Rechtsprechung
   BVerwG, 07.11.2001 - 3 B 117.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11809
BVerwG, 07.11.2001 - 3 B 117.01 (https://dejure.org/2001,11809)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.2001 - 3 B 117.01 (https://dejure.org/2001,11809)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 2001 - 3 B 117.01 (https://dejure.org/2001,11809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,11809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung eines Bewilligungsbescheides als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage - Verletzung rechtlichen Gehörs bei Versagung von Vertrauensschutz im Falle rechtswidriger Subventionsbewilligung für stillgelegte Fläche - Grob ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)

  • VGH Hessen, 13.05.2014 - 9 A 2289/12

    Zinsforderung wegen der Überzahlung einer Zuwendung nach dem

    Eine Verzinsung der Differenz zwischen der anfänglich festgesetzten Zuwendung und der nach Verringerung der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibenden Zuwendungssumme hätte allerdings erst ab der Auszahlung der unberechtigt erhaltenen Beträge zu erfolgen gehabt, auch wenn die Zinspflicht als Folge des Eintritts der auflösenden Bedingung wie der Erstattungsanspruch rückwirkend eintrat (BVerwG, Urteil vom 7. November 2011 - 3 B 117/01 -, juris, Rn. 3).

    Solange dem Gläubiger diese Möglichkeit rechtlich noch nicht eröffnet ist, ist sein Anspruch auch noch nicht "entstanden" im Sinne des Verjährungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80 -, juris), auch wenn die Zinspflicht rückwirkend eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2011, a. a. O., Rn. 3).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12

    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach der im Rücknahmebescheid getroffenen Regelung bestimmt, dass die Zinspflicht also bei rückwirkender Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für vergangene Zeiträume entsteht, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen (Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 3 B 117.01 - BayVBl 2002, 705; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff., 40).
  • VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 5 K 15.67

    Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes wegen Vergabeverstößen

    Die Zinspflicht setzt bei einem Widerruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit jedoch erst mit der Auszahlung der Geldleistung ein (BVerwG, B. v. 7.11.2001 - 3 B 117/01 - BayVBl 2002, 705; BayVGH, U. v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731).
  • OVG Saarland, 17.08.2010 - 3 A 438/09

    Verzinsung des Erstattungsbetrages im Subventionsrecht sowie Zinsen für vorzeitig

    dazu BVerwG, Urteil vom 7.11.2001 - 3 B 117.01 -, BayVBl. 2002, 705, zitiert nach juris, wonach die Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides erst nach Auszahlung des bewilligten Betrages beginnen kann.

    BVerwG, Urteile vom 27.4.2005 - 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 und vom 26.6.2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2; Beschluss vom 7.11.2001 - 3 B 117.01 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Meyer, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 49a Rdnr. 28.

  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 76/14

    Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft für eine Zuwendungsempfängerin

    b) Im Übrigen genügte die mit der Klage geltend gemachte Zinsforderung den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 7.11.2001 - 3 B 117/01 und Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 - Rdnr. 16), denn für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen, werden keine Zinsen verlangt.
  • VG Weimar, 20.01.2005 - 8 K 4119/04

    ; Zuwendung; Zins; Verzinsung; zweckentsprechend; Verwendung; Verjährung;

    Ebenso wenig wie bei Erstattungszinsen nach § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG bzw. § 44a Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu Urteil der Kammer vom 10. Januar 2004, - 8 K 5346/04.We -, S. 5/6 des Umdrucks m.w.N. insbesondere auch zur Rspr. des BVerwG, Beschluss vom 7. November 2001, - 3 B 117/01 - sowie z.B. OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Februar 1999, LKV 1999, 411 und in der Lit.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 49a Rdz. 20; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49a Rdz. 73; Suerbaum, VerwArchiv 1999, 360, 388; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, J III 1, S. 16, 18; von Köckritz u. a., BHO, Stand 1. Januar 1993, § 44 a, 11.4 unter Hinweis auf Vorl.

    7. November 2001, - 3 B 117/01 - und …

  • VG Meiningen, 20.05.2009 - 2 K 252/08

    Verjährung öffentlich-rechtlicher Zinsforderungen; Analogie; Entstehung;

    Allerdings ist hier die Besonderheit zu beachten, dass der Zinsanspruch - akzessorisch zum Erstattungsanspruch - rückwirkend entstanden ist: Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides tritt auch die Zinspflicht rückwirkend - frühestens ab Auszahlung - ein (BVerwG, Beschl. v. 07.11.2001, 3 B 117/01, juris, Rn. 3).
  • OVG Thüringen, 24.05.2023 - 3 ZKO 870/19

    Zinsanspruch im Falle überzahlter Zuwendungen

    Aus dem Wesen des Zinses als Entgelt für die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit folgt jedoch, dass die Zinspflicht nicht vor Auszahlung des bewilligten Betrags eintreten kann (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2001 - 3 B 117/01 - Rn. 3, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 1 L 119/13

    Rückforderung von Fördermitteln, teilweiser Widerruf eines Zuwendungsbescheides

    Der Zins ist das Entgelt für die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2001 - 3 B 117.01 -, juris) .
  • VG Würzburg, 29.03.2011 - W 4 K 09.1229

    Rückforderung von Zuwendungen für kommunale Abwasseranlage

    Die Zinspflicht beginnt zwar nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit dem Unwirksamwerden des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und damit regelmäßig rückwirkend, frühestens allerdings mit der Auszahlung des bewilligten Betrages (BayVGH, U.v. 28.07.2005, 4 B 01.2536, BayVBl. 2006, 731; BVerwG, B.v. 07.11.2001, 3 B 117/01, BayVBl. 2002, 705).
  • VG Halle, 15.11.2012 - 1 A 28/11

    Geltendmachen von Zinsen bei der Rückforderung einer Zuwendung

  • VG Bremen, 15.04.2021 - 5 K 100/18

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, Zuwendungen, Urteil vom

  • VG München, 12.11.2015 - M 15 K 13.675

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns

  • VG Magdeburg, 30.06.2020 - 3 A 425/17

    Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Zinsanspruchs

  • VG Augsburg, 11.06.2013 - Au 3 K 12.1229

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Zinsen im Einzelfall; Ermessensfehler

  • VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870

    Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und

  • VG Ansbach, 16.03.2010 - AN 4 K 09.00364

    Zuwendung zu wasserwirtschaftlichem Vorhaben; Eintritt einer auflösenden

  • VG Meiningen, 27.05.2008 - 2 K 574/05

    Rückforderung von Fördermitteln; Subventionen; Fördermittel; Widerruf; Zinsen;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht