Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 04.02.2003

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl. 113/2001, 3 Ausl 113/2001   

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https://dejure.org/2003,9319
OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl. 113/2001, 3 Ausl 113/2001 (https://dejure.org/2003,9319)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2003 - 3 Ausl. 113/2001, 3 Ausl 113/2001 (https://dejure.org/2003,9319)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. März 2003 - 3 Ausl. 113/2001, 3 Ausl 113/2001 (https://dejure.org/2003,9319)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligte Auslieferung; Ausschluss des Auslieferungshaftbefehls nach §§ 15, 17 Internationales Rechtshilfegesetz (IRG); Unmittelbares Bevorstehen der Auslieferung; Voraussetzungen der Durchführungshaft nach § 34 IRG

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit eines Auslieferungshaftbefehls nach §§ 15, 17 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nach zwischenzeitlicher Bewilligung der Auslieferung; Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen und Einschränkungen der Durchführungshaft nach Bewilligung der ...

  • Judicialis

    IRG § 15; ; IRG § 17; ; IRG § 34

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 15; IRG § 17; IRG § 34
    Auslieferungshaftbefehl bei bewilligter Auslieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 340
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei einer bereits für zulässig erklärten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01
    Setzt somit ein Sichentziehen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG begrifflich die Entfaltung einer zweckgerichteten Tätigkeit voraus, die darauf abzielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren, greift § 34 IRG bereits dann ein, wenn der Verfolgte sich lediglich passiv verhält, also keine Anstalten trifft, sich freiwillig zur Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates zu stellen (Wilkitzki in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 34 IRG Rn 5; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 34 IRG Rn 1; zu den zuvor geltenden §§ 10, 30 DAG BGHSt 23, 380, 382 f).

    bb) Zweitens ist es ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG, dass die Durchführung der bewilligten Auslieferung alsbald und unmittelbar, d. h. ohne vorhersehbare Verzögerung, bevorsteht (BGHSt 33, 310, 319, 321; 23, 380, 383; OLG Hamm StV 1997, 369; Wilkitzki a.a.O. Rn 17; Schomburg/Lagodny a.a.O.).

    Liegen dagegen die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG vor, kann auch nach der Bewilligung jedenfalls dann die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn die Auslieferung - wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse - noch nicht unmittelbar bevorsteht (OLG Hamm a.a.O.; zu §§ 10, 30 DAG wiederum BGHSt 23, 380, 382; Wilkitzki a.a.O. § 15 Rn 54).

  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01
    bb) Zweitens ist es ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG, dass die Durchführung der bewilligten Auslieferung alsbald und unmittelbar, d. h. ohne vorhersehbare Verzögerung, bevorsteht (BGHSt 33, 310, 319, 321; 23, 380, 383; OLG Hamm StV 1997, 369; Wilkitzki a.a.O. Rn 17; Schomburg/Lagodny a.a.O.).

    Regelmäßig setzt dies voraus, dass Zeit und Ort der Übergabe bereits mit den zuständigen Stellen des ersuchenden Staates vereinbart sind (BGHSt 33, 310, 319; einschränkend insoweit Wilkitzki a.a.O.); im Übrigen sind als zeitlicher Maßstab der zu treffenden Prognose die in Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk bestimmten Fristen entsprechend heranzuziehen (Schomburg/Lagodny a.a.O.; Rn 21).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2003 - 3 Ausl 113/01

    Auslieferungsverfahren: Vorführungsbefehl zum Zweck der Durchführung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01
    Als milderes Mittel kommt In beiden Fällen die Vorführung des Verfolgten zur Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates in Betracht (Senatsbeschluss vom 04. Februar 2003, 3 Ausl. 113/01).

    Der Freiheitsentzug darf unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht über das zur Durchführung der Auslieferung unerlässliche Maß hinaus ausgedehnt werden, so dass eine Verhaftung erst zulässig ist, wenn die Übergabe innerhalb weniger Tage gesichert ist (OLG Celle a.a.O.); für einen Vorführungsbefehl gilt darüber hinaus § 135 Abs. 2 StPO (Senatsbeschluss vom 04. Februar 2003, 3 Ausl. 113/01).

  • OLG Hamm, 14.02.1997 - 4 Ausl 89/94

    Erlas eines Durchführungshaftbefehls, Sicherstellung der Auslieferung,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01
    bb) Zweitens ist es ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG, dass die Durchführung der bewilligten Auslieferung alsbald und unmittelbar, d. h. ohne vorhersehbare Verzögerung, bevorsteht (BGHSt 33, 310, 319, 321; 23, 380, 383; OLG Hamm StV 1997, 369; Wilkitzki a.a.O. Rn 17; Schomburg/Lagodny a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.1999 - 9 M 2210/99

    Ausbaubeitrag; Sondersatzung; Kostenfestsetzung; Eilverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01
    Vielmehr ergeben sich die Anforderungen jeweils ausschließlich aus § 34 IRG (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2000, 17; zitiert nach juris), der nur verlangt, dass die Durchführung der Auslieferung auf andere Weise nicht gewährleistet ist.
  • OLG Nürnberg, 27.02.2002 - Ausl 13/02

    Anordnung einer vorläufigen Auslieferungshaft; Vorläufige Festnahme eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01
    c) Diese Einschränkungen machen deutlich, dass § 34 IRG für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Bewilligung der Auslieferung - insoweit zwangsläufig - nur in den reinen Untätigkeits- oder "Verweigerungsfällen" lex specialis ist (vgl. OLG Nürnberg StV 2003, 93; Schomburg/Lagodny a.a.O. § 15 Rn 19).
  • OLG Hamm, 29.01.2009 - 4 AuslA 126/08
    A 52/06 (338/06); OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 340 unter Hinweis auf OLG Celle, Nds. RPfl 2000, 17).

    Die Übergabe des Verfolgten steht unmittelbar bevor (vergleiche dazu: BGH, Beschluss vom 10. September 1985 - 4 ARs 10/85 -, zitiert nach juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14. Februar 1997 - (2) 4 Ausl 89/94 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2003 - 3 Ausl 113/01 ; 3 Ausl 113/2001 -, zitiert nach juris Rn. 12).

    Überdies geht der Senat davon aus, dass der Haftbefehl im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - wie in den bisherigen Fällen auch - unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 18 Nr. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Juni 1957 (EuAlÜbk.) genannten Fristen (vergleiche dazu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2003 - 3 Ausl 113/01, 3 Ausl 113/2001 - zitiert nach juris Rn. 12) - erst dann vollstreckt werden wird, wenn der neue Abholtermin bekannt ist und unmittelbar bevorsteht, wobei die ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit des Verfolgten bis Februar 2009 ausweislich des ärztlichen Attestes des Dr. S. vom 28. August 2008 zu beachten sein wird.

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 53 AuslA 66/17

    Auslieferunghaftsache: Wiederinvollzugsetzung eines außer Vollzug gesetzten

    Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG ist, dass die Durchführung der Auslieferung - beispielsweise aufgrund einer Vereinbarung mit den zuständigen Stellen des ersuchenden Staates - bereits unmittelbar bevorsteht (vgl. Senatsbeschlüsse aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2003, 3 Ausl 113/2001, zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 AuslA 3/17

    Höchstdauer von dreißig Tagen für Durchführungshaft; Erfordernis der Übergabe des

    Die Durchführungshaft nach § 34 IRG, für die eine Höchstdauer gesetzlich nicht geregelt ist, ist daher, wenn eine Durchführung der Auslieferung noch nicht konkret mit Zeit und Ort der Übergabe vereinbart ist, auf diese Höchstfrist aus Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk zu beschränken (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01, juris Rn. 12).
  • KG, 23.04.2019 - 151 AuslA 187/18

    Dauer der Durchführungshaft

    Für den in dieser Situation grundsätzlich möglichen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 340) Erlass eines Auslieferungshaftbefehls fehlt es derzeit an einem Haftgrund im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, da die bloße passive Verweigerung der Mitwirkung an der Überstellung noch keine Fluchtgefahr begründet, die die Entfaltung einer zweckgerichteten Tätigkeit voraussetzt, die darauf abzielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder zumindest erheblich zu erschweren (vgl. BGHSt 23, 380, 383 f.; OLG Stuttgart aaO).
  • KG, 23.04.2019 - 4 AuslA 37/19

    Dauer der Durchführungshaft

    Für den in dieser Situation grundsätzlich möglichen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 340) Erlass eines Auslieferungshaftbefehls fehlt es derzeit an einem Haftgrund im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, da die bloße passive Verweigerung der Mitwirkung an der Überstellung noch keine Fluchtgefahr begründet, die die Entfaltung einer zweckgerichteten Tätigkeit voraussetzt, die darauf abzielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder zumindest erheblich zu erschweren (vgl. BGHSt 23, 380, 383 f.; OLG Stuttgart aaO).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.02.2003 - 3 Ausl 113/2001, 3 Ausl 113/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8209
OLG Stuttgart, 04.02.2003 - 3 Ausl 113/2001, 3 Ausl 113/01 (https://dejure.org/2003,8209)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2003 - 3 Ausl 113/2001, 3 Ausl 113/01 (https://dejure.org/2003,8209)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 3 Ausl 113/2001, 3 Ausl 113/01 (https://dejure.org/2003,8209)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Umdeutung des Antrags auf Wiederinvollzugsetzung des aufgehobenen Haftbefehls; Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung ; Auf freiem Fuß befindlicher Verfolgter; Auslieferungshaftbefehl und Vorführungsbefehl; Vorführung als weniger schwerwiegende Maßnahme ; ...

  • Judicialis

    IRG § 34; ; IRG § 77; ; StPO § 135 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    IRG § 34; IRG § 77; StPO § 135 Satz 2
    Vorführungsbefehl zum Zwecke der Durchführung der Auslieferung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorführungsbefehl zum Zweck der Auslieferung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorführungsbefehl zum Zwecke der Durchführung der Auslieferung; Auslieferungshaftbefehl oder Vorführungsbefehl als mildere Maßnahme; Aufhebung oder Außervollzugsetzung im Wege der Haftkontrolle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 277
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei einer bereits für zulässig erklärten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2003 - 3 Ausl 113/01
    Allein daraus, dass die § 30 DAG ablösende Bestimmung des § 34 IRG dem Wortlaut nach nur die Anordnung der Haft regelt, kann indes nicht gefolgert werden, dass die Vorführung als weniger schwer wiegende Maßnahme (BGHSt 23, 380, 387) nunmehr ausgeschlossen sein soll (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 34 IRG Rn 9; a. A. Wilkitzki in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 34 IRG Rn 30).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01

    Rechtsgrundlagen der Durchführungshaft nach Bewilligung der Auslieferung

    Als milderes Mittel kommt In beiden Fällen die Vorführung des Verfolgten zur Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates in Betracht (Senatsbeschluss vom 04. Februar 2003, 3 Ausl. 113/01).

    Der Freiheitsentzug darf unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht über das zur Durchführung der Auslieferung unerlässliche Maß hinaus ausgedehnt werden, so dass eine Verhaftung erst zulässig ist, wenn die Übergabe innerhalb weniger Tage gesichert ist (OLG Celle a.a.O.); für einen Vorführungsbefehl gilt darüber hinaus § 135 Abs. 2 StPO (Senatsbeschluss vom 04. Februar 2003, 3 Ausl. 113/01).

  • OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 AuslA 3/17

    Höchstdauer von dreißig Tagen für Durchführungshaft; Erfordernis der Übergabe des

    113/01, NStZ-RR 2003, 277; Hackner in Schomburg/Lagodny, a. a. O., Rn. 7).
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