Rechtsprechung
   BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44736
BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12 (https://dejure.org/2014,44736)
BAG, Entscheidung vom 21.10.2014 - 3 AZR 937/12 (https://dejure.org/2014,44736)
BAG, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 (https://dejure.org/2014,44736)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,44736) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • openjur.de

    Betriebsrentenanpassung; Rügefrist; Klageeinreichung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG, § 167 ZPO, § 139 Abs 1 BGB
    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • IWW

    § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § ... 242 BGB, § 167 ZPO, § 16 BetrAVG, § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 545 BGB, § 132 BGB, § 15 Abs. 4 AGG, § 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG, § 130 BGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, § 16 Abs. 4 BetrAVG, § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, § 132 Abs. 1 BGB, § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 11 RsprEinhG, § 45 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Frist zur Rüge der Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anwendung des § 167 ZPO auf Frist zur Rüge einer unrichtigen Betriebsrentenanpassung

  • bag-urteil.com

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenanpassung; Rügefrist; Klageeinreichung

  • rechtsportal.de

    Einhaltung der Frist zur Rüge der Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rügefristen - und die Klagezustellung "demnächst"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Überprüfung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im 3-Jahres-Abstand

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 149, 326
  • ZIP 2015, 798
  • MDR 2015, 779
  • JR 2016, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07

    Anpassung einer "betrieblichen Leistung

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 24 und 25) .

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) .

    Diesem Anliegen trägt nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) .

    ee) Anpassungsprüfungsrhythmus, Prüfungszeitraum, Prognosegrundlage, Grenzen der nachholenden Anpassung und Rügepflicht sind demnach Teile des mit § 16 BetrAVG geschaffenen interessengerechten Gesamtgefüges (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) , das einem Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag im Interesse einer sachgerechten Entscheidung über die nächste zukunftsbezogene Anpassung eine klare Grenze setzt und nicht lediglich dazu dient, für die Vergangenheit Rechtsklarheit zu schaffen.

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 32) .

    c) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) , vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) , wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag "grundsätzlich" vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber "wenigstens" außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) , auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden kann.

    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 33) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Rüge gering seien, sie könne formlos erfolgen und bedürfe keiner näheren Begründung.

    Da der Versorgungsberechtigte die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht unzutreffende Anpassungsentscheidung anzugreifen und eine höhere Betriebsrente zu verlangen, begrenzt die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung unabhängig davon, aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

    Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten der Parteien über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) .

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05

    Sammlung Ahlers

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Dass die Zustellung der Klage am 1. Juli 2011 "demnächst" iSv. § 167 ZPO, also ohne dem Kläger zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 ff., BAGE 143, 50; BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 20 mwN, BGHZ 177, 319) erfolgte, ändert daran nichts.

    Nur in Ausnahmefällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergab, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegenstand - sollte anderes gelten (im Einzelnen dazu: BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 f. mwN, BGHZ 177, 319) .

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.

    Zugleich hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich betont, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) .

    Auch hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 24, BGHZ 177, 319) angenommen, sofern durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, trete diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

    Der Bundesgerichtshof hat aber in seiner Entscheidung (17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung von § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen seien.

    Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21 mwN) .

    Hierdurch wird sichergestellt, dass sich fehlerhafte Anpassungsentscheidungen nur zeitlich begrenzt auswirken (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 29) und die Betriebsrente grundsätzlich auf Dauer in ihrem Wert erhalten wird.

    Hat sich der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat das Gericht in einem späteren Prozess nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 28) .

    Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (sofern eine Anpassungsentscheidung - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31 mwN) .

    Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31) .

    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21 mwN) .

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51) .

    c) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) , vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) , wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag "grundsätzlich" vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber "wenigstens" außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsprüfungstermin rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51) .

    Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) , auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden kann.

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) .

    c) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) , vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) , wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag "grundsätzlich" vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber "wenigstens" außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006 (- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) , auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden kann.

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 10/14

    Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.

    Auch ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren will, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. etwa BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 47 mwN; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - Rn. 12 mwN), und dass derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, sich grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. etwa BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 29 mwN) .

    Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 330/06

    Nachträgliche Anpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, unzureichende Anpassungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen, sofern seine wirtschaftliche Lage zum aktuellen Anpassungsstichtag nicht entgegensteht (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15) .

    Demgegenüber hat der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 21) .

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116) und verlängert sich deshalb mit jedem neuen Anpassungsstichtag.

    Da der Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116) , ist der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag grundsätzlich verpflichtet, unzureichende Anpassungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen.

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 20 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) .

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
    Die Bestimmung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungsverpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag ermöglichen (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 83, 1) .

    (1) Zum einen werden die Interessen der Versorgungsempfänger, die frühere Anpassungsentscheidungen nicht oder nicht fristgerecht beanstandet haben, durch die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ausreichend berücksichtigt (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 1) .

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

  • BAG, 14.05.1987 - 6 ABR 39/84

    Aufgaben und Rechte des Betriebsrates - Erforderlichkeit des Einblicks in

  • BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 711/10

    Sozialkassenverfahren - Baugewerbe - internationale Zuständigkeit

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 274/12

    Teilweiser Widerruf einer Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs

  • BGH, 08.11.1999 - II ZR 197/98

    Rückzahlung von Entnahmen des BGB -Gesellschafters

  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen

  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 4/08

    Eintritt der Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung für die Hemmung der

  • LAG Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 6 Sa 185/11
  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 678/95

    Ausschlussfrist: Geltungsbereich der Bautarifverträge - Anwendbarkeit von § 270

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 394/11

    Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im Ausland

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 249/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraft-verlustes -

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dagegen mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (- 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff., BAGE 149, 326) entschieden, § 167 ZPO sei auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nach Sinn und Zweck dieser Fristbestimmung nicht anwendbar.

    Auch der Dritte Senat hat in der - nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung vom 21. Oktober 2014 für die von ihm zu beurteilende Rügefrist nach § 16 BetrAVG an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten (- 3 AZR 937/12 - Rn. 37 ff., BAGE 149, 326) .

  • LAG Hamm, 09.01.2018 - 9 Sa 989/17
    Deshalb kann der Versorgungsberechtigte diese dann nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn. 11).

    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn. 26) .

    Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht allerdings verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn. 32; Huber in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 7. Aufl. § 16 Rn. 64) .

    Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre, sofern eine Anpassungsentscheidung - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde, verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn. 32; BAG 10.2. 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 70) .

    Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn. 32; BAG 10.2. 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 70) .

    Bis dahin muss die Rüge bzw. Klage einer unzutreffenden Anpassungsentscheidung dem Arbeitgeber im Sinne von § 130 BGB zugegangen sein; die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist integraler Bestandteil des Anspruchs auf Anpassungsprüfung des Versorgungsempfängers (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn. 30) .

    Nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt der Grundsatz, dass nur der Rechtstreue seinerseits Rechtstreue erwarten könnte, nicht schlechthin (MüKoBGB/Roth/Schubert 6. Aufl. § 242 Rn. 389; BAG 14. Mai 1987 - 6 ABR 39/84 - [II 5 der Gründe]; BGH 8. November 1999 - II ZR 197/98 - zu II der Gründe; BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn. 45) .

    Ein rechtswidriges Verhalten der einen Vertragspartei löst vielmehr grundsätzlich nur die dafür vom Gesetz vorgesehenen Gegenansprüche und die sich daraus ergebenden Verteidigungsmittel der anderen Partei aus (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn. 45; BGH 26.11.2004 - V ZR 90/04 - [II 2 b bb (1) der Gründe]) .

    Da der Versorgungsberechtigte die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht unzutreffende Anpassungsentscheidung anzugreifen und eine höhere Betriebsrente zu verlangen, begrenzt die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung unabhängig davon, aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn. 45; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - AP BetrAVG § 16 Nr. 69 Rn. 25) .

    Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - AP BetrAVG § 16 Nr. 106 Rn.51; BAG 12.11.2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 36, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 15 mwN) .

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 17, BAGE 149, 326) .

    Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 149, 326) .

    Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (st. Rspr., vgl. zum Ganzen etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, BAGE 149, 326) .

    Allerdings muss der Arbeitgeber zu jedem Anpassungsstichtag erneut umfassend prüfen, inwieweit seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt (vgl. dazu nur BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, BAGE 149, 326) .

    Hat sich demzufolge der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat auch das Gericht in einem späteren Prozess nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 29 mwN, BAGE 149, 326; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 18) .

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Deshalb kommt einer Klage, mit der dem Arbeitgeber für die Anpassungsentscheidung wesentliche Informationen vermittelt werden, im Rahmen der aus § 16 BetrAVG hergeleiteten Fristen für die schriftliche Geltendmachung einer Betriebsrentenerhöhung bei einer Zustellung nach Fristablauf auch keine fristwahrende Wirkung nach § 167 ZPO zu (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff., BAGE 149, 326) .
  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14

    Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO

    Die Rückwirkungsfiktion soll der Partei, die bis dahin die Zustellung im Prozess selbst besorgen und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnte, nunmehr aber auf die Amtszustellung angewiesen ist, das von ihr nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abnehmen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 38, 40; BGH 8. November 1979 - VII ZR 86/79 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 75, 307; RG 8. Dezember 1922 - III 120/22 - RGZ 105, 422, 424, 428) .

    bb) Die gesetzliche Rückwirkungsfiktion kommt allerdings auch in ihrem Anwendungsbereich dann nicht zur Anwendung, wenn das Gesetz an anderer Stelle eine entgegenstehende wertende Entscheidung getroffen hat (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 39 f.) , wie es zum Beispiel bei der Anfechtungsfrist nach § 121 BGB wegen des im Vordergrund stehenden Gewissheitsinteresses des Anfechtungsgegners (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 26, BGHZ 177, 319) oder bei § 16 BetrAVG der Fall ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff.) , nicht aber bei § 15 Abs. 4 AGG (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 11 ff., BAGE 148, 158) .

    § 167 ZPO dient vorrangig dem Schutz des Zustellungsveranlassers (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 40) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

    Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt ansonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 32 ff., BAGE 166, 323; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, BAGE 149, 326) .

    Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 11 mwN, BAGE 149, 326) .

  • ArbG Essen, 26.07.2017 - 4 Ca 3328/16

    Anpassung der Betriebsrente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann trotz einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (BAG vom 21.10.2014 - 3 AZR 937/12 - zit. nach juris, Rn. 32; vom 10.02.2009 - 3 AZR 670/07 - zit. nach juris, Rn. 31; vom 25.04.2006 - 3 AZR 372/05 - zit. nach juris, Rn. 14 ff.).

    Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht daher verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (BAG vom 21.10.2014, a.a.O.).

    Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit- , Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (BAG vom 21.10.2014, a.a.O.; vom 10.02.2009, a.a.O.; vgl. allgemein zu den Voraussetzungen der Verwirkung BAG vom 06.11.1997 - 2 AZR 162/97 - zit. nach juris; vom 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 - zit. nach juris).

    Interessen des Versorgungsberechtigten stehen dem in der Regel nicht entgegen, während der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten hat, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (BAG vom 21.10.2014, a.a.O.; vom 21.08.2007 - 3 AZR 330/06 - zit. nach juris, Rn. 21).

    Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (vgl. BAG vom 21.10.2014, a.a.O.; vom 10.02.2009, a.a.O.).

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 11 mwN, BAGE 149, 326) .
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 8 S 1400/12

    Normenkontrollantrag im Zusammenhang mit dem Rahmenplan "Halbhöhenlagen" der

    So geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Schaffung eines Systems aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen - im entschiedenen Fall durch § 16 BetrAVG -, bei dem der Fristablauf eine unmittelbare Bedeutung für das weitere Handeln hat - im Falle des § 16 BetrAVG die zuverlässige Beurteilung der Gesamtbelastung aus den Versorgungsverpflichtungen durch den Arbeitgeber zum Stichtag selbst - einer Anwendung des § 167 ZPO entgegenstehen kann (BAG, Urteil vom 21.10.2014 - 3 AZR 937/12 - juris Rn. 17 ff.).
  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 344/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Deshalb kommt einer Klage, mit der dem Arbeitgeber für die Anpassungsentscheidung wesentliche Informationen vermittelt werden, im Rahmen der aus § 16 BetrAVG hergeleiteten Fristen für die schriftliche Geltendmachung einer Betriebsrentenerhöhung bei einer Zustellung nach Fristablauf auch keine fristwahrende Wirkung nach § 167 ZPO zu (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff., BAGE 149, 326) .
  • LAG Düsseldorf, 28.11.2018 - 12 Sa 402/18

    Zulässigkeit des Übergangs vom Beendigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag im

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.04.2015 - 23 Sa 232/15

    Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Klageerhebung und demnächst erfolgende

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 343/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • LAG Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 4 Sa 55/15

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag - Anpassungsprüfung - Prognose -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht