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   BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06   

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BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06 (https://dejure.org/2008,5185)
BAG, Entscheidung vom 17.06.2008 - 3 AZR 753/06 (https://dejure.org/2008,5185)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - 3 AZR 753/06 (https://dejure.org/2008,5185)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines bei einer Anwaltskammer tätigen Geschäftsführers auf Übernahme anteiliger Beiträge für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte; Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; SGB VI § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; SGB VI § 172 Abs. 2; ; SGB VI § 231a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der gesetzlichen Sozialversicherung; Recht berufsständischer Versorgungswerke - Beiträge für Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2009, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 23.01.2007 - 3 AZR 398/05

    Gleichbehandlung - Systemunterschiede - Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06
    c) Entgegen der Ansicht des Klägers gab es auch sonst keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme anteiliger Beiträge durch den Arbeitgeber (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 3 AZR 398/05 - AP SGB VI § 172 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 28, zu II 1 a bb der Gründe).

    Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine bestimmte Ausübung des Wahlrechts für den Regelungsunterworfenen zu unverhältnismäßigen Folgen führt und daher unzumutbar ist (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 3 AZR 398/05 - AP SGB VI § 172 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 28, zu II 1 a dd (2) der Gründe).

  • BVerfG, 21.03.2002 - 1 BvR 2119/01

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 u Art 12 Abs 1 durch Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06
    Grundsätzlich ist die Anknüpfung einer Differenzierung an eine Entscheidung des Norm- oder Regelungsunterworfenen ein sachlicher Differenzierungsgrund für eine ungleiche Behandlung (vgl. BVerfG 21. März 2002 - 1 BvR 2119/01 - NJW 2002, 2307).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RS 1/84

    Zuschuß zur privaten Lebensversicherung - Versicherungspflicht in der

    Auszug aus BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in Wirklichkeit eine öffentlich-rechtliche Forderung vorliegt, so dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben wäre (für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292; für Übernahme eines Teils der Aufwendungen für eine Altersversorgung in entsprechender Anwendung der Regelungen des SGB: BSG 22. Mai 1985 - 1 RS 1/84 - BSGE 58, 110).
  • LAG Thüringen, 29.12.2005 - 7/1/7 Sa 447/03
    Auszug aus BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 29. Dezember 2005 - 7/1/7 Sa 447/03 - wird zurückgewiesen.
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in Wirklichkeit eine öffentlich-rechtliche Forderung vorliegt, so dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben wäre (für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292; für Übernahme eines Teils der Aufwendungen für eine Altersversorgung in entsprechender Anwendung der Regelungen des SGB: BSG 22. Mai 1985 - 1 RS 1/84 - BSGE 58, 110).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, zu B I 1 und 2 a der Gründe).
  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91

    Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung

    Auszug aus BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06
    Eine Ausnahme ist nur denkbar, wenn das Gericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht vorab entscheidet, obwohl eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt (vgl. BAG 26. März 1992 - 2 AZR 443/91 - AP ArbGG 1979 § 48 Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 48 Nr. 5).
  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14

    Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei

    Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 753/06 - Rn. 32) .
  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 611/14

    Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch

    Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 753/06 - Rn. 32) .
  • LSG Bayern, 28.04.2022 - L 1 SV 6/22

    Rechtsweg bei Streitigkeiten zum Beitragszuschuss zur PKV und Arbeitgeberzuschuss

    Zweck der Bestimmung ist es also nicht, Arbeitgeber dazu zu verpflichten, einen Beitragsanteil von Beschäftigten iS des Sozialversicherungsrechts zu übernehmen, wenn diese in einem berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind, sondern - anknüpfend an die Regelungen über die gesetzliche Rentenversicherungspflicht - den zunächst in der GRV Versicherten die Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu ermöglichen, ohne dass ihnen dadurch die sonst, also nach dem Recht der GRV, gegebenen Ansprüche auf Tragung eines Teils des Beitrags entgehen und wirtschaftliche Nachteile entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 17.6.2008 - 3 AZR 753/06 - juris Rn. 28; Marschner, in Löschau, SGB VI, § 172a Rn. 5, Stand Juli 2012).

    Im Vordergrund stehen nach dem Aufbau des § 172a SGB VI mit seinen Verweisungen auf Begriffe und Vorschriften des Sozialversicherungsrechts ausschließlich Fragen aus dem Bereich der Sozialversicherung (vgl. exemplarisch BAG, Urteil vom 17.6.2008 - 3 AZR 753/06 - juris; zu Streitfragen im Zusammenhang mit der Erstreckung einer Befreiung vgl. Berchtold, in K/K/W, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 6 SGB VI Rn. 8a ff.; zum Höchstbeitrag vgl. §§ 157 ff. SGB VI); insoweit streitet gerade der für die Bestimmung des Rechtswegs bedeutsame Gesichtspunkt der Sachnähe (vgl. GmS-OGB, a.a.O. Rn. 12; BSG, Beschluss vom 19.3.1986 - 8 RK 13/85 - juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2012 - 7 B 4.12 - juris Rn. 15) für die Zuständigkeit der Sozialgerichte.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in neuerer Zeit über Rechtsstreitigkeiten nach § 172 Abs. 2 SGB VI a.F. entschieden hat, beruhte dies darauf, dass die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen war; im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich in Zweifel gezogen, ob in den zu entscheidenden Fällen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen überhaupt eröffnet gewesen wäre (siehe BAG, Urteil vom 17.6.2008 - 3 AZR 753/06 - juris Rn. 15; BAG, Urteil vom 23.1.2007 - 3 AZR 398/05 - juris Rn. 22 ff.).

  • BSG, 31.01.2023 - B 12 SF 1/22 R

    Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung sowie auf einen

    Die Arbeitgeber sollen keinen Vorteil daraus haben, dass Beschäftigte in einem berufsständischen Versorgungswerk und damit in einem nach der gesetzlichen Wertung gleichwertigen Versorgungssystem pflichtversichert sind (BAG Urteil vom 17.6.2008 - 3 AZR 753/06 - juris RdNr 28, das ausdrücklich offenlässt, ob der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit wie bei den Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Krankenversicherung gegeben ist) .
  • LAG Köln, 09.04.2014 - 5 Sa 934/13

    Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung und Ungleichbehandlung und bei

    Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine bestimmte Ausübung des Wahlrechts für den Regelungsunterworfenen zu unverhältnismäßigen Folgen führt und daher unzumutbar ist (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 753/06 - AP § 172 SGB VI Nr. 2) .
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