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VG Göttingen, 16.12.2008 - 3 B 149/08 |
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Verfahrensgang
- VG Göttingen, 16.12.2008 - 3 B 149/08
- OVG Niedersachsen, 09.09.2009 - 9 ME 8/09
Wird zitiert von ... (3)
- VG Bremen, 10.01.2018 - 5 V 3111/17
Fahrerlaubnisentzug - Fahrerlaubnisentziehung; Gutachten; Verwertbarkeit
Die Norm enthält vielmehr einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (vgl. Sächs. OVG, B. v. 13.10.2009 - 3 B 314/09; B. v. 03.07.2008 - 3 B 149/08; OVG NRW VRS 105, 76; Sächs. OVG DAR 2002, 234). - OVG Sachsen, 24.07.2008 - 3 B 18/08
Fahrerlaubsnisentzug; Alkoholmissbrauch; wiederholte Verkehrsverstöße; …
Da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt, sondern einen Grundsatz der Beweiswürdigung regelt, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (Senatsbeschl. v. 3.7.2008 - 3 B 149/08 -, unveröffentlicht, mit Verweis auf: OVG RP, Beschl. v. 3.6.2008 - 10 B 10356/08 -, zitiert nach Juris, sowie auf BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, NJW 2005, 3440 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 10.7.2002, VRS 105, 76 ff.; Senatsbeschl. v. 8.11.2001, DAR 2002, 234 f.) gilt ein solcher Eignungsmangel für den Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung bzw. des Ablaufs der Vorlagefrist als nachgewiesen, sofern § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bezogen auf diesen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei angewandt wurde. - OVG Sachsen, 13.10.2009 - 3 B 314/09
Fahrerlaubnis; Entziehung nach Wiedererteilung; Verwertungsverbot; Sofortvollzug; …
Da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt, sondern einen Grundsatz der Beweiswürdigung enthält, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (Senatsbeschl. v. 3.7.2008 - 3 B 149/08 -, unveröffentlicht, mit Verweis auf: OVG RP, Beschl. v. 3.6.2008 - 10 B 10356/08 -, zitiert nach Juris, sowie auf BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, NJW 2005, 3440 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 10.7.2002, VRS 105, 76 ff.; Senatsbeschl. v. 8.11.2001, DAR 2002, 234 f.), gilt ein solcher Eignungsmangel für den Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung bzw. des Ablaufs der Vorlagefrist als nachgewiesen.