verdichteten Konzernverbindung kommt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13) in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht.Zudem muss der Versorgungsempfänger darlegen, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13) .
Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15; BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13).
Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mithin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 ) .
- LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15
Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadenersatz
Ein Berechnungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt einer verdichteten Konzernverbindung kommt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13) in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht.Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum Anpassungsstichtag (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 739/13) darzulegen und ggf. zu beweisen.
Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15; BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13).
Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mithin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 ) .
- BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 252/14
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche …
aa) Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung ist dasjenige Unternehmen, das ursprünglich als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge die sich daraus ergebenden Verpflichtungen übernommen hat (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 21) .Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften, soweit sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 17 mwN) .
- BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche …
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) nicht vor.(2) Ein möglicher Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines Beherrschungsvertrags (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94) scheidet ebenfalls aus.
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - 5 Sa 302/15
Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff im Konzern
- ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
- LAG Düsseldorf, 05.08.2015 - 12 Sa 132/15
Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente
- LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15
Betriebsrentenanpassung
- LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 361/15
Betriebsrentenanpassung
- LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 7/15
Betriebsrentenanpassung im ehemaligen Gerling-Konzern; Rentnergesellschaft; …
- LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 349/14
Betriebsrentenanpassung; Rentnerbetrieb; Rentenanpassung; Gerlingproblematik; …
- LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 348/14
Betriebsrentenanpassung; Rentnergesellschaft
- ArbG Mönchengladbach, 01.10.2021 - 5 Ca 1063/21
Betriebsrentenanpassung, Berechnungsdurchgriff
- ArbG Duisburg, 10.09.2015 - 1 Ca 872/15
Betriebliche Altersversorgung