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   BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12   

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BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12 (https://dejure.org/2012,26622)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2012 - 3 B 26.12 (https://dejure.org/2012,26622)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 (https://dejure.org/2012,26622)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anh A Kap I Nr 4 Buchst b EWGRL 73/85, Anh A Kap I Nr 4 Buchst a EWGRL 73/85, EGRL 43/96
    Gebührenerhebung für Fleischhygieneuntersuchungen; Kostenkalkulation

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Höhe der zu erhebenden Gebühren von veterinär- und hygienerechtlichen Untersuchungen im Hinblick auf die Einhaltung europarechtlicher Vorschriften

  • rewis.io

    Gebührenerhebung für Fleischhygieneuntersuchungen; Kostenkalkulation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Höhe der zu erhebenden Gebühren von veterinär- und hygienerechtlichen Untersuchungen im Hinblick auf die Einhaltung europarechtlicher Vorschriften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    Sie vertritt die These, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 19. März 2009 (- Rs. C-270/07 -, Slg. 2009, I-1983, und - Rs. C-309/07 -, Slg. 2009, I-2077) ein "Realkostengebot und Pauschalierungsverbot" angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn zunächst allenfalls vorläufige Bescheide über Vorauszahlungen ergingen und nach Ablauf des Rechnungsjahres ein endgültiger Bescheid mit einer "betriebsbezogenen Einzelabrechnung" der tatsächlich angefallenen Kosten erlassen werde; eine Gebührenerhebung auf der Grundlage von prognostisch ermittelten Kostenwerten und "pauschalen Kostenansätzen (Tarifverträge)" sei unzulässig.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 21 und - Rs. C-270/07 -, a.a.O. Rn. 30 ff.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine Gebühr erhoben werden kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere unterscheidet, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich auf die Kosten auswirken (Urteil vom 19. März 2009 - Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    b) Die These der Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung erachtet das Oberverwaltungsgericht eine Gebührenerhebung auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. m.w.N.).

    Soweit es bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu der Berufungsentscheidung, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    Sie vertritt die These, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 19. März 2009 (- Rs. C-270/07 -, Slg. 2009, I-1983, und - Rs. C-309/07 -, Slg. 2009, I-2077) ein "Realkostengebot und Pauschalierungsverbot" angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn zunächst allenfalls vorläufige Bescheide über Vorauszahlungen ergingen und nach Ablauf des Rechnungsjahres ein endgültiger Bescheid mit einer "betriebsbezogenen Einzelabrechnung" der tatsächlich angefallenen Kosten erlassen werde; eine Gebührenerhebung auf der Grundlage von prognostisch ermittelten Kostenwerten und "pauschalen Kostenansätzen (Tarifverträge)" sei unzulässig.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 21 und - Rs. C-270/07 -, a.a.O. Rn. 30 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    b) Die These der Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).
  • BVerwG, 06.06.2011 - 3 B 29.11

    Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    Die Vorstellungen der Klägerin sind mit der gemeinschaftsrechtlich und nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Möglichkeit der Kostendeckung im Wege der Gebührenerhebung nicht vereinbar; sie laufen darauf hinaus, eine Erhebung von Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge praktisch unmöglich zu machen (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 72.10 -, vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11 - und vom 18. Juni 2012 - BVerwG 3 B 63.11 -, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11

    Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4b RL85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    Die Vorstellungen der Klägerin sind mit der gemeinschaftsrechtlich und nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Möglichkeit der Kostendeckung im Wege der Gebührenerhebung nicht vereinbar; sie laufen darauf hinaus, eine Erhebung von Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge praktisch unmöglich zu machen (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 72.10 -, vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11 - und vom 18. Juni 2012 - BVerwG 3 B 63.11 -, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 3 B 89.09 - Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 9 Rn. 23).
  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 B 94.09

    Ausnahmegenehmigung für die Erhebung von Parkgebühren; gewerblicher ambulanter

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41; Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 3 B 94.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.2010 - 3 B 89.09

    Jagdpflicht des Inhabers eines Eigenjagdreviers; Vereinbarkeit mit

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden, wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 3 B 89.09 - Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 9 Rn. 23).
  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 C 25.01

    Urteil, nicht mit Gründen versehenes -; Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12
    Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41; Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 3 B 94.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 1.12

    Fleischuntersuchung; Fleischhygiene; Gebühr; Gebührenerhebung; Bemessung von

    In Bezug auf die Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (ABl Nr. L 162 S. 1) hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte (Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 64.10 - juris Rn. 4 und vom 31. August 2012 - BVerwG 3 B 26.12 - juris Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 Rn. 28).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 5.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

    In Bezug auf die Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (ABl Nr. L 162 S. 1) hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte (Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 64.10 - juris Rn. 4 und vom 31. August 2012 - BVerwG 3 B 26.12 - juris Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 Rn. 28).
  • VG Oldenburg, 08.09.2015 - 7 A 2567/14

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen von

    Hinsichtlich der Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43 EG vom 26. Juni 1996 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte (s. zuletzt Beschluss vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 - juris).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 2.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

    In Bezug auf die Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (ABl Nr. L 162 S. 1) hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte (Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 64.10 - juris Rn. 4 und vom 31. August 2012 - BVerwG 3 B 26.12 - juris Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 Rn. 28).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 3.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

    In Bezug auf die Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (ABl Nr. L 162 S. 1) hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte (Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 64.10 - juris Rn. 4 und vom 31. August 2012 - BVerwG 3 B 26.12 - juris Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 Rn. 28).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 4.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

    In Bezug auf die Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (ABl Nr. L 162 S. 1) hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte (Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 64.10 - juris Rn. 4 und vom 31. August 2012 - BVerwG 3 B 26.12 - juris Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2023 - 9 A 3058/17

    Rechtsschutz einer Betreiberin eines gewerblichen Schlachtbetriebs gegen die

    Dessen Auffassung, die spezifische Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b) der Richtlinie 85/73/EWG (Hervorhebung durch den Senat) dürfe nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen, diente, wie bereits mehrfach entschieden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 -, juris Rn. 3 ff., vom 20. Dezember 2011 - 3 B 40.11 -, juris Rn. 3 ff., und vom 21. Dezember 2010 - 3 B 64.10 -, juris Rn. 2 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 -, juris Rn. 92 ff., und Beschluss vom 11. Mai 2012 - 17 A 294/12 -, nur zur Abgrenzung dieser Gebühr von den EG-Pauschalbeträgen sowie einer durch die Anhebung der Pauschalbeträge gebildeten Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG.
  • VG Oldenburg, 08.09.2015 - 7 A 2983/14

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Gebühren für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von

    Hinsichtlich der Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43 EG vom 26. Juni 1996 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte (s. zuletzt Beschluss vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2014 - 13 A 189/14

    Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 -, juris, und vom 15. Juli 2010 - 8 B 94.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 13 A 946/13.A -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2014 - 5 N 5.12

    Überschreitung der EG-Pauschalbeträge als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip;

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht die Erhebung einer die EG-Pauschalbeträge überschreitenden Gebühr für Fleischhygieneuntersuchungen einzig unter der Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 -, juris Rn. 20; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. August 2012 - BVerwG 3 B 26.12 -, juris Rn. 4, mit weiteren Nachweisen).
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