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   BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12   

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BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12 (https://dejure.org/2014,9659)
BAG, Entscheidung vom 18.02.2014 - 3 AZR 770/12 (https://dejure.org/2014,9659)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 770/12 (https://dejure.org/2014,9659)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage - billiges Ermessen - Teilurteil

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage; billiges Ermessen; Teilurteil

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage - billiges Ermessen - Teilurteil

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 301 Abs 1 S 1 ZPO, § 313 Abs 1 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 S 2 Halbs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG
    Betriebliche Altersversorgung - Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage - billiges Ermessen - Teilurteil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Teilurteil bei Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage - billiges Ermessen - Teilurteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsanpassungen in der kirchlichen Altersversorgung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage - billiges Ermessen - Teilurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 319
  • BB 2014, 1396
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 717/06

    Betriebliche Altersversorgung - Geschäftsgrundlage - Beamtenrechtliche Grundsätze

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Der Senat entschied durch Urteile vom 13. November 2007 (- 3 AZR 717/06 -) und vom 11. März 2008 (- 3 AZR 719/06 -) , dass durch die Umstellung der ZVKbGS von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell die Geschäftsgrundlage für die von den katholischen Schulträgern in zahlreichen Arbeitsverträgen mit Lehrkräften vereinbarten, § 9 des Arbeitsvertrags der Klägerin entsprechenden Regelungen entfallen ist und es den Schulträgern obliegt, eine Anpassung dieser Versorgungszusagen an die geänderten Verhältnisse zum Zwecke der Gewährung einer beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Versorgung vorzunehmen.

    Sie entspreche den Vorgaben des Senats in der Entscheidung vom 13. November 2007 (- 3 AZR 717/06 -) .

    Es wird zu prüfen sein, ob die von den kirchlichen Versorgungsträgern im Nachgang zu den Entscheidungen des Senats vom 13. November 2007 (- 3 AZR 717/06 -) und vom 11. März 2008 (- 3 AZR 719/06 -) getroffene Anpassungsentscheidung nach § 315 BGB billigem Ermessen entspricht.

    a) Wie der Senat bereits für vergleichbare Fälle entschieden hat (vgl. 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 26 ff.; 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 38 ff.) , hat die Klägerin wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungszusage in § 9 ihres Arbeitsvertrags.

    Nur diese können durch eine solche Entscheidung eine insgesamt angemessene, ggf. auch pauschalierende Regelung herbeiführen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 36; 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 49) .

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Durch diese Regelungen wurden Versorgungsberechtigte, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hatten, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hatten (BVerfG 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - zu II 2   c aa der Gründe; vgl. auch 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 49) .

    Dagegen errechnete sich für Arbeitnehmer, die außerhalb des öffentlichen Dienstes vollzeitbeschäftigt und im Anschluss daran im öffentlichen Dienst lediglich in Teilzeit tätig waren, nur eine relativ geringe Gesamtversorgung, die schon durch die Sozialversicherungsrente gedeckt sein konnte (BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 50) .

    Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der Gründe) .

    Hierbei sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfordernisse, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55 mwN) .

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -) angenommen, die Halbanrechnung von Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge nach den Regelungen der bis zum 31. Januar 2000 geltenden Satzung der VBL (im Folgenden: VBLS aF) führe zu einer Ungleichbehandlung von Versorgungsberechtigten, die nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2000 als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar hingenommen werden könne.

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge im öffentlichen Dienst nach den - mit § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs., § 31 Abs. 2 Buchst. a ZVKbGS aF gleichlautenden - Regelungen der VBLS aF zu einer Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern (BVerfG 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - zu II 2 c aa der Gründe) .

    Durch diese Regelungen wurden Versorgungsberechtigte, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hatten, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hatten (BVerfG 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - zu II 2   c aa der Gründe; vgl. auch 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 49) .

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 - zu II 2 c aa der Gründe) angenommen, dass die durch die in der VBLS aF bestimmte Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger voller Anrechnung der Sozialversicherungsrente verursachte Ungleichbehandlung von Versorgungsberechtigten bis zum Ablauf des Jahres 2000 noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, da sie sich bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der zulässigen Typisierung und Generalisierung der Normgeber hielt.

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Die Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss nach § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 29, BAGE 125, 11; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 496/01 - zu I 1 d dd der Gründe) .

    Durch das Anpassungsrecht darf in die geltenden Vereinbarungen nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31 mwN, aaO) .

    (b) Durch die Anpassung der den Lehrkräften erteilten Versorgungszusagen haben die katholischen Schulträger in Bayern eine allgemeine Regelung mit kollektiver Wirkung getroffen, bei der sie Pauschalierungen und Typisierungen vornehmen können (vgl. dazu bereits BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31, BAGE 125, 11) .

    Danach unterliegt die getroffene Anpassungsentscheidung zwar der gerichtlichen Kontrolle, das Gericht kann jedoch seine Entscheidung grundsätzlich nicht an die Stelle einer unbilligen und damit unwirksamen Anpassungsentscheidung der katholischen Schulträger setzen (vgl. dazu BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 38, BAGE 125, 11) .

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 719/06

    Ermittlung des Klagezieles - Betriebliche Altersversorgung - Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Der Senat entschied durch Urteile vom 13. November 2007 (- 3 AZR 717/06 -) und vom 11. März 2008 (- 3 AZR 719/06 -) , dass durch die Umstellung der ZVKbGS von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell die Geschäftsgrundlage für die von den katholischen Schulträgern in zahlreichen Arbeitsverträgen mit Lehrkräften vereinbarten, § 9 des Arbeitsvertrags der Klägerin entsprechenden Regelungen entfallen ist und es den Schulträgern obliegt, eine Anpassung dieser Versorgungszusagen an die geänderten Verhältnisse zum Zwecke der Gewährung einer beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Versorgung vorzunehmen.

    Es wird zu prüfen sein, ob die von den kirchlichen Versorgungsträgern im Nachgang zu den Entscheidungen des Senats vom 13. November 2007 (- 3 AZR 717/06 -) und vom 11. März 2008 (- 3 AZR 719/06 -) getroffene Anpassungsentscheidung nach § 315 BGB billigem Ermessen entspricht.

    a) Wie der Senat bereits für vergleichbare Fälle entschieden hat (vgl. 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 26 ff.; 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 38 ff.) , hat die Klägerin wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungszusage in § 9 ihres Arbeitsvertrags.

    Nur diese können durch eine solche Entscheidung eine insgesamt angemessene, ggf. auch pauschalierende Regelung herbeiführen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 36; 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 49) .

  • BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 361/11

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Baugewerbe - Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Die Entscheidungsreife iSd. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf (vgl. BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 mwN) .

    Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12; BGH 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12 - Rn. 12; 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356) .

    Die Zulässigkeit des Teilurteils ist vom Revisionsgericht auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge zu überprüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 19 ff., aaO) .

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40) .

    Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der Gründe) .

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12; BGH 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12 - Rn. 12; 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356) .

    Die Zulässigkeit des Teilurteils ist vom Revisionsgericht auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge zu überprüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 19 ff., aaO) .

  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 496/01

    Änderung von Versorgungsregelungen

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Die Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss nach § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 29, BAGE 125, 11; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 496/01 - zu I 1 d dd der Gründe) .

    Bei der Anpassung sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch die Grundrechte als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Elemente einer objektiven Ordnung zu berücksichtigen; denn eine die Grundrechte verletzende Anpassungsentscheidung entspricht nicht billigem Ermessen (vgl. BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 496/01 - zu I 1 d dd der Gründe; vgl. zur sog. mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte bei zivilrechtlichen Generalklauseln auch BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 7, 198; 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - zu B I der Gründe, BVerfGE 73, 261).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12
    Die bei Eingriffen in komplexe Versorgungssysteme vorzunehmende einschränkende Auslegung von § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet ihre Grenzen an dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch der klagenden Partei auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerfG 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 - Rn. 19; 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - zu II 2 a der Gründe, BVerfGE 40, 272) .
  • BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98

    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht sog. Bestandsbäuerinnen in der

  • BVerfG, 28.02.2013 - 2 BvR 612/12

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett des Vaters); effektiver

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

  • LAG München, 02.07.2012 - 3 Sa 838/11

    Betriebliche Altersversorgung, beamtenrechtliche Grundsätze, Halbanrechnung von

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 103/12

    Zulässigkeit eines Teilurteils: Ausschluss der Gefahr einander widersprechender

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 478/17

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung -

    Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 770/12 - Rn. 29 ff.; 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31, BAGE 125, 11) .
  • ArbG Köln, 09.09.2014 - 18 Ca 2638/14

    Anspruch des Versorgungsempfängers gegen den Träger der Insolvenzsicherung;

    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (st. Rspr., vgl. nur: BAG 20.8.2013 - 3 AZR 959/11 - Rn. 22 f., NZA 2014, 36; BAG 18.2.2014 - 3 AZR 770/12 - Rn. 27, juris; BAG 16.4.2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 21, juris).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. nur: BAG 20.8.2013 - 3 AZR 959/11 - Rn. 22 f., NZA 2014, 36; BAG 18.2.2014 - 3 AZR 770/12 - Rn. 27, juris; BAG 16.4.2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 21, juris).

  • LAG Hessen, 07.04.2017 - 3 Sa 1129/16

    § 301 ZPO, § 68 ArbGG, § 538 I ZPO, § 253 II BGB, § 823 BGB i.V.m. Art. 2 l, ...

    Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (so z.B. BGH 23. September 2015 -I ZR 78/14- Rn. 36, MDR 2015, 1377; BAG 18. Februar 2014 -3 AZR 770/12- Rn. 18, AP Nr. 70 zu § 1 BetrVG; BAG 17. April 2013 -4 AZR 361/11- AP Nr. 347 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BGH 27. März 2013 -III ZR 367/12- Rn. 12, NJW-RR 2013, 683, jeweils m.w.N.).

    Entsprechend darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (vgl. z.B. BGH 23. September 2015 -I ZR 78/14- Rn. 36, MDR 2015, 1377; BAG 18. Februar 2014 -3 AZR 770/12- Rn. 18, AP Nr. 70 zu § 1 BetrVG).

  • LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    a) Ein Teilurteil darf grds. nur ergehen, wenn dadurch nicht die Gefahr divergierender Entscheidungen - ggf. auch erst im Rechtsmittelverfahren - zwischen den durch den Teilurteil und Schlussurteil entstandenen Verfahrensteilen entsteht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 770/12 - AP Nr. 70 zu § 1 BetrAVG; OLG Karlsruhe 26. September 2018 - 6 U 84/17 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris) .
  • LAG Hessen, 16.10.2020 - 14 Sa 204/20

    1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten

    Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn ein Teilurteil dergestalt gegen § 301 ZPO verstößt, dass die Gefahr divergierender Entscheidungen - ggf. auch erst im Rechtsmittelverfahren - zwischen den durch den Teilurteil und Schlussurteil entstandenen Verfahrensteilen entsteht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 770/12 - AP Nr. 70 zu § 1 BetrAVG; OLG Karlsruhe 26. September 2018 - 6 U 84/17 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris) .
  • LAG Hessen, 16.10.2020 - 14 Sa 206/20

    1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten

    Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn ein Teilurteil dergestalt gegen § 301 ZPO verstößt, dass die Gefahr divergierender Entscheidungen - ggf. auch erst im Rechtsmittelverfahren - zwischen den durch den Teilurteil und Schlussurteil entstandenen Verfahrensteilen entsteht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 770/12 - AP Nr. 70 zu § 1 BetrAVG; OLG Karlsruhe 26. September 2018 - 6 U 84/17 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 243/04 - AP ZPO § 301 Nr. 5; LAG Hessen 13. September 2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 21 Sa 139/16

    Auflösungsantrag - Ergänzungsurteil

    Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können, ist daher ein Teilurteil unzulässig (BAG vom 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12, AP Nr. 347 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 18.02.2014 - 3 AZR 770/12 - Rn. 18, AP Nr. 70 zu § 1 BetrAVG).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 2 Sa 46/17

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Vermögensdelikte - Parteianhörung -

    Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann ( BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 770/12 - Rn. 18, juris ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 4 Sa 566/14

    Außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit -

    Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können, ist ein Teilurteil daher unzulässig (BAG v. 18.02.2014 - 3 AZR 770/12 -).
  • ArbG München, 24.06.2016 - 33 Ca 6969/15

    Variable Vergütung; Leistungsbestimmung durch das Gericht

    33 Ca 6969/15 - 23 dung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (BAG, Urteil vom 13.11.2007, 3 AZR 455/06, NZA-RR 2008, 520; einschränkend im Fall einer weiteren [zweiten] unbilligen Leistungsbestimmung: BAG, Urteil vom 18.02.2014, 3 AZR 770/12, NJOZ 2015, 76).
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