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   BVerwG, 05.02.2015 - 3 B 16.14   

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BVerwG, 05.02.2015 - 3 B 16.14 (https://dejure.org/2015,3540)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 (https://dejure.org/2015,3540)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - 3 B 16.14 (https://dejure.org/2015,3540)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    FeV § 11 Abs. 2, 6 und 8, § 46 Abs. 1 und 3
    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungsgutachten; fachärztliches Gutachten; Begutachtung der Fahreignung; Fachrichtung des begutachtenden Arztes; Beibringungsanordnung; Konkretisierung der zu begutachtenden Fragestellung; Mitteilung der Fragestellung an ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FeV § 11 Abs. 2, 6 und 8, § 46 Abs. 1 und 3
    Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Begutachtung; Begutachtung der Fahreignung; Beibringungsanordnung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fachrichtung des begutachtenden Arztes; Fahreignungsgutachten; Fahrerlaubnis; Konkretisierung der zu begutachtenden ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 6 FeV 2010, § 11 Abs 8 FeV 2010, § 46 Abs 1 FeV 2010, § 46 Abs 3 FeV 2010
    Zweifel an Fahreignung; hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsthemas bei Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 6 FeV 2010, § 11 Abs 8 FeV 2010, § 46 Abs 1 FeV 2010, § 46 Abs 3 FeV 2010
    Zweifel an Fahreignung; hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsthemas bei Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Beibringungsanordnung bei der Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens

  • blutalkohol PDF, S. 58
  • rewis.io

    Zweifel an Fahreignung; hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsthemas bei Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 11 Abs. 2, 6 und 8; FeV § 46 Abs. 1 und 3
    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungsgutachten; fachärztliches Gutachten; Begutachtung der Fahreignung; Fachrichtung des begutachtenden Arztes; Beibringungsanordnung; Konkretisierung der zu begutachtenden Fragestellung; Mitteilung der Fragestellung an ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufforderung zur Fahreignungsprüfung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufforderung zur Fahreignungsprüfung und das fachärztliche Fahreignungsgutachten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufforderung zur Fahreignungsprüfung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufforderung zur Fahreignungsprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 179
  • NZV 2016, 196
  • DÖV 2015, 534
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 15.11.2010 - 11 C 10.2329

    Wahnhafte Störung mit paranoiden Überzeugungen

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2015 - 3 B 16.14
    Schließlich nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen auch deshalb geboten ist, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der Beibringungsanordnung identisch sind und sich die Begutachtungsstelle daran hält (ebenso wie das Berufungsgericht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604 = juris Rn. 4; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.; sowie Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42 f.).

    Insoweit verhält es sich hier anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 - (juris Rn. 37 f.) zugrunde lag, und auf den sich der Beklagte daher in der Beschwerde zu Unrecht beruft, um eine "Divergenz" zu dessen Rechtsprechung darzulegen.

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2015 - 3 B 16.14
    Der Betroffene soll durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, die ebenso wie die Angabe der Gründe, die Zweifel an der Fahreignung begründen, sowie der Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes bereits in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung zu erfolgen hat, in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage dieses Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 S. 6 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 3 M 527/11

    Entzug der Fahrerlaubnis; Anordnung des Gutachtens

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2015 - 3 B 16.14
    Schließlich nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen auch deshalb geboten ist, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der Beibringungsanordnung identisch sind und sich die Begutachtungsstelle daran hält (ebenso wie das Berufungsgericht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604 = juris Rn. 4; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.; sowie Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 10 S 77/15

    Begründungsmangel bei Gutachtensanordnung im Verfahren auf Neuerteilung der

    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - NJW 2016, 179; Senatsurteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95 und vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19).

    Dem Betroffenen ist die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass er unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - a.a.O.).

    Jedenfalls muss sich der Beibringungsanordnung zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - NJW 2010, 3256; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2014 - 16 B 912/14 - juris).

  • VG Freiburg, 09.08.2017 - 4 K 4224/17

    Fahrerlaubnisentziehung - unbestimmte Gutachtenaufforderung wegen abwegiger

    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgte (BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, NJW 2005, 3081, und Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 -, NJW 2016, 179; VGH Bad.-Württ, Urteile vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 -, juris, und vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, VBlBW 2014, 337, und Beschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 -, VBlBW 2013, 517).

    Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, und Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 -, NJW 2016, 179).

    Dabei sind die Anforderungen der Anlassbezogenheit und der Verhältnismäßigkeit gerade auch bei einer geforderten psychiatrischen Untersuchung mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Weigerung, das Gutachten beizubringen, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, VBlBW 2014, 428, und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 -, NJW 2016, 179).

    Offenlassen kann die Kammer, ob die Gutachtensanforderung deshalb formellen Bedenken begegnet, weil sie sich allgemein auf Eignungsmängel gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bezieht, eine Zuordnung zu einer oder mehreren der zahlreichen Unternummern aber nicht vornimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, VBlBW 2014, 428, und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 -, NJW 2016, 179), wozu sie möglicherweise nach Zuziehung des medizinischen Sachverstands des öffentlichen Gesundheitsdienstes (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 -, NJW 2014, 1491) in der Lage wäre; zweckdienlich erschiene dies schon deshalb, weil die Straßenverkehrsbehörde dann eher in der Lage wäre, zu beurteilen, ob die von ihr angenommenen Anhaltspunkte für (irgend-)eine psychische Erkrankung überhaupt hinreichend sind für eine Gutachtensaufforderung.

  • BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 9.21

    Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch

    Der Betroffene soll durch die Angaben in der Beibringensaufforderung in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 S. 6 und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 21 Rn. 8).

    Die entsprechende Wertung des Tatsachengerichts ist der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 21 Rn. 10).

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