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BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist - Rechtsmittelbegründungsfrist
Verfahrensgang
- LAG Niedersachsen, 18.12.1958 - 2 Sa 464/58
- BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
Papierfundstellen
- BAGE 13, 340
- NJW 1963, 877
Wird zitiert von ... (36) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 06.07.1955 - 1 AZR 71/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung …
Auszug aus BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» NJW 19559 1358; MDR 1961, 36) ist davon auszugehen, daß der Anwalt es seinem Personal - auch dem gut geschulten - nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrün dungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Bei dieser Tätigkeit kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine mechanische Büroarbeit handelt» Rechtsnittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind in den einzelnen Verfahrensarten und Instanzen verschieden lang» Es können deshalb bei ihrer Berechnung, die auch von der ordnungsmäßigen Zustellung des Urteils und dem Eingang des Rechts mittels bei dem zuständigen Gericht abhängig sind, er hebliche rechtliche Zweifelsfragen auftreten, die nicht juristisch vorgebildete Angestellte nicht erkennen können» Der Kläger kann sich für seine Ansicht sein Anwalt habe die Fristberechnung der Angestellten übertragen dürfen, auch nicht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6» Juli 1955 (BAG 2, 45) berufen» Zwar hat der Erste Senat in dieser Entscheidung ausgefiihrt, der Anwalt dürfe sich von mechanischer Büroarbeit entlasten, um sich in erster Linie der Rechtspflege selbst zu widmen; dies gelte auch für die Berechnung und Überwachung der Fristen» Dieser Grundsatz, der die dortige Entscheidung im übrigen nicht trägt, ist aber in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalt.en worden , Vielmehr hat das 6 Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Wahrung der Rechtsmittelfristen die erste Pflicht des Anwalts ist, und daß er sich sachkundige, persönliche Gewißheit in jeder einzelnen Sache verschaffen muß, wann die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe gründungsfrist abläuft (vgl. BAG 4, 316 = AP Nr, 5 zu § 519 ZPO; AP Uro 8 und 10 zu § 233 ZPO).Da der Kläger vorgetragen hat, daß sein Anwalt das Personal nur allgemein über die Fristberechnung belehrt und es seinen Personal überlassen hat, in einzelnen die Fristen zu ermitteln, kann er sich auf einen unabwendbaren Zufall bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht berufen« Lie vom Kläger weiter erhobene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO ist unbeachtlich« Der Kläger hat hierzu ausgeführt; Auf Grund der Armenrechtsbewilligung und der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6, Juli 1955 (BAG 2, 45) habe sein Prozeßbevollmächtigter angenommen, daß die von ihm glaubhaft gemachten Tatsachen über die Fristkontrolle in seinem Büro ausreichend seien, einen unabwendbaren Zufall gemäß § 233 ZPO zu begründen« Wenn dies nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht genügt habe, so habe es die Pflicht gehabt, den Sachverhalt durch Prägen aufzuklären.
zuverlässigen Kraft bei der Ablage der Akten überwacht wird» Eine solche Kontrolle durch eine ältere Kraft ist aber not wendig , wenn ein Lehrling mit dem Weglegen der Akten beauftragt isto her Anwalt muß deshalb in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen wtand gegen die Versäumung einer Frist auch diese Überwachung glaubhaft machen (vglo BGH LIvI Nr» 41 zu § 233 ZPO; BAG 2, 45)» Die Prozeßrlige des Klägers ist somit unbeachtlich=.
- BAG, 24.10.1957 - 1 AZB 23/57
Berufungsbegründungsfrist - Verängerung - Prozeßbevollmächtigter - Anfertigung …
Auszug aus BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» NJW 19559 1358; MDR 1961, 36) ist davon auszugehen, daß der Anwalt es seinem Personal - auch dem gut geschulten - nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrün dungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Bei dieser Tätigkeit kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine mechanische Büroarbeit handelt» Rechtsnittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind in den einzelnen Verfahrensarten und Instanzen verschieden lang» Es können deshalb bei ihrer Berechnung, die auch von der ordnungsmäßigen Zustellung des Urteils und dem Eingang des Rechts mittels bei dem zuständigen Gericht abhängig sind, er hebliche rechtliche Zweifelsfragen auftreten, die nicht juristisch vorgebildete Angestellte nicht erkennen können» Der Kläger kann sich für seine Ansicht sein Anwalt habe die Fristberechnung der Angestellten übertragen dürfen, auch nicht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6» Juli 1955 (BAG 2, 45) berufen» Zwar hat der Erste Senat in dieser Entscheidung ausgefiihrt, der Anwalt dürfe sich von mechanischer Büroarbeit entlasten, um sich in erster Linie der Rechtspflege selbst zu widmen; dies gelte auch für die Berechnung und Überwachung der Fristen» Dieser Grundsatz, der die dortige Entscheidung im übrigen nicht trägt, ist aber in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalt.en worden , Vielmehr hat das 6 Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Wahrung der Rechtsmittelfristen die erste Pflicht des Anwalts ist, und daß er sich sachkundige, persönliche Gewißheit in jeder einzelnen Sache verschaffen muß, wann die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe gründungsfrist abläuft (vgl. BAG 4, 316 = AP Nr, 5 zu § 519 ZPO; AP Uro 8 und 10 zu § 233 ZPO). - BGH, 23.09.1960 - IV ZB 196/60
Rechtsmittel
Auszug aus BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» NJW 19559 1358; MDR 1961, 36) ist davon auszugehen, daß der Anwalt es seinem Personal - auch dem gut geschulten - nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrün dungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Bei dieser Tätigkeit kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine mechanische Büroarbeit handelt» Rechtsnittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind in den einzelnen Verfahrensarten und Instanzen verschieden lang» Es können deshalb bei ihrer Berechnung, die auch von der ordnungsmäßigen Zustellung des Urteils und dem Eingang des Rechts mittels bei dem zuständigen Gericht abhängig sind, er hebliche rechtliche Zweifelsfragen auftreten, die nicht juristisch vorgebildete Angestellte nicht erkennen können» Der Kläger kann sich für seine Ansicht sein Anwalt habe die Fristberechnung der Angestellten übertragen dürfen, auch nicht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6» Juli 1955 (BAG 2, 45) berufen» Zwar hat der Erste Senat in dieser Entscheidung ausgefiihrt, der Anwalt dürfe sich von mechanischer Büroarbeit entlasten, um sich in erster Linie der Rechtspflege selbst zu widmen; dies gelte auch für die Berechnung und Überwachung der Fristen» Dieser Grundsatz, der die dortige Entscheidung im übrigen nicht trägt, ist aber in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalt.en worden , Vielmehr hat das 6 Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Wahrung der Rechtsmittelfristen die erste Pflicht des Anwalts ist, und daß er sich sachkundige, persönliche Gewißheit in jeder einzelnen Sache verschaffen muß, wann die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe gründungsfrist abläuft (vgl. BAG 4, 316 = AP Nr, 5 zu § 519 ZPO; AP Uro 8 und 10 zu § 233 ZPO).
- BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00
Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber
Der Kläger hat in der Revisionsbegründung nicht angegeben, welche Fragen das Gericht hätte im einzelnen stellen müssen und was er darauf erwidert hätte (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG 30. November 1962 - 3 AZR 86/59 - BAGE 13, 340, 344). - BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit
Sie versäumt es aber, in einer nach § 554 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO deutlichen Form (vgl. dazu BAGE 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO; BAG vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V 1 der Gründe) sich mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts auseinanderzusetzen, aus dem an den Personalrat gerichteten Anhörungsschreiben vom 15. Januar 1988 ergebe sich gerade, daß der Personalrat zu diesem Kündigungsgrund (Täuschung bei Vertragsschluß) nicht angehört worden sei. - BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02
Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist
Wird eine Aufklärungsrüge nach § 139 ZPO erhoben, ist darzulegen, was auf eine entsprechende Frage des Gerichts vorgetragen worden wäre (BAG 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP ZPO § 322 Nr. 8; 30. November 1962 - 3 AZR 86/59 - BAGE 13, 340) und dass hierdurch die Entscheidung beeinflusst worden wäre (BAG 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP ZPO § 554 Nr. 13).
- BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 380/99
Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer …
Der Vortrag muß vollständig nachgeholt und über die Verfahrensrüge schlüssig gemacht werden (BAG 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - BAGE 32, 56, 66; 30. November 1962 - 3 AZR 86/59 - BAGE 13, 340, 344;… Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 74 Rn. 39). - BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78
Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung - …
Fehlt die Angabe dessen, was die Partei vorgetragen hätte, so läßt sich nicht absehen, ob die Ausübung des Fragerechts, wenn sie angebracht war, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 322 ZPO [zu I der Gründel; BAG 13, 340 [344] = APNr. 37 zu § 233 ZPO; AP Nr. 10 zu § 565 ZPO [zu 1 a der Gründe]). - BAG, 07.10.1987 - 5 AZR 116/86
Kontrolleinrichtung - verdeckte Kamera
Bei Prozeßrügen nach § 139 ZPO hat der Rechtsmittelkläger im einzelnen anzugeben, welche Fragen hätten gestellt werden müssen, und was er darauf erwidert hätte (st. Rechtsprechung, z. B. BAGE 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO; BAG Urteil vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969, zu II 3 a der Gründe). - BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
Anspruch auf ein 13. Ruhegeld
Diese Rüge ist unzulässig (BAG 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO). - BAG, 20.04.1994 - 4 AZR 342/93
Tarifliche Abfindung bei zweimaligem Betriebsübergang
Wird eine Aufklärungsrüge nach § 139 ZPO erhoben, ist darzulegen, was auf eine entsprechende Frage des Gerichts vorgetragen worden wäre (BAG Urteil vom 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP Nr. 8 zu § 322 ZPO; BAG Urteil vom 30. November 1962 - 3 AZR 86/59 - BAGE 13, 340, 344 [BAG 30.11.1962 - 3 AZR 86/59] = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO) und daß hierdurch die Entscheidung beeinflußt worden wäre (BAG Urteil vom 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO). - BAG, 04.07.2001 - 2 AZR 142/00
Vertretung einer Aktiengesellschaft im Arbeitsgerichtsprozeß
Der zunächst unterbliebene Vortrag muß vollständig nachgeholt und über die Verfahrensrüge schlüssig gemacht werden (BAG 30. November 1962 - 3 AZR 86/59 - BAGE 13, 340, 344; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - BAGE 32, 56, 66). - BAG, 14.06.1994 - 9 AZR 284/93
Tarifliche Schriftformklausel für übertragenen Urlaub
Eine zulässige Verfahrensrüge setzt die konkrete Angabe voraus, welche Fragen vom Berufungsgericht hätten gestellt werden müssen und was die Revision darauf erwidert hätte (BAGE 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO; BAG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V der Gründe; Senatsurteil vom 8. März 1994 - 9 AZR 91/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). - BAG, 07.11.1995 - 9 AZR 268/94
Betriebsratsanhörung vor Kündigung von Heimarbeitern
- BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des …
- BAG, 25.09.1996 - 4 AZR 214/95
Eingruppierung: Diplombibliothekar an einer Behördenbücherei
- BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 101/82
Lehrlingsbegriff
- BAG, 28.04.1972 - 3 AZR 464/71
Verjährungsfrist für Angestellte bei Ansprüchen auf Rückzahlung von …
- BAG, 21.05.1992 - 6 AZR 19/91
Arbeitszeitregelung für Verkehrsaufseher - Zulässigkeit von Sonntagsarbeit - …
- BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
- BAG, 10.11.1983 - 2 AZR 291/82
Krankheitsbedingte Kündigung
- BAG, 31.01.1991 - 2 AZR 346/90
- BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 24/83
Grundsätze der sozialen Auswahl
- BAG, 02.06.1982 - 7 AZR 32/80
Revisionzulassung in einem Kündigungsrechtsstreit
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2020 - 2 Sa 209/20
Berufungsbegründung - Fristberechnung - Fünf-Monats-Frist - …
- BAG, 13.05.1992 - 4 AZR 451/91
Vorliegen einer Redaktion bei der organisatorischen Zusammenfassung mehrerer …
- BAG, 14.03.1990 - 7 AZR 270/89
Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages - Neueinstellung eines …
- BAG, 09.10.1972 - 3 AZR 318/72
Rechtsanwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfristen - …
- BAG, 25.06.1986 - 5 AZR 507/83
Streitigkeit über das Bestehen eines Vergütungsanspruches infolge unerlaubter …
- BAG, 28.04.1981 - 3 AZR 1070/78
- BAG, 31.08.1964 - 5 AZR 73/64
Divergenz - Selbständig anfechtbares Zwischenurteil - Endurteil - Behandlung als …
- BAG, 27.06.1980 - 7 AZR 451/78
- BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 20/84
- BAG, 28.07.1982 - 7 AZR 103/80
- BAG, 15.03.1965 - 1 AZR 13/65
Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - Büro des Prozeßbevollmächtigten - …
- BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 363/82
- BAG, 04.11.1981 - 7 AZR 371/79
- BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83
- BAG, 01.04.1982 - 2 AZR 1091/79