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   BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14   

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BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14 (https://dejure.org/2014,36782)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2014 - 3 B 21.14 (https://dejure.org/2014,36782)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 3 B 21.14 (https://dejure.org/2014,36782)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 EGRL 126/2006, Art 12 EGRL 126/2006, EWGRL 439/91, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV 2010
    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland

  • rewis.io

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland

  • rechtsportal.de

    FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
    Berechtigung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Polnischer Führerscheintourismus

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein und das Wohnsitzerfordernis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wohnsitzerfordernis - 185 Tage im Kalenderjahr des Führerscheinerwerbs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30).

    Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn man annähme, dass ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme begründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (offen gelassen im Urteil des Senats vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 23).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14
    Hinzu kommt, dass die vom Kläger vertretene Auffassung dem Zusammenhang der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG getroffenen Regelung mit Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht Rechnung trägt; nach dieser Bestimmung kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein (vgl. zur Bedeutung dieser Regelung u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 67).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. u.a. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: "zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins"); davon geht auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus.
  • AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15

    Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot,

    Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann dieses bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07.05.2015 - 11 B 14.654 -, juris m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22.10.2014 - 3 B 21.14, BeckRS 2014, 58781).
  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3).
  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Gegenteiliges lässt sich auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (3 B 21.14 - ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6) nicht entnehmen.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100

    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

    Gegenteiliges lässt sich auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (3 B 21.14 - ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6) nicht entnehmen.
  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Dabei obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber" substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30).
  • VG Augsburg, 29.07.2020 - Au 7 K 18.1747

    Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Umschreibung einer

    Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorhanden sein muss (vgl. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06, C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: "...die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war"; EuGH, B. v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217, juris Rn. 51: "Informationen, die ... beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte."; EuGH, U. v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 19351940, juris Rn. 76: "In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Führerschein nach den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439 und 7 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/126 nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden darf, in dessen Hoheitsgebiet der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat"; BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - Blutalkohol 50, 312-316, juris Rn. 25; BayVGH, B.v.13.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 3).".

    Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorhanden sein muss (vgl. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06, C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: "...die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war"; EuGH, B. v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217, juris Rn. 51: "Informationen, die ... beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte."; EuGH, U. v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 19351940, juris Rn. 76: "In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Führerschein nach den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439 und 7 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/126 nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden darf, in dessen Hoheitsgebiet der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat"; BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - Blutalkohol 50, 312-316, juris Rn. 25; BayVGH, B.v.13.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 3).

  • VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674

    EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der

    In der Rechtsprechung ist seit Jahren geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; u.a. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06 C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: "...die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war"; EuGH, B.v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: "zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins").

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere auch der deutschen Meldeverhältnisse der Klägerin, ergibt, dass die Klägerin einen ordnungsgemäßen Wohnsitz gemäß Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem das Wohnsitzerfordernis erfüllt sein muss (BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - juris Rn. 6), nämlich im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis, gerade nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatte.

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).
  • VG Düsseldorf, 27.01.2016 - 14 L 3773/15
    BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 3 B 21.14 -, Rn. 3, juris, m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2014 - 16 A 1292/10 -, Rn. 16, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 3 B 21.14 -, juris; BayVGH, Urteil vom 11. November 2013- 11 B 12.1326 -, Rn. 19, juris.

  • VG München, 08.08.2018 - M 26 K 17.5806

    Kein Anspruch auf Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, dass er einen ordnungsgemäßen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem das Wohnsitzerfordernis erfüllt sein muss (BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - juris Rn. 6), nämlich im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis, nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatte.

    d) Nach allem steht für das Gericht fest, dass nicht nur unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates vorliegen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, sondern dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am ... August 2008 tatsächlich keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte, zumal er weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren andere substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden haben sollen, gemacht hat (vgl. zu dieser Obliegenheit BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3).

  • BVerwG, 21.04.2016 - 3 B 45.15

    Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik

  • VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 19 B 923/15

    Schulpflicht bei behaupteten Aufenthalt eines minderjährigen Kindes im Ausland

  • VGH Bayern, 07.02.2017 - 11 CS 16.2562

    Nachweis eines Wohnsitzes im Ausland - Wirkung der unbestreitbaren Informationen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 - 3 L 130/15

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 11 CE 19.2319

    Umschreibung einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.1022

    Wohnsitzerfordernis für Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004

    Voraussetzung einer Berufungszulassung - Auslegung der "unbestreitbaren

  • VG Augsburg, 09.12.2019 - Au 7 K 19.116

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 13.06.2016 - 11 CS 16.557

    Wohnsitz des Antragstellers einer Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedstaat

  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 11 CS 16.689

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

  • VG München, 10.07.2017 - M 26 K 17.1017

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VG Würzburg, 01.04.2015 - W 6 K 14.590

    Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß

  • VG München, 29.11.2018 - M 26 K 18.4091

    Anerkennungsfähigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • VG München, 10.07.2017 - M 26 K 17.1126

    Erfolglose Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 16.02.2016 - 11 CE 16.15

    Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 20.08.2015 - 11 ZB 15.1219

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.618

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

  • VG Augsburg, 23.10.2019 - 7 E 19.1566

    Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VG Lüneburg, 16.10.2019 - 1 A 160/17

    EU-Fahrerlaubnis; Feststellungsbescheid; Führerschein; Führerschein-Richtlinie;

  • VG München, 21.03.2018 - M 26 K 18.381

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis der

  • VG München, 09.12.2019 - M 26 K 19.4513

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG München, 18.11.2015 - M 1 S 15.4713

    Eintragung, Sperrvermerk, Nichtanerkennung, polnische Fahrerlaubnis, Fahreignung,

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