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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1999 - 3 B 2861/97   

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https://dejure.org/1999,7760
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1999 - 3 B 2861/97 (https://dejure.org/1999,7760)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.01.1999 - 3 B 2861/97 (https://dejure.org/1999,7760)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 (https://dejure.org/1999,7760)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erschließungsbeitrag; Vorläufiger Rechtsschutz; Verwaltungsgerichtliche Kontrolle; Kontrolldichte; Prüfungsumfang; Berufung; Zulassung; Zulassungsgrund; Unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 696
  • NVwZ-RR 1999, 969
 
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Wird zitiert von ... (58)

  • VG Ansbach, 28.05.2021 - AN 18 S 21.00932

    Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die betroffene Person

    Diese Zielsetzung bedeutet für die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen des Eilverfahrens, dass in diesem vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen (vgl. OVG NRW, B.v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 A 2239/08

    Vor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, und vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -, NVwZ-RR 1999, 696.
  • VG Ansbach, 27.03.2020 - AN 18 S 20.00538

    Ausgangsbeschränkungen und weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus

    Solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben (vgl. OVG NRW, B.v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - juris Rn.4).

    Da es sich aber letztlich bei den Fragen des Verhältnisses zwischen Grundrechten untereinander und deren Beeinträchtigung im konkreten Fall nicht lediglich um bloße Gesetzesanwendung, sondern schwierige und stark normativ geprägte Entscheidungsvorgänge handelt, muss dies nicht im Rahmen des nur summarischen Eilverfahrens geklärt werden, sondern kann der Entscheidung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben (vgl. dazu OVG NRW, B. v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - juris Rn. 4).

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