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   BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07   

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BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07 (https://dejure.org/2008,7901)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2008 - 3 B 107.07 (https://dejure.org/2008,7901)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 (https://dejure.org/2008,7901)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Überprüfbarkeit der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts für die Durchführung eines vereinfachten Berufungsverfahrens im Hinblick auf einen fehlerfreien Ermessensgebrauch; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07
    Bezogen auf den - hier von dem Kläger geltend gemachten - Schwierigkeitsgrad der Sache überschreitet das Berufungsgericht die Grenzen des ihm durch § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens nur dann, wenn es im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl die Sache außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64).

    Dafür kommt es vielmehr darauf an, ob sich etwa eine Vielzahl von ungewöhnlich schwierigen, umstrittenen oder neue Rechtsmaterien betreffende Rechtsfragen stellt oder ein besonders umfangreicher Streitstoff zu bewältigen ist (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 BVerwG 6 C 28.03 - a.a.O. S. 217 f. bzw. S. 56).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 60.03

    Telekommunikationsrecht, Vergabe von so genannten "Vanity-Nummern"; Markenschutz;

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07
    Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N.; Beschluss vom 25. September 2003 BVerwG 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 ; Beschluss vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 60.03 - ZUM 2004, 408 , insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3).

    Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1999 BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2; Beschluss vom 11. Dezember 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.11.2004 - 3 B 36.04

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionszulassungsgrund der

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa Beschluss vom 8. November 2004 BVerwG 3 B 36.04 - juris Rn. 5, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12; Beschluss vom 20. September 1995 BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8; Beschluss vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277).
  • BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95

    Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa Beschluss vom 8. November 2004 BVerwG 3 B 36.04 - juris Rn. 5, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12; Beschluss vom 20. September 1995 BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8; Beschluss vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277).
  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07
    Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1999 BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2; Beschluss vom 11. Dezember 2003 a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2007 - 13 A 3700/04

    Durchführung des Rettungsgesetzes NRW

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07
    Außerdem ist hier zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der landesrechtlichen Funktionsschutzklausel bereits in einer zuvor ergangenen Entscheidung im Einzelnen befasst und seine vormalige Rechtsprechung in Auseinandersetzung mit den wesentlichen Gegenargumenten geändert hatte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. März 2007 13 A 3700/04 DVBl 2007, 1503).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07
    Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N.; Beschluss vom 25. September 2003 BVerwG 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 ; Beschluss vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 60.03 - ZUM 2004, 408 , insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa Beschluss vom 8. November 2004 BVerwG 3 B 36.04 - juris Rn. 5, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12; Beschluss vom 20. September 1995 BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8; Beschluss vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07
    Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N.; Beschluss vom 25. September 2003 BVerwG 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 ; Beschluss vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 60.03 - ZUM 2004, 408 , insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3).
  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737

    Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen

    Das Verfahren wirft weder eine Vielzahl ungewöhnlich schwieriger oder gänzlich neue Materien betreffende (entscheidungserhebliche) Fragen auf noch war ein besonders umfangreicher Streitstoff zu bewältigen (vgl. BVerwG, B.v. 10.6.2008 - 3 B 107/07 - juris, Rn. 5; B.v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Die Notwendigkeit, eine Rechtsnorm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen, begründet für sich genommen noch keine außergewöhnlich große Schwierigkeit einer Rechtssache, insbesondere wenn das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der Norm bereits befasst hat und seine Rechtsprechung lediglich fortführt (Beschluss vom 10. Juni 2008 - BVerwG 3 B 107.07 - juris Rn. 4).

    Stellt sich aber in einem Berufungsverfahren eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen und damit ein vielschichtiger Streitstoff, über den erstmalig zu befinden ist, spricht das für eine außergewöhnlich große Schwierigkeit (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 218; Beschluss vom 10. Juni 2008 a.a.O. Rn. 5).

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Das Verfahren wirft deshalb weder eine Vielzahl ungewöhnlich schwieriger, umstrittener oder gänzlich neue Materien betreffende Fragen auf noch ist ein besonders umfangreicher Streitstoff zu bewältigen (vgl. BVerwG, B.v. 10.6.2008 - 3 B 107/07 - juris, Rn. 5; B.v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - juris, Rn. 24).
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