Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.05.2009

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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09 (https://dejure.org/2011,3235)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 3 B 24.09 (https://dejure.org/2011,3235)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2011 - 3 B 24.09 (https://dejure.org/2011,3235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 2 GG, Art 7 Abs 4 GG, Art 12 Abs 2 Verf BB, Art 12 Abs 3 Verf BB, Art 30 Abs 6 Verf BB
    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines zweizügigen Jungengymnasiums von Klasse 7 bis zum Abitur als Ersatzschule im Land Brandenburg

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 2 GG, Art 7 Abs 4 GG, Art ... 12 Abs 2 Verf BB, Art 12 Abs 3 Verf BB, Art 30 Abs 6 Verf BB, § 1 Abs 2 SchulG BB, § 3 Abs 1 SchulG BB, § 4 Abs 7 SchulG BB, § 15 SchulG BB, § 16 SchulG BB, § 21 SchulG BB, § 24 SchulG BB, § 120 SchulG BB, § 121 SchulG BB, Art 1 UntWDiskrÜbk, Art 2a UntWDiskrÜbk, Art 2c UntWDiskrÜbk, Art 13 WiSoKuPakt, Art 10c DiskrBesÜbk, Art 28 UNKRÜbk, Art 29 UNKRÜbk
    Private Ersatzschule; Jungengymnasium; Monoedukation; Genehmigung; "Ersatz"; Koedukation; Schulform; Erziehungsziel; Strukturprinzip; Lehrziele; Zurückstehen; Erziehungsmethode; Koedukation als Gebot der Verfassung (verneint); Gesamtkonzeption; Gesamtzweck; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Jungengymnasium in Potsdam grundsätzlich genehmigungsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Opus Dei-Gymnasium für Jungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Jungengymnasium in Potsdam grundsätzlich genehmigungsfähig - Gemeinschaftserziehung ist kein die Schulstruktur betreffendes Prinzip

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95

    Verfassungsrecht - Privatschulen, Privatvolksschulen, Öffentliche Grundschule bis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    c) Selbst wenn auch für das geplante Vorhaben gefordert sein sollte, dass es sich in die Gesamtkonzeption des brandenburgischen Schulwesens einpasste (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6/95 -, BVerwGE 104, 1 ), stünde dies der begehrten Genehmigungserteilung nicht entgegen.

    Ob eine Privatschule hinsichtlich des mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzwecks einer im Lande, wenn nicht vorhandenen, so doch grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule entspricht, kann also nicht ohne jede Rücksicht auf die grundlegende pädagogische Gesamtkonzeption entschieden werden, die hinter der Struktur des öffentlichen Schulwesens im Lande steht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O., juris Rn. 40 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 104, 1]).

    So können zunächst die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als "Gesamtzweck" verfolgten spezifischen pädagogischen Ziele auch in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O. ).

    Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das geplante Vorhaben durch seine Existenz die Erfüllung der spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung der öffentlichen Gymnasien verfolgt werden, an diesen öffentlichen Schulen beeinträchtigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O. ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    Art. 7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Schule (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40 ; Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 ).

    Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinsichtlich derer zwischen "Erziehungszielen" einerseits und der "Qualifikation" andererseits unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, BVerwGE 90, 1 , und vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 ), sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und Schulstufen, wobei keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt wird, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107 ; Urteil vom 8. April 1987, a.a.O. ).

    Die Privatschule muss dabei allgemein zugänglich sein, jedoch nicht in dem Sinne, dass sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen muss, wohl aber in dem Sinne, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren Wirtschaftlage besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, a.a.O. ).

  • BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    Art. 7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Schule (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40 ; Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 ).

    Die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen bezieht sich nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und -formen, sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 6 B 29/11 - juris Rn. 4).

    Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinsichtlich derer zwischen "Erziehungszielen" einerseits und der "Qualifikation" andererseits unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, BVerwGE 90, 1 , und vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 ), sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und Schulstufen, wobei keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt wird, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107 ; Urteil vom 8. April 1987, a.a.O. ).

  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91

    Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinsichtlich derer zwischen "Erziehungszielen" einerseits und der "Qualifikation" andererseits unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, BVerwGE 90, 1 , und vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 ), sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und Schulstufen, wobei keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt wird, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107 ; Urteil vom 8. April 1987, a.a.O. ).

    Das sind im einzelnen - positiv - das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992, a.a.O. ).

    Nach alledem lässt sich keine hinreichend konkrete, auf verlässliche und überzeugende Feststellungen gestützte Prognose treffen, dass als Konsequenz der Monoedukation erhebliche Defizite im Hinblick auf das genannte Erziehungsziel entstehen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992, a.a.O. ; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 956).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    Durch die Transformation in das deutsche Recht stehen die völkerrechtlichen Vereinbarungen innerhalb der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 ; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 59 Rn. 47; Nettesheim, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand Januar 2011, Art. 59 Rn. 183 ff.).

    Infolgedessen müssen sie sich auch an höherrangigem Recht wie der verfassungsrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG messen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, a.a.O. ).

  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

    Berufsfachschule - Besondere Art der Berufsausbildungsstätte - Private

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    Ob eine Privatschule im Einzelfall Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG ist, lässt sich nicht ausschließlich nach Bundesverfassungsrecht beantworten; denn auch das Landesrecht kann hierauf Einfluss nehmen, indem es bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen und somit "Ersatzschule" sein kann (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 ; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 6 C 1/96 -, BVerwGE 105, 20 ).

    Ersatzschulen sind danach Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997, a.a.O. ).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinsichtlich derer zwischen "Erziehungszielen" einerseits und der "Qualifikation" andererseits unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, BVerwGE 90, 1 , und vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 ), sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und Schulstufen, wobei keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt wird, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107 ; Urteil vom 8. April 1987, a.a.O. ).

    Bezieht sich somit die Gestaltungsfreiheit auch der privaten Ersatzschule auf Lehrmethode und Lehrinhalte bei anzustrebender Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses, so muss sie nach eigenem pädagogischen Ermessen darüber entscheiden dürfen, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln sie zu diesem Gesamtergebnis gelangt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000, a.a.O. ).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    Mit dem durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährten Schutz ist die Freiheit des Privatschulträgers verbunden, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 ).
  • BVerwG, 13.12.2010 - 7 B 64.10

    Denkmalschutz; Bodendenkmal; Rettungsgrabung; Kostentragung; Veranlasserprinzip;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    Ausgehend hiervon kann den genannten Übereinkommen schon wegen dieses Rangverhältnisses - unabhängig davon, ob sie in einzelnen Bestimmungen unmittelbar anwendbar wären oder den Kläger zu verpflichten vermöchten (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 7 B 64/10 -, NVwZ 2011, 752 ; Kempen in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 59 Rn. 95; Streinz in Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 59 Rn. 66 ff.) - keine dieses Grundrecht einschränkende Wirkung zugesprochen werden.
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
    Nicht zuletzt hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem die Befreiung einer Schülerin islamischen Glaubens vom koedukativen Sportunterricht betreffenden Urteil ausgeführt, für die Entscheidung der Frage, ob ein koedukativer Sportunterricht der Emanzipation von Schülerinnen der Altersstufe der dortigen Klägerin eher förderlich sei als ein nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht, lasse sich weder aus Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, noch aus dem Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Art. 3 Abs. 2 GG, etwas herleiten (BVerwG, Urteil vom 25. August 1983 - 6 C 8/91 -, BVerwGE 94, 82 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • VerfGH Bayern, 27.02.1985 - 9-VII-82
  • VG Berlin, 31.07.2012 - 3 K 1026.11

    Keine Befreiung vom Ethikunterricht

    Der dem staatlichen Einfluss entzogene Bereich ist somit dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere soweit er die weltanschauliche Basis und die Lehrinhalte betrifft (vgl. zum Vorgesagten u.a. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011, 1 BvR 759/08 und 1 BvR 733/09, Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2011, 6 B 29/11, Rn. 4, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. September 2011, OVG 3 B 24.09, Rn. 22, 25, m.w.N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2011, 7 B 2472/10, Rn. 19, m.w.N.; jeweils zit. n. Juris).
  • VGH Bayern, 31.10.2011 - 7 ZB 11.1162

    Schülerbeförderung; nicht-koedukative Realschule; Gründe für die Schulwahl;

    Eine solche Entscheidung hat der beförderungspflichtige Aufgabenträger grundsätzlich zu respektieren (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg vom 8.9.2011 Az. OVG 3 B 24.09 RdNr. 19) und kann die Übernahme der Schülerbeförderung nicht wegen der nach seiner Auffassung unzumutbaren Schulweglänge ablehnen.
  • VG Berlin, 22.05.2014 - 3 K 515.13

    Unterricht in nach dem Geschlecht getrennten Gruppen

    Vielmehr hat sich die Schule insoweit angesichts des Umstandes, dass in der schulpädagogischen Theorie über Vorzüge und Nachteile monoedukativer Erziehung bis heute kontrovers diskutiert wird und sich keine einheitliche, unangefochtene Lehrauffassung über ihre pädagogische Wertigkeit herausgebildet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, 6 C 6/12, zitiert nach juris; zur Genehmigungsfähigkeit einer rein monoedukativen privaten Ersatzschule) und ein koedukatives Unterrichtssystem daher nicht zwingend erscheint, sondern vielmehr beachtenswerte Gründe erkennbar bleiben, die schulische Erziehung nicht nur in Form eines gemeinsamen Unterrichts anzubieten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. September 2011, OVG 3 B 24.09, zit. n. juris; zum gleichen Sachverhalt), an sachlichen, nachvollziehbaren Differenzierungskriterien orientiert.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.05.2009 - 3 B 24.09   

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BVerwG, 06.05.2009 - 3 B 24.09 (https://dejure.org/2009,75860)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3 B 24.09 (https://dejure.org/2009,75860)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 3 B 24.09 (https://dejure.org/2009,75860)
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 02.06.2009 - 3 B 31.09
    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Mai 2009 - BVerwG 3 B 24.09 (3 PKH 6.09) - wird verworfen.
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