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   BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13   

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BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 (https://dejure.org/2015,40908)
BAG, Entscheidung vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 (https://dejure.org/2015,40908)
BAG, Entscheidung vom 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 (https://dejure.org/2015,40908)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, § 31 BGB
    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Verlagerung des operativen Geschäfts innerhalb des Konzerns; Anspruch der Arbeitnehmer auf angemessene Ausstattung einer sog. Rentnergesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Rechtsscheinhaftung bei Betriebsrentenanpassung

  • bag-urteil.com

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Verlagerung des operativen Geschäfts innerhalb des Konzerns

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Betriebsrentenanpassung in einer konzernangehörigen Rentnergesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzansprüche von Betriebsrentnern wegen unzureichender Ausstattung einer Rentnergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - nach der Übertragung des operativen Geschäfts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsscheinhaftung bei der Betriebsrentenanpassung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und der Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - bei verschmolzenen Unternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - Beherrschungsvertrag und Berechnungsdurchgriff

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und der Schuldbeitritt von Konzerngesellschaften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und der Berechnungsdurchgriff gegen den Bürgen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung und die Einbeziehung anderer Konzerngesellschaften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anpassung einer Betriebsrente bei Übertragung des operativen Geschäfts auf einen Erwerber

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rentnergesellschaften im BetrAVG

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Betriebsrentenanpassung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 152, 285
  • ZIP 2016, 135
  • MDR 2016, 282
  • NZA 2016, 235
  • BB 2016, 243
  • DB 2016, 354
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Der Senat hat durch Urteil vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244) entschieden, dass eine Ausstattungspflicht für eine im Wege von Betriebsübergängen entstandene Rentnergesellschaft nicht besteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung dieser Pflicht nicht in Betracht kommt.

    Es mache aus vertragsrechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Rentnergesellschaft durch eine Ausgliederung von Rentenverbindlichkeiten entstehe oder dadurch, dass werbende Geschäftsbereiche veräußert würden (Forst EWiR 2014, 793 f.) .

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 48, BAGE 148, 244; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

    Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 49, BAGE 148, 244) .

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 67, BAGE 148, 244) .

    Dabei wird es zu beachten haben, dass der Senat seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80, BAGE 148, 244) , wonach das Bestehen eines Beherrschungsvertrags ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigte, aufgegeben hat und nunmehr verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. ausführlich BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff.) .

    Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 72, BAGE 148, 244) .

    Soweit die Rechtsprechung des Senats (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 77, BAGE 148, 244; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39, BAGE 144, 180; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87) dahin zu verstehen ist, dass derartige, einen Vertrauensschutz begründende Erklärungen durch andere Konzerngesellschaften abgegeben worden sein können oder aus Verhaltensweisen anderer Konzerngesellschaften abgeleitet werden können, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 -; 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 -; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 -; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) .

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) .

    Soweit die Rechtsprechung des Senats (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 77, BAGE 148, 244; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39, BAGE 144, 180; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87) dahin zu verstehen ist, dass derartige, einen Vertrauensschutz begründende Erklärungen durch andere Konzerngesellschaften abgegeben worden sein können oder aus Verhaltensweisen anderer Konzerngesellschaften abgeleitet werden können, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 -; 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 -; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 -; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    c) Das Landesarbeitsgericht wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff außerdem zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180) .

    In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 144, 180) .

    Soweit die Rechtsprechung des Senats (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 77, BAGE 148, 244; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39, BAGE 144, 180; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87) dahin zu verstehen ist, dass derartige, einen Vertrauensschutz begründende Erklärungen durch andere Konzerngesellschaften abgegeben worden sein können oder aus Verhaltensweisen anderer Konzerngesellschaften abgeleitet werden können, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 -; 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 -; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 -; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    Des Weiteren wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass für die Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung - entgegen der Auffassung der Beklagten - zwar die Betriebssteuern (sonstige Steuern) beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (st. Rspr., statt vieler BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 36, BAGE 149, 379; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Darüber hinaus ist für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung als Basiszinssatz die aktuelle Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 37 ff. mwN, aaO) .

    Sollte es sich bei der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. April 2010 nicht um eine Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft gehandelt haben, wäre darüber hinaus ein Risikozuschlag von 2 vH vorzunehmen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 37 ff. mwN, aaO) .

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Dabei wird es zu beachten haben, dass der Senat seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80, BAGE 148, 244) , wonach das Bestehen eines Beherrschungsvertrags ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigte, aufgegeben hat und nunmehr verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. ausführlich BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff.) .

    Zwar bedarf es beim Beherrschungsvertrag ausnahmsweise keines vollständigen Gleichlaufs von Zurechnung und Innenhaftung; vielmehr reicht es hier aus, dass das herrschende Unternehmen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 302 AktG zum Ausgleich der Verluste des beherrschten Unternehmens verpflichtet ist (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 34) .

    Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mithin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 29) .

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 48, BAGE 148, 244; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 -; 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 -; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 -; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    Dabei wird es zudem zu beachten haben, dass es in den Fällen, in denen der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden ist, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommt (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 39 ; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319) .

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Es handelt sich um eine von der Hauptschuld verschiedene, einseitig übernommene eigene Leistungspflicht des Bürgen (BGH 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 139, 214) .

    sie ist eine von Entstehung und Erlöschen, Umfang (§ 767 Abs. 1 BGB) , Zuordnung und Durchsetzbarkeit (§§ 768, 770 BGB) von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (BGH 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Dabei wird es zudem zu beachten haben, dass es in den Fällen, in denen der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden ist, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommt (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 39 ; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319) .

    Maßgeblich ist, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein würde (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 -; 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 -; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 -; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    Des Weiteren wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass für die Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung - entgegen der Auffassung der Beklagten - zwar die Betriebssteuern (sonstige Steuern) beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (st. Rspr., statt vieler BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 36, BAGE 149, 379; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 410/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13
    Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH 19. November 2013 - VI ZR 410/12 - Rn. 9 mwN) .

    Es reicht vielmehr, wenn er sich auf Art und Richtung des Schadens erstreckt (vgl. BGH 19. November 2013 - VI ZR 410/12 - Rn. 33 mwN) .

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 04.10.1994 - 3 AZR 910/93

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 235/94

    Formularmäßiger Ausdehnung einer Gesellschafterbürgschaft auf alle späteren

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

  • BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07

    Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG - Ausgliederung von

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

  • BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09

    Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen -

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 595/12

    Betriebliche Altersversorgung - Zinsen auf Anpassungsforderungen

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente -

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 37/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Köln, 12.06.2013 - 3 Sa 815/12

    Unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft und Schadenersatzansprüche

  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 88/16

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 12.06.2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen.

    Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, Blatt 1586 ff. der Akte) Bezug genommen.

    Nach Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.06.2013 (3 Sa 815/12) und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) hat die 4. Kammer als nunmehr zuständige Berufungskammer insoweit gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

    Ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Ausstattung der GISA als Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 1 BGB kommt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) in der vorliegenden Konstellation - Entstehen einer Rentnergesellschaft durch Übertragung des operativen Geschäfts - ebenfalls nicht in Betracht.

    Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der im Einzelnen vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) aufgestellten Rechtsgrundsätze steht dem Kläger nach Bewertung der Berufungskammer zu den streitgegenständlichen Stichtagen kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919715), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014( 3 AZR 298/13, juris) und vom 15.09.2015 ( 3 AZR 839/13) ergangen sind.

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat, ist auch die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 40 juris).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43, juris; BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67 juris).

    Weiterhin war zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrages nicht ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 44 juris).

    Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 45 juris).

    Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 46 juris).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn.53 juris).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängen, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin GISA bzw. später der Beklagten für den vorliegend streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ankommt, nichts geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 49 f.).

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 51 f. juris; BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/08, Rn. 32 juris).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, das heißt sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 55 juris).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 59 juris).

    Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die sittenwidrige Schädigung entstanden wäre, § 249 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und mit Urteil vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) aufgestellten Rechtsgrundsätze steht dem Kläger nach Bewertung der Berufungskammer zu den streitgegenständlichen Stichtagen kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919715), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) ergangen sind.

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat, ist auch die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 40 juris).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36 juris; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72 juris).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37 juris; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50 juris).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43 juris; BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67 juris).

    Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 46 juris).

    dd) Weiterhin war zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrags nicht ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 44 juris).

    Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 45 juris).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 53 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängen, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin GFP bzw. später der Beklagten für den vorliegend streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ankommt, nichts geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 49 f.).

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 51 f. juris; BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/08, Rn. 32 juris).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, das heißt sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 55 juris).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 59 juris).

    Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, was sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG in Einklang bringen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn 30 juris).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn 31 juris).

    Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die sittenwidrige Schädigung entstanden wäre, § 249 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

  • LAG Köln, 04.04.2019 - 7 Sa 675/18

    ABetriebsrente; Anpassung; Konzernobergesellschaft; atypischer Schuldbeitritt;

    "Unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und mit Urteil vom 15.09.2015(3 AZR 839/13, juris) aufgestellten Rechtsgrundsätze steht dem Kläger nach Bewertung der Berufungskammer zu den streitgegenständlichen Stichtagen kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919/15), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017- 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1075/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13) und vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) ergangen sind.

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat, ist auch die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung zu berücksichtigen (BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 40 juris).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36 juris; BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48 juris; LAG Niedersachsen vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72 juris).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG vom 15.09.2015- 3 AZR 839/13, Rn. 37 juris; BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50 juris).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43 juris; BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67 juris).

    Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 46 juris).

    dd) Weiterhin war zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrags nicht ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 44 juris).

    Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 45 juris).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 53 juris; LAG Niedersachsen vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängen, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin G A bzw. später der Beklagten für den vorliegend streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ankommt, nichts geändert (vgl. BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 49 f.).

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAGl vom 15.09.2015- 3 AZR 839/13, Rn. 51 f. juris; BAG vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/08, Rn. 32 juris).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, das heißt sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 55 juris).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 59 juris).

    Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, was sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG in Einklang bringen lässt (vgl. BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn 30 juris).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn 31 juris).

    Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die sittenwidrige Schädigung entstanden wäre, § 249 Abs. 1 BGB (BAG vom 15.09.2015- 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

  • LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 3/16

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 8. (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 96/1016 und vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 und vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln - 3 Sa 815/12) ergangen sind.

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn.53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Rn. 85).

    Da der Anspruch wegen existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 BGB eine Insolvenz des Versorgungsschuldners voraussetzt und in diesem Fall eine Anpassung weder durch diesen noch durch den gegebenenfalls einstandspflichtigen P in Betracht kommt, scheidet ein solcher als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen von § 16 BetrAVG generell aus (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 46; BGH 09.02.2009 - II ZR 292/07).

    d) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrages nicht ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 44).

    Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 45).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängen, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin G bzw. später der Beklagten für den vorliegend streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ankommt, nichts geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 49 f.).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, d. h. sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 55).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 59).

    Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, was sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG in Einklang bringen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.20015 - 3 AZR 839/13, Rn. 30).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 31).

    Folglich kann sich allein aus dem Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der zur Folge hat, dass der Versorgungsschuldner zu einer Rentnergesellschaft wird, kein Ersatzanspruch ergeben (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn.64 ff.).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37).

  • LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 919/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 8. (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 96/1016 und vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 und vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln - 3 Sa 815/12) ergangen sind.

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn.53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Rn. 85).

    Da der Anspruch wegen existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 BGB eine Insolvenz des Versorgungsschuldners voraussetzt und in diesem Fall eine Anpassung weder durch diesen noch durch den gegebenenfalls einstandspflichtigen P in Betracht kommt, scheidet ein solcher als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen von § 16 BetrAVG generell aus (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 46; BGH 09.02.2009 - II ZR 292/07).

    d) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrages nicht ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 44).

    Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 45).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängen, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin G bzw. später der Beklagten für die vorliegenden streitgegenständlichen Anpassungsstichtage ankommt, nichts geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 49 f.).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, d. h. sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 55).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 59).

    Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, was sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG in Einklang bringen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.20015 - 3 AZR 839/13, Rn. 30).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 31).

    Folglich kann sich allein aus dem Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der zur Folge hat, dass der Versorgungsschuldner zu einer Rentnergesellschaft wird, kein Ersatzanspruch ergeben (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn.64 ff.).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37).

  • LAG Köln, 18.01.2018 - 8 Sa 89/15

    Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 10. (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 96/1016 und vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und der 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu ähnlich gelagerten Rechtsstreiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 und vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln - 3 Sa 815/12)) ergangen sind.

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randnummer 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Randnummer 72).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 37; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 50).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 43; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 67).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Randziffer 85).

    Da der Anspruch wegen existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 BGB eine Insolvenz des Versorgungsschuldners voraussetzt und in diesem Fall eine Anpassung weder durch diesen noch durch den gegebenenfalls einstandspflichtigen P in Betracht kommt, scheidet ein solcher als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen von § 16 BetrAVG generell aus (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 46; BGH 09.02.2009 - II ZR 292/07).

    d) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrages ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 44).

    Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 45).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängt, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin G bzw. später der Beklagten für die vorliegenden streitgegenständlichen Anpassungsstichtage ankommt, nichts geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 49 f.).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, d. h. sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 55).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 59).

    Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, was sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG in Einklang bringen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.20015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 30).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 31).

    Folglich kann sich allein aus dem Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der zur Folge hat, dass der Versorgungsschuldner zu einer Rentnergesellschaft wird, kein Ersatzanspruch ergeben (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 64 ff.).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 37).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

    (1) In objektiver Hinsicht muss das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (vgl. BAG, Urteil vom 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - zitiert nach juris, dort Rn. 66).
  • LAG Köln, 02.06.2017 - 10 Sa 625/16

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randnummer 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Randnummer 72).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 37; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 50).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschudner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 43; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 67).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Randziffer 85).

    Da der Anspruch wegen existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 BGB eine Insolvenz des Versorgungsschuldners voraussetzt und in diesem Fall eine Anpassung weder durch diesen noch durch den gegebenenfalls einstandspflichtigen P in Betracht kommt, scheidet ein solcher als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen von § 16 BetrAVG generell aus (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 46; BGH 09.02.2009 - II ZR 292/07).

    d) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrages ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 44).

    Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 45).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängt, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin G bzw. später der Beklagten für die vorliegenden streitgegenständlichen Anpassungsstichtage ankommt, nichts geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 49 f.).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, d. h. sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 55).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 59).

    Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, was sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG in Einklang bringen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.20015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 30).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 31).

    Folglich kann sich allein aus dem Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der zur Folge hat, dass der Versorgungsschuldner zu einer Rentnergesellschaft wird, kein Ersatzanspruch ergeben (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 64 ff.).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 37).

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat, ist auch die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - ).

    Der bloße Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin genügt nicht (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen muss zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben und die Prognose muss gerechtfertigt sein, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben wird (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängt, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin G bzw. später der Beklagten für den vorliegend streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ankommt, nichts geändert (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 -).

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, d. h. sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    - 3 AZR 839/13 -).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - ).

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1075/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat, ist auch die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (BAG, Urt. v. 15.09.2015- 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - ).

    Der bloße Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin genügt nicht (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen muss zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben und die Prognose muss gerechtfertigt sein, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben wird (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängt, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin GISA bzw. später der Beklagten für den vorliegend streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ankommt, nichts geändert (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 -).

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, d. h. sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Einen über die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG hinausgehenden Vertrauenstatbestand haben die Nichtanpassungsmitteilungen gegenüber den Versorgungsempfängern und damit gegenüber dem Kläger nicht bewirkt (vgl.: BAG, Urt. v. 15.09.2015- 3 AZR 839/13 - ).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - m. w. N.).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (BAG, Urt. v. 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - ).

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 545/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 686/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17

    Sozialplandotierung - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Finanzierungsverantwortung

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 - L 5 KR 105/16

    Umsatzsteuerpflicht von Versandapotheken aus dem Ausland

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - 8 Sa 346/18

    Betriebsrentenanpassung; Berechnungsdurchgriff; wirtschaftliche Lage;

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an

  • LAG Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 4 Sa 55/15

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag - Anpassungsprüfung - Prognose -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 4 KR 276/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 4 KR 270/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 4 KR 271/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 4 KR 279/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 4 KR 275/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 4 KR 274/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 4 KR 273/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 4 KR 272/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 4 KR 278/18
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