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   BVerwG, 22.01.2001 - 3 B 128.00   

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https://dejure.org/2001,15611
BVerwG, 22.01.2001 - 3 B 128.00 (https://dejure.org/2001,15611)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2001 - 3 B 128.00 (https://dejure.org/2001,15611)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2001 - 3 B 128.00 (https://dejure.org/2001,15611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine von dem Bauunternehmen nicht eingehaltene verkehrsrechtliche Anordnung zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt oder ob dieses rechtswidrig aufgestellte Verkehrszeichen gegenüber dem Bürger Wirksamkeit entfaltet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 10.70

    Feststellung von Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten - Umgehung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2001 - 3 B 128.00
    Dieser der Sache nach vom Berufungsgericht eingenommene zutreffende Rechtsstandpunkt trifft unabhängig davon zu, ob sich § 45 Abs. 6 StVO in einer Zusammenschau mit anderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen ein entsprechender normativer "Warn-Befehl" entnehmen lässt oder nicht, und deswegen ist die von der Beschwerde behauptete Nichtigkeit der im Übrigen rechtmäßigen Anordnung der Halteverbotszone von vornherein nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 7 C 77.68 - BVerwGE 35, 334 zu möglichen Kriterien einer Nichtigkeit im vorliegenden Zusammenhang).
  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 77.68

    Verteilen von Werbezetteln auf Bürgersteigen als Sondernutzung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2001 - 3 B 128.00
    Dieser der Sache nach vom Berufungsgericht eingenommene zutreffende Rechtsstandpunkt trifft unabhängig davon zu, ob sich § 45 Abs. 6 StVO in einer Zusammenschau mit anderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen ein entsprechender normativer "Warn-Befehl" entnehmen lässt oder nicht, und deswegen ist die von der Beschwerde behauptete Nichtigkeit der im Übrigen rechtmäßigen Anordnung der Halteverbotszone von vornherein nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 7 C 77.68 - BVerwGE 35, 334 zu möglichen Kriterien einer Nichtigkeit im vorliegenden Zusammenhang).
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