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   BAG, 13.04.1978 - 3 AZR 822/76   

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https://dejure.org/1978,1571
BAG, 13.04.1978 - 3 AZR 822/76 (https://dejure.org/1978,1571)
BAG, Entscheidung vom 13.04.1978 - 3 AZR 822/76 (https://dejure.org/1978,1571)
BAG, Entscheidung vom 13. April 1978 - 3 AZR 822/76 (https://dejure.org/1978,1571)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot - Verzicht - Karenzentschädigung - Pflichtentbindung - Wirksame Erklärung - Wirksamkeit

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot, Voraussetzung für die wirksame Erklärung des AG hinsichtlich des Wegfalls der Wettbewerbsvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2263 (Ls.)
  • MDR 1978, 786
  • VersR 1979, 430
  • DB 1978, 1502
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.02.1977 - 3 AZR 620/75

    Verfassungswidrigkeit des § 75 Abs. 3 HGB

    Auszug aus BAG, 13.04.1978 - 3 AZR 822/76
    Für die Einzelheiten kann auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 23. Februar 1977 verwiesen werden, das den Parteien vor der mündlichen Revisionsverhandlung übersandt wurde (AP Nr. 6 zu § 75 HGB, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 243/13

    Wettbewerbsverbot - Entschädigung nach Ermessen

    Will sich ein Arbeitgeber in dieser Weise von der vereinbarten Konkurrenzklausel lossagen, muss er klar zum Ausdruck bringen, dass er nicht nur selbst keine Karenzentschädigung zahlen, sondern auch den Arbeitnehmer von dessen Unterlassungspflicht entbinden will (BAG 13. April 1978 - 3 AZR 822/76 - zu II 2 der Gründe) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 239/19

    Verzicht auf nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Schriftform

    Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 1978 (3 AZR 822/76) verweist, hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen bereits ausgeführt, dass die Verzichtserklärung zwar nicht hinreichend klar wäre, wenn sie an eine Bedingung geknüpft wäre oder die Beklagte sich die Durchsetzung des Wettbewerbsverbots in irgendeiner Form vorbehalten hätte, dass ein derartiger Fall hier jedoch nicht gegeben ist.

    Er geriet in eine ungewisse Lage, weil er der Erklärung nicht entnehmen konnte, ob er in der zweijährigen Karenzzeit Wettbewerb unterlassen musste oder in seiner beruflichen Entfaltung frei sein sollte ( BAG 13. April 1978 - 3 AZR 822/76 - Rn. 32 f. ).

    Zutreffend ist lediglich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen ist, dass die Verzichtserklärung deutlich und zweifelsfrei sein muss und klar zum Ausdruck bringen muss, dass der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der vertraglich vereinbarten Unterlassungspflicht frei sein soll ( BAG 13. April 1978 - aaO. - Rn. 35 ).

  • LAG Hamm, 11.07.2003 - 7 Sa 674/03

    Rechtswirkungen der Aufkündigung des Wettbewerbsverbots zum Zeitpunkt der mit §

    Bleiben für den Arbeitnehmer Zweifel zurück, weil sich der Arbeitgeber noch Rechte aus dem Wettbewerbsverbot vorbehält, so liegt kein wirksamer Verzicht im Sinne des § 75 a HGB vor (BAG, Urteil vom 13.04.1978 - 3 AZR 822/76 - AP Nr. 7 zu § 75 HGB; BAG, Urteil vom 26.10.1978 - 3 AZR 649/77 - AP Nr. 3 zu § 75 a HGB; BAG, Urteil vom 17.02.1987 - 3 AZR 59/86 - AP Nr. 4 zu § 75 a HGB; Ensthaler, GK HGB/Etzel, §§ 74 - 75 d, Rdnr. 68; MK HGB/ von Hoyningen-Huene, § 75 a Rdnr. 3; Staub/Konzen/Weber, HGB, § 75 a Rdnr. 4; Buchner, Wettbewerbsverbot, C 403/406; ErfK/Schaub, § 75 a HGB Rdnr. 2; Preis, Der Arbeitsvertrag, II W 10 Rdnrn. 188 ff.; Bauer/Diller, a. a. O., Rdnrn. 383 und 375).
  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 206/79
    Eine wirksame Lossagung liegt insbesondere dann nicht vor, solange sich der Arbeitgeber Rechte aus dem Wettbewerbsverbot vorbehält (BAG Urteil vom 15. April 1978 - 3 AZR 822/76 - AP Nr. 7 zu § 75 HGB, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79
    Der Senat hat mit Urteil vom 13. April 1978 - 3 AZR 822/76 - (AP Nr. 7 zu § 75 HGB) die Rechtswirksamkeit anerkannt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß der Kläger für die Zeit vom 3- April 1975 bis 2. April 1977 Karenzentschädigung verlangen kann.
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