Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Art 22 ff EGV 1257/1999, Art 63 Abs 1 EGV 445/2002
Zuwendungen für den ökologischen Landbau; KULAP 2000; FP 773; Grünlandnutzung; Sanktion; Ausschluss wegen absichtlicher Falschangabe (bejaht); Günstigkeitsprinzip; nicht entscheidungserheblich; Verhältnismäßigkeit (bejaht) - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 22 ff EGV 1257/1999, Art 63 Abs 1 EGV 445/2002
Zuwendungen für den ökologischen Landbau; KULAP 2000; FP 773; Grünlandnutzung; Sanktion; Ausschluss wegen absichtlicher Falschangabe (bejaht); Günstigkeitsprinzip; nicht entscheidungserheblich; Verhältnismäßigkeit (bejaht) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 09.11.2010 - 3 K 435/04
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 3 B 10.12
- BVerwG, 10.06.2014 - 3 B 26.13
- BVerfG, 07.08.2014 - 1 BvR 1867/14
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2013 - 3 B 7.13
Agrarsubventionen; Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; Falschangaben; …
Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Beantragung im Mai 2003, auch zur Grünlandförderung nach dem KULAP 2000, wird ergänzend auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 - OVG 3 B 10.12 -, insbesondere dessen Tatbestand, Bezug genommen.Wegen der Einzelheiten zu den Kontrollen wird ergänzend auf den jeweiligen Tatbestand der Urteile des Senats vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - und vom 16. Dezember 2013 - OVG 3 B 8.12 - verwiesen.
Im Berufungsverfahren legte der Beklagte ein Schreiben des Klägers vom 5. März 2013 an das Landwirtschaftsamt N... vor, mit dem dieser unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. November 2012 in der Sache OVG 3 B 10.12 den Förderantrag vom 14. Mai 2003 für den Schlag 2... (insgesamt) zurückgenommen hat.
Die Erkenntnisse des Senats im Verfahren OVG 3 B 10.12 seien nicht zutreffend.
Zudem hätten die Kontrollen durch den Beklagten erst nach dem 30. Juni 2003 - also nach Ablauf des im Verfahren OVG 3 B 10.12 maßgeblichen Zeitraumes - stattgefunden.
Soweit der Kläger für den Schlag 2... keine Förderung mehr verlange, bedeute dies nicht, dass er die Auffassung des Senats in dessen Urteil vom 20. November 2012 in der Sache OVG 3 B 10.12 teile.
Zudem sei diese Nutzung erst nach Ablauf des im Verfahren OVG 3 B 10.12 relevanten Verpflichtungszeitraumes, im Juli 2003, erfolgt und die Fläche des Flurstückes sei in dem im Mai 2003 gestellten Antrag um 0, 5 ha reduziert worden.
Wegen sämtlicher Einzelheiten, auch zu den Leistungen nach dem Förderprogramm 773 (ökologischer Landbau) für das Antragsjahr 2003, wird auf die Sitzungsniederschrift im vorliegenden Verfahren, darüber hinaus auf die Streitakte im vorliegenden Verfahren sowie auf die Streitakten der Verfahren OVG 3 B 8.13 und OVG 3 B 10.12 einschließlich des in letzterer Sache ergangenen Urteils des Senats vom 20. November 2012, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Insoweit ist der Beklagte, anders als bei Maßnahmen nach der KULAP-Richtlinie 2000 (z.B. im Programm FP 773 in den Verfahren OVG 3 B 10.12 und OVG 3 B 8.13), wegen der Gültigkeitsdauer der Richtlinien jeweils ab dem 1. Januar eines Jahres und ohne dass dies streitig wäre, von einem Kalenderjahr als Bewilligungszeitraum ausgegangen, während die Leistungen für Agrarumweltmaßnahmen des Programms FP 773 für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres gewährt wurden.
Nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (…ABl. L 141, S. 8;… berichtigt Abl. L 291 vom 14. September 2004, S. 18) gelten als Dauergrünland Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -, UA S. 13).
Da es hier maßgeblich auf die Frage der Grünlandnutzung ankommt, kann in tatsächlicher Hinsicht auch das Verfahren OVG 3 B 10.12, das der Senat mit Urteil vom 10. November 2012 abgeschlossen hat, einbezogen werden.
Mit dem im Verfahren OVG 3 B 10.12 streitgegenständlichen Antrag ist in Bezug auf dieselben Flächen wie im vorliegenden Verfahren auch ein ebenfalls die Grünlandnutzung betreffender Antrag nach dem FP 33 gestellt worden.
Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - festgestellt hat, genügte der im Mai 2003 u.a. zu den Förderprogrammen FP 773 und FP 33 angemeldete Schlag 2054-0 im dortigen für das FP 773 maßgeblichen Förderzeitraum 2003 (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003), der mit dem hier für das FP 33 maßgeblichen Vorjahreszeitraum in zeitlicher Hinsicht teilweise übereinstimmt (1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003), den an Grünland zu stellenden Anforderungen nicht.
Insoweit hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage in tatsächlicher Hinsicht an seiner Würdigung im Verfahren OVG 3 B 10.12 fest.
Der Kläger hat - zunächst in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 3 B 10.12, dann in Bezug auf den Landwirt B. erneut in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren - bestätigt, dass diese Erklärung - ebenso die weiteren von ihm vorgelegten Erklärungen seiner Nachbarn T... und seines Mitarbeiters - auf der Grundlage mit ihnen geführter Gespräche von ihm vorformuliert und nach von den Betroffenen gewünschten Änderungen von diesen unterschrieben worden seien.
In Übereinstimmung hiermit steht das Vorbringen des Klägers im behördlichen Verfahren, eine Einsaat sei wegen der Dürre im Sommer und der Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich gewesen, so dass Selbstbegrünung noch die besten Ergebnisse versprochen hätte (vgl. auch Urteil des Senats vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -).
Die vom Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 3 B 10.12 auf Vorhalt durch den Senat gegebene Antwort, es sei bei dieser Aufforderung (lediglich) um eine "Optimierung des Produktionsstandorts" gegangen, ist nicht glaubhaft.
Dass diese Einschätzung des Klägers zutreffend war, lässt sich auch den vom Beklagten bei seiner Vor-Ort-Kontrolle im August 2003 gefertigten Fotografien entnehmen (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -).
Schließlich führen auch die Einwendungen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren OVG 3 B 10.12 zu keinem anderen Ergebnis.
Nach der im Januar 2005 abgegebenen Erklärung war Gegenstand der Aufforderung des Klägers die Wiederherstellung von Grünland, nicht - wie er in der mündlichen Verhandlung im Verfahren OVG 3 B 10.12 behauptet hat - eine bloße "Optimierung des Produktionsstandorts".
Bereits in seinem Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - hat der Senat festgestellt, dass die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dadurch gekennzeichnet waren, dass er das behauptete, was ihm in der jeweiligen Situation günstig erschien, und sein Vorbringen bei Vorhalt von Widersprüchen ohne zu zögern änderte.
Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben vom 20. Januar 2004 (Förderantrag vom 14. Mai 2003 in Bezug auf den das Verfahren OVG 3 B 10.12 betreffenden Streitgegenstand) gestützt, in dem er ausgeführt hat, es "dürfte unstrittig sein", dass eine Einsaat wegen der Dürre im Sommer und Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich bzw. sinnlos gewesen sei; so habe Selbstbegrünung "noch die besten Ergebnisse" versprochen.
Angesichts dieser zeitnahen Äußerungen des Klägers als Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Betriebes wertet der Senat die Einlassung, er habe bei Antragstellung auf die Wiederherstellung des Grünlands durch den Landwirt B... bzw. durch erfolgreiche Selbstbegrünung vertraut, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der fragliche Schlag, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2012 im Verfahren OVG 3 B 10.12 ausgeführt hat, etwa zehn Kilometer von seinem Betriebssitz entfernt und angesichts seiner geringen Größe nicht gerade ein Schwerpunkt sei, als bloße Schutzbehauptung.
- BVerwG, 30.06.2015 - 3 B 47.14
Begriffsdefinition von Dauergrünland; Fünf-Monats-Frist
Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht mit dem in das Verfahren eingeführten Urteil des Berufungsgerichts vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - auseinander, in dem es auf die Frage allgemein näher eingegangen ist (UA S. 20). - VG Minden, 10.01.2018 - 11 K 4635/16
Anspruch eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Gewährung einer …
vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 -, juris Rn. 29 m.w.N.
Rechtsprechung
BVerwG, 18.12.2012 - 3 B 10.12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Maßstäbe zur Feststellung eines Schadensausgleichs für Fälle des Vermögensentzugs in der ehemaligen DDR (hier: Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LAG § 335b; LAG § 349 Abs. 3 S. 1, 2
Maßstäbe zur Feststellung eines Schadensausgleichs für Fälle des Vermögensentzugs in der ehemaligen DDR (hier: Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft) - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 14.12.2011 - 7 K 454/10
- BVerwG, 18.12.2012 - 3 B 10.12
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 28.07.2021 - 3 BN 4.21
Unzulässige Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen die 14. …
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - 3 B 10.12 - juris Rn. 5 …und vom 2. September 2019 - 3 B 28.18 - juris Rn. 6 m.w.N.).