Weitere Entscheidung unten: VG Osnabrück, 18.02.2013

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12   

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BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12 (https://dejure.org/2012,37036)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2012 - 3 B 36.12 (https://dejure.org/2012,37036)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 (https://dejure.org/2012,37036)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 1 BÄO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 8 Abs 1 BÄO, § 8 Abs 2 BÄO, Art 12 Abs 1 GG
    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung der Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zurückstellung der Wiedererteilung der Approbation als Arzt wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit aufgrund einer Verurteilung wegen Betruges

  • rewis.io

    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung der Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Zurückstellung der Wiedererteilung der Approbation als Arzt wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit aufgrund einer Verurteilung wegen Betruges

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Neuerteilung der Approbation, wenn Arzt Zuverlässigkeit zur Berufsausübung zweifelsfrei wiedererlangt hat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.07.1996 - 3 PKH 4.96

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Approbation

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 - zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 5 und vom 23. Juli 1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 - juris Rn. 3 f.).

    Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage "zum Guten geändert hat" (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1996 a.a.O.), nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat.

    Die Klägerin sieht eine Divergenz zum Beschluss des Senats vom 23. Juli 1996 (BVerwG 3 PKH 4.96 a.a.O.) darin, dass das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt habe, es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, durch welche sie in aktiver Weise über den bloßen Umstand einer beanstandungsfreien Lebensführung hinaus an der Wiederherstellung ihrer Würdigkeit mitgewirkt habe.

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 - zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 5 und vom 23. Juli 1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 - juris Rn. 3 f.).

    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6 und vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28 ).

  • LSG Bayern, 27.01.2011 - L 12 KA 85/10

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Gleichstellung zwischen Bewährungserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Eine Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag und die Erteilung lediglich einer Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 BÄO kommen dann nicht in Betracht (siehe auch LSG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 KA 85/10 B ER - juris Rn. 26).

    b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 4, vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 f.).

  • BVerwG, 16.07.1996 - 3 B 44.96

    Arztrecht: Wiedererlangung der Approbation nach Entziehung wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6 und vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28 ).
  • BVerwG, 28.01.2003 - 3 B 149.02

    Beurteilung der Berufsunwürdigkeit eines Arztes; Darlegung der grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 4, vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 f.).
  • BVerwG, 06.03.2003 - 3 B 10.03
    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 4, vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 f.).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 3 B 23.07

    Vereinbarkeit des Widerrufs einer Approbation als Apotheker wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6 und vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28 ).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 3 B 61.10

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6 und vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28 ).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 B 63.10

    Zahnarzt; Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; Sexualdelikt; Strafurteil;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12
    Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 - zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 5 und vom 23. Juli 1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 - juris Rn. 3 f.).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20

    Approbationsentzug; Approbationswiderruf; Arzneimittelverordnung; ärztliche

    Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 7; v. 23.7.1996 - 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung insbesondere der Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und die das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das begangene Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen mit einbezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7 u. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17; u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21).

    Die Beurteilung, ob das für die erneute Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unabdingbare Vertrauen in die persönliche Integrität des Klägers in den Augen der Öffentlichkeit zwischenzeitlich zurückerlangt oder hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO erfüllt sein werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 17), hat unter Berücksichtigung des gesamten Nachtatverhaltens zu erfolgen und auch die Zeiträume nach dem Erlass des Widerrufsbescheides am 7. Januar 2019 in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 9 u. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 6f.), was im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Urteil des Verwaltungsgerichts eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 (Az. 3 B 36.12, juris) sieht, weil es - im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - für die Frage der Wiedererteilung der Approbation nicht eine "... Gesamtbetrachtung ..." , sondern den "... zeitlichen Abstand ... in den Vordergrund (rücke)" , und darin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verwirklicht sieht, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

    Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 -, juris) betraf die von der Klägerin dort begehrte Feststellung, dass die Zurückstellung der Wiedererteilung ihrer Approbation als Ärztin rechtswidrig gewesen sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 zudem, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation vorliegen, allein die tatrichterliche Überzeugung im Einzelfall betrifft und dies auch für den Gesichtspunkt des Zeitablaufs gilt, dem je nach Lage des Falles ein mehr oder weniger großes Gewicht zukomme, ebenso wie den Umständen im Übrigen, deren Bedeutung angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte nicht verallgemeinernd geklärt werden könne (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12-, juris Rn. 8f.).

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15

    Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs;

    Der Arzt hat dann, sofern auch sonst keine Versagungsgründe vorliegen, einen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 m.w.N.).

    20 Wurde die Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO widerrufen, setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.; Beschl. v. 23.7.1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht.

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 - 1 M 5/24

    Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum bestandskräftigen

    Dem Antragsteller ist in diesem Fall, sofern auch sonst keine Versagungsgründe vorliegen, mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zwingend die Approbation (wieder) zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; s. auch BT-Drs. 17/1297, S. 21).

    Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 7 m. w. N. zu der entsprechenden Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO; Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris Rn. 9 zu § 8 BÄO).

    Maßgebend sind mithin die Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 8).

    Dem Zeitablauf seit der letzten die Unwürdigkeit begründenden Verfehlung kann daher je nach Lage des (Einzel-)Falls ein mehr oder weniger großes Gewicht zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 8; entsprechend zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18

    Approbation als Arzt; Berufsfreiheit; Divergenzrüge; Gefahrenprognose;

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Ärztin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn sie ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit einer Ärztin schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und sie daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 7 m.w.N.).

    Hat der Antragsteller die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 6).

    Im Wiedererteilungsverfahren sind alle Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens - hier: nach Erlass des Widerrufsbescheides am 28. April 2015 - eingetreten sind (BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - a.a.O. Rn. 7 und 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - a.a.O. Rn. 9).

  • OVG Sachsen, 20.04.2020 - 6 B 1182/18

    Widerruf der Approbation; Kinderpornografie; Verhältnismäßigkeit

    Sofern er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zweifelsfrei wiedererlangt hat und auch sonst kein Versagungsgrund vorliegt, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 6).

    Hierbei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. November 2012 a. a. O. Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15

    Approbation; außerberuflich; Berufserlaubnis; Betrug; Reifeprozess; Unwürdigkeit;

    Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113; Beschl. v. 23.7.1996 - BVerwG 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht.

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.02.2016 - 3 B 68.14

    Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen Unwürdigkeit

    In diesen Verfahren gilt, dass neben der Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie dem zeitlichen Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen auch alle sonstigen individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 6 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 21 ZB 20.2575

    Berufsrecht der Ärzte, Widerruf der Approbation als Arzt, Unwürdigkeit zur

    In diesen Verfahren gilt, dass neben der Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie dem zeitlichen Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen auch alle sonstigen individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6 f.).

    Dies beurteilt sich nach den Umständen im konkreten Einzelfall (BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7 f.):.

    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 juris Rn. 7 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

    Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - BVerwG 3 B 36.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 19.6.2013, a.a.O., Rn. 28).

    Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 18.06.2015 - Au 2 E 14.1733

    Wiedererteilung der Approbation als Arzt nach früherem Widerruf; Vorwegnahme der

    Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; B.v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 - juris Rn. 4; B.v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2012 a.a.O.).

    Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage "zum Guten geändert hat" (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 a.a.O. Rn. 7), nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat.

    Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 a.a.O. Rn. 11; B.v. 15.11.2012 a.a.O. Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15

    Approbation; Substitutionsbehandlung; Unwürdigkeit; Widerruf; Wiedererlangung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.07.2013 - 1 L 58/13

    Widerruf der Approbation als Zahnarzt

  • VG Aachen, 14.03.2019 - 5 K 3902/17

    Logopäde; Wiedererteilung; Unzuverlässigkeit; Straftat; Sexueller Missbrauch;

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2013 - 8 LA 79/13

    Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bereits im

  • VG Köln, 30.05.2017 - 7 K 1352/17

    Widerruf der ärztlichen Approbation, Einstellung des Strafverfahrens

  • VGH Bayern, 28.06.2017 - 21 B 16.2065

    Widerruf der Approbation als Ärztin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2014 - 13 A 1636/13

    Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs

  • VGH Bayern, 17.06.2020 - 21 ZB 18.1807

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"

  • VGH Bayern, 11.05.2016 - 21 ZB 15.2776

    Widerruf der Approbation als Arzt wegen Abrechnungsbetrugs

  • VGH Hessen, 13.04.2022 - 7 A 2210/18

    Widerruf einer ärztlichen Approbation nach Erkrankung des Arztes an einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2015 - 13 A 416/15

    Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation wegen Unzuverlässigkeit und

  • VGH Bayern, 27.11.2015 - 21 CE 15.2183

    Wiedererteilung der Approbation- Überprüfung der Würdigeit zur Ausübung des

  • VG Augsburg, 10.03.2016 - Au 2 K 14.1732

    Klage auf Wiedererteilung der ärztlichen Approbation nach Vorstrafe

  • VG Köln, 06.02.2017 - 7 K 10953/16
  • VG Hannover, 07.11.2022 - 5 A 184/21

    Approbation; Approbation als Arzt; Widerruf; Straftat; Unwürdigkeit;

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Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12   

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https://dejure.org/2013,2050
VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12 (https://dejure.org/2013,2050)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 (https://dejure.org/2013,2050)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 18. Februar 2013 - 3 B 36/12 (https://dejure.org/2013,2050)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2011 - 5 ME 319/11

    Annahme einer die Beförderung ausschließende Eignungsbeschränkung eines Beamten

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Hinzutreten muss, dass die Auswahl des betreffenden Bewerbers in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint, wozu es ausreicht, dass die Aussichten, ausgewählt zu werden, (mindestens) "offen" sind (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. November 2011, - 5 ME 319/11 -, NVwZ-RR 2012, 77 - 78).

    Letztlich hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Aussichten, in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, (mindestens) "offen" in dem Sinne einer Möglichkeit sind (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, - 2 BvR 857/02 -, Juris [Rn.13]; (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. November 2011, - 5 ME 319/11 -, NVwZ-RR 2012, 77 - 78).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2012 - 2 B 10745/12

    Konkurrentenstreitverfahren, hier: nicht unvoreingenommene Beurteilung

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Bei dem beschriebenen Vorgehen handelt es sich um eine rechtswidrige, nämlich "zielorientierte" Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung auf der Ebene des Beurteilungsverfahrens, die unzulässig ist (Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2012, - 2 B 10745/12 -, IÖD 2012, 254 - 258).

    Beurteilungssysteme müssen transparent und folgerichtig sein und müssen insbesondere auch einheitlich praktiziert werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01. Oktober 2012, - 2 B 10745/12 -, RiA 2012, 268 - 271).

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Der damit in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Bestenauslesegrundsatz (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010, - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746) wird unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010, - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; Bochmann, Leistungsgrundsatz und Haushaltskonsolidierung, ZBR 2008, 397 [401]); er ist ein Strukturprinzip des Beamtenrechts (Schmidt-Aßmann, Leistungsgrundsatz des Art. 33 II GG und soziale Gesichtspunkte bei der Regelung des Zugangs zum Beamtenverhältnis, NJW 1980, 16 [16]) und gibt Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als abschließenden (Bochmann, am angegebenen Ort, Seite 407) Auswahlmaßstab des Verfassungsrechts für die Besetzung öffentlicher Ämter vor (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Mai 1994, - 3 Sa 2118/93 -, NVwZ-RR 1995, 584 - 586 [585]).

    Mit ihrer staatsorganisationsrechtlichen Zielsetzung dient die Vorschrift zunächst dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010, - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Letztlich hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Aussichten, in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, (mindestens) "offen" in dem Sinne einer Möglichkeit sind (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, - 2 BvR 857/02 -, Juris [Rn.13]; (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. November 2011, - 5 ME 319/11 -, NVwZ-RR 2012, 77 - 78).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 34.79

    Pflicht des Dienstherrn zur Wiederherstellung vernichteter Bestandteile der Akte

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Eine dienstliche Beurteilung erfolgt grundsätzlich durch den Dienstherrn bzw. durch den für ihn handelnden jeweiligen Dienstvorgesetzten (BVerwG, Urteil vom 2. April 1981, - BVerwG 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 - 143).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.07

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Erst- und Zweitbeurteilung;

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, - BVerwG 2 A 7.08 -, ZBR 2009, 196; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, - BVerwG 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2011 - 6 S 42.10

    Gegenstand und Inhalt einer dienstlichen Beurteilung bei Freistellung oder

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Ihm ist es deshalb verwehrt, reguläre laufbahnrechtliche Maßnahmen, wozu auch dienstliche Beurteilungen zählen, zu erhalten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2011, - OVG 6 S 42.10 -, NVwZ-RR 2011, 534 - 536).
  • OVG Niedersachsen, 30.04.2008 - 5 OA 116/08

    Streitwertfestsetzung in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Dieser Betrag ist sodann wegen des Antrags des Antragstellers auf eine erneute Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich aller Stellen, für die die Beigeladenen ausgewählt wurden, im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GKG mit der Anzahl (hier: siebenundneunzig) der Stellen zu multiplizieren (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.4.2008 - 5 OA 116/08 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Januar 2013, - 5 OA 290/12 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.10.2011 - 5 OA 322/11

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht für den hier gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG und folgt aus dem 6, 5-fachen des Grundgehalts nach Besoldungsgruppe A 9 der Anlage IV zum BBesG in der bis zum 31. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, 1673 - 1674) maßgeblichen Höhe (3.108,77 Euro); der sich ergebende Gesamtwert von 20.207,01 Euro ist für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2011, - 5 OA 322/11 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 04.01.2013 - 5 OA 290/12

    Bestimmen des Streitwerts i.R.d. Geltendmachung einer

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.02.2013 - 3 B 36/12
    Dieser Betrag ist sodann wegen des Antrags des Antragstellers auf eine erneute Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich aller Stellen, für die die Beigeladenen ausgewählt wurden, im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GKG mit der Anzahl (hier: siebenundneunzig) der Stellen zu multiplizieren (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.4.2008 - 5 OA 116/08 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Januar 2013, - 5 OA 290/12 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2010 - 1 B 58/10

    Bewertungsmangel einer anlassbezogenen Beurteilung bei fehlender

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.08

    Dienstliche Beurteilung; Quote; Quotierung; Richtwerte; Herabsetzung der

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 13.79

    Beurteilungsmaßstäbe bei einer dienstlichen Beurteilung

  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95

    Schutz der Forschungsfreiheit vor Eingriffen durch eine Universitätskommission

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

  • BVerwG, 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11

    Auswahlverfahren; Konkurrentenstreit; Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit

  • LAG Niedersachsen, 27.05.1994 - 3 Sa 2118/93

    Neubescheidung einer Bewerbung unter Anwendung der Auswahlkriterien Eignung,

  • OVG Niedersachsen, 19.12.1995 - 5 M 7168/95

    Beförderung; Dienstposten; Fliegende Ausschreibung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2008 - 6 B 767/08

    Zuständigkeit für Beförderungen von Beamten des höheren Dienstes in ein Amt der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2005 - 2 A 10372/05

    Beförderungsauswahlentscheidung bei Vergabe von mehreren landesweit zur Verfügung

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 4 S 227/13

    Rechtswidrigkeit eines Beurteilungssystems, das an die zu besetzenden

    Um hierbei den Anschein einer "zielorientierten" Steuerung der Beurteilungsergebnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, bedarf es eines transparenten und einheitlich praktizierten Beurteilungssystems (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 -, IÖD 2012, 254; daran anschließend für die hier in Rede stehende Beförderungsrunde: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 - VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013 - 10 L 745/12 - VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 908/12 -, jeweils Juris).

    a) Dabei kann offen bleiben, ob das streitige Auswahlverfahren bereits deshalb Bedenken begegnet, weil die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf bestimmte Organisationseinheiten verteilt, ihren Beamten jedoch nur die Möglichkeit eröffnet, sich auf die Planstellen ihrer eigenen Einheit zu bewerben, was aufgrund des dabei praktizierten sog. "Minderheitenschutzes" für kleinere Einheiten, denen gleichwohl Beförderungsoptionen eröffnet werden sollen, faktisch zu ungleichen und vom Leistungsprinzip entkoppelten Beförderungschancen führen kann (mit Bedenken bzw. Vorbehalten unterschiedlicher Ausprägung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, IÖD 2013, 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 1410/12 -, Juris; VG Darmstadt Beschluss vom 15.02.2013 - 1 L 1653/12.DA -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; vgl. demgegenüber aber auch den Beschluss des Senats vom 21.04.2011 - 4 S 377/11 -, NVwZ-RR 2011, 776 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2012 - 5 ME 121/12 -, DÖD 2012, 279; VG Köln, Beschluss vom 13.12.2011 - 15 L 1428/11 -, Juris).

    Nicht zuletzt lässt sich die verbindlich vorgegebene Synchronisierung der Beurteilungs- und Beförderungsebene übereinstimmend auch den Sachverhaltsdarstellungen der bislang zur Beförderungsrunde 2012 ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungen insbesondere VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O., und VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O. unter Wiedergabe einer Passage aus den CC HRM News der Antragsgegnerin vom 29.05.2012: " ... Nach dem neuen Beförderungsverfahren kommt der strikten Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes bei der dienstlichen Beurteilung essenzielle Bedeutung zu. Die gerichtliche Forderung, bei gleichem Beurteilungsergebnis vor sog. Hilfskriterien die Beurteilung inhaltlich weiter zu differenzieren, ist bei der Masse der Beurteilten unlösbar. Deshalb erfolgt die Steuerung über den Beurteilungsmaßstab, die eine weitere Differenzierung überflüssig macht. Der Maßstab für das beste und zweitbeste Beurteilungsergebnis wird passgenau so vorgegeben, dass Beförderungsentscheidungen orientiert am Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen getroffen werden können und nur komplette Gruppen mit gleichem Gesamturteil in einem Zug befördert werden. Der Erfolg der diesjährigen Beförderungsrunde steht und fällt mit der Maßstabseinhaltung. ... "), die sich auch mit den Erkenntnissen des Senats aus weiteren bei ihm anhängigen Parallelverfahren decken.

    Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin in § 50 Abs. 2 BLV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die von ihr praktizierte Unterschreitung der dort vorgesehenen Bestnotenquoten auf der Beurteilungsebene sehen wollte (ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013, a.a.O.; VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013 - B 5 S 12.1014 -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 K 3954/12 -, Juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 08.02.2013 - 1 B 288/12 -, Juris), ist jedenfalls die in der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin systematisch angelegte und tatsächlich festzustellende absolute Abweichungsfestigkeit unzulässig.

    Die Annahme eines etwaigen Leistungsgleichstands zwischen mehr (oder auch: weniger) als exakt 6 bzw. 41 Beamten oder auch zwischen den (nur) drei Beamten in der Einheit des Antragstellers schied von vorneherein aus, auch wenn sie in der Sache womöglich gerechtfertigt gewesen wäre (zu weiteren Beispielen vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.).

    Ungeachtet der Frage, ob bei dieser Verfahrensgestaltung der - insoweit unzuständige - Beurteiler tatsächlich schon die Auswahlentscheidung selbst trifft oder zumindest die Möglichkeit hat, einzelne "ausgesuchte" Kandidaten bereits außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens gleichsam "vor die Klammer" zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11 -, NVwZ 2012, 884; daran anschließend: VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O.), ist jedenfalls die synchronisierende Verknüpfung dieser beiden Ebenen zum Zweck der Vermeidung einer über das Gesamturteil hinausgehenden Ausdifferenzierung der Beurteilungen (in Reaktion auf: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.) mit der Folge einer Verkürzung der Bestenauslesekriterien und des dazugehörigen Rechtsschutzes unzulässig.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - 1 B 133/13

    Beförderungsrunde für Telekom-Beamte

    So aber VG Osnabrück, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 3 B 36/12 -, juris, Rn. 37 ff.

    Kritisch: VG Osnabrück, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 3 B 36/12 -, juris, Rn. 37 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 4 S 126/15

    Zu den Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und

    Das folgt bereits daraus, dass sich Satz 2 lediglich mit der Frage befasst, in welchem Ausmaß ein einmal festgelegter Richtwert in einer konkreten Beurteilungsrunde "unterschritten" werden darf, aber nicht die - vorgelagerte - Frage beantwortet, welche Richtwerte der Dienstherr in Richtlinien abstrakt-generell festlegen darf; diese letzte - hier nur interessierende - Frage ist Gegenstand allein des Satzes 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2009 (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., und Beschluss vom 16.05.2013, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013, a.a.O.; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 27.05.2013 - Au 2 E 12.1618 - , Juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -, Juris).
  • VG Augsburg, 27.05.2013 - Au 2 E 12.1618

    Recht der Bundesbeamten; beurlaubter Beamter der ... AG; Beförderung; vorläufiges

    Die "Synchronisierung" des Beurteilungs- und des Beförderungsverfahrens ist mit dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht vereinbar (vgl. z.B. OVG Lüneburg, B.v. 16.5.2013 - 5 ME 92/13 - juris; VGH BW, B.v. 21.3.2013 - 4 S 227/13 - juris Rn. 12 ff; OVG NRW, B.v. 15.3.2013 - 1 B 133/13 - juris Rn. 32 ff; VG Bayreuth, B.v. 5.2.2013 - B 5 S 12.1014 - juris Rn. 27 ff; VG Osnabrück, B.v. 18.2.2013 - 3 B 36/12 - juris Rn. 50 ff; VG Arnsberg, B.v. 13.12.2012 - 13 L 908/12 - juris Rn. 20 ff.).

    Eine solche Ausgestaltung des Beurteilungssystems kann auch nicht auf § 50 Abs. 2 BLV gestützt werden (vgl. OVG NRW, B.v. 15.3.2013 - 1 B 133/13 - juris Rn. 44; VG Osnabrück, B.v. 18.2.2013 - 3 B 36/12 - juris Rn. 53; VG Arnsberg, B.v. 13.12.2012 - 13 L 908/12 - juris Rn. 24).

    Aus der in einem systematischen Zusammenhang zu Satz 1 stehenden Konkretisierung in Satz 2 des § 50 Abs. 2 BLV folgt, dass auch eine Unterschreitung der Prozentsätze nur im Einzelfall und nur in Höhe von bis zu 5 Prozentpunkten zulässig ist (VG Osna-brück, B.v. 18.2.2013 - 3 B 36/12 - juris Rn. 52).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne "ausgesuchte" Kandidaten außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens - gleichsam vor die Klammer gezogen - hinsichtlich ihrer Eignung einer "Vorauswahl" durch einen Vorgesetzten unterzogen werden, der nicht selbst für die Auswahlentscheidung zuständig ist, dessen Votum aber von den zuständigen Trägern der Auswahlentscheidung als wesentliche Auswahlerwägung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird (BVerwG, B.v. 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - BVerwGE 141, 271; vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 18.2.2013 - 3 B 36/12 - juris Rn. 42; VG Arnsberg, B.v. 13.12.2012 - 13 L 908/12 - juris Rn. 31ff; offengelassen in VGH BW, B.v. 21.3.2013 - 4 S 227/13 - juris Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

    Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013, a. a. O., juris Rn. 55 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.1.2013 - 12 L 1513/12 -, juris Rn. 40 ff.; anderer Auffassung: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.2.2013 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 37; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.2.2013 - 1 L 1653/12.DA -, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, juris Rn. 10; offen lassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013, a. a. O., Rn. 11; VG Bayreuth, Beschluss vom 5.2.2013 - B 5 S 12.1014 -, juris Rn. 32; VG Stade, Beschluss vom 19.3.2013 - 3 B 963/13 -, juris Rn. 9).
  • VG Augsburg, 16.05.2013 - Au 2 E 12.1607

    Recht der Bundesbeamten; Beförderung; vorläufige Freihaltung einer der zu

    Die "Synchronisierung" des Beurteilungs- und des Beförderungsverfahrens ist mit dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht vereinbar (vgl. z.B. VGH BW, B.v. 21.3.2013 - 4 S 227/13 - juris Rn. 12 ff; OVG NRW, B.v. 15.3.2013 - 1 B 133/13 - juris Rn. 32 ff; VG Bayreuth, B.v. 5.2.2013 - B 5 S 12.1014 - juris Rn. 27 ff; VG Osnabrück, B.v. 18.2.2013 - 3 B 36/12 - juris Rn. 50 ff; VG Arnsberg, B.v. 13.12.2012 - 13 L 908/12 - juris Rn. 20 ff.).

    Eine solche Ausgestaltung des Beurteilungssystems kann auch nicht auf § 50 Abs. 2 BLV gestützt werden (vgl. OVG NRW, B.v. 15.3.2013 - 1 B 133/13 - juris Rn. 44; VG Osnabrück, B.v. 18.2.2013 - 3 B 36/12 - juris Rn. 53; VG Arnsberg, B.v. 13.12.2012 - 13 L 908/12 - juris Rn. 24).

    Aus der in einem systematischen Zusammenhang zu Satz 1 stehenden Konkretisierung in Satz 2 des § 50 Abs. 2 BLV folgt, dass auch eine Unterschreitung der Prozentsätze nur im Einzelfall und nur in Höhe von bis zu 5 Prozent zulässig ist (VG Osnabrück, B.v. 18.2.2013 - 3 B 36/12 - juris Rn. 52).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne "ausgesuchte" Kandidaten außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens - gleichsam vor die Klammer gezogen - hinsichtlich ihrer Eignung einer "Vorauswahl" durch einen Vorgesetzten unterzogen werden, der nicht selbst für die Auswahlentscheidung zuständig ist, dessen Votum aber von den zuständigen Trägern der Auswahlentscheidung als wesentliche Auswahlerwägung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird (BVerwG, B.v. 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - BVerwGE 141, 271; vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 18.2.2013 - 3 B 36/12 - juris Rn. 42; VG Arnsberg, B.v. 13.12.2012 - 13 L 908/12 - juris Rn. 31ff; offengelassen in VGH BW, B.v. 21.3.2013 - 4 S 227/13 - juris Rn. 22).

  • VG Münster, 21.05.2013 - 4 L 737/12

    Fehlerhaftigkeit der eigenen Beurteilung eines Beamten zu seinen Lasten als

    So aber VG Osnabrück, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 3 B 36/12 -, juris, Rn. 37 ff.

    Kritisch: VG Osnabrück, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 3 B 36/12 -, juris, Rn. 37 ff.

  • VG Osnabrück, 11.11.2014 - 3 B 7/14

    Anlassbeurteilung; Beförderungsrunde 2014; zuständiger Beurteiler;

    Beurteilungssysteme müssen transparent und folgerichtig sein und müssen insbesondere auch einheitlich praktiziert werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012, - 2 B 10745/12 -, RiA 2012, 268 ff., juris, Rn. 7; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -, V.n.b.).
  • VG Saarlouis, 15.04.2013 - 2 L 1789/12

    Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei Einschätzung der Eignung eines Beamten

    auch insoweit OVG Münster, Beschluss vom 15.03.2013, a.a.O.; im Ergebnis ebenso z.B.: VG Göttingen, Beschluss vom 08.03.2013 -1 B 9/13-; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 -3 B 36/12-; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 -8 K 3954/12-; VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013 -B 5 S 12.1014-; alle juris.
  • VG Hannover, 19.05.2014 - 13 A 6255/13

    Abbruch; Auswahlverfahren; Konkurrentenverfahren; Rechtsschutz; Zulässigkeit

    Nachdem eine ganze Reihe anderer erst- und zweitinstanzlicher Gerichte (beispielsweise VG Göttingen - Beschl. v. 08.02.2013 - 1 B 288/12; VG Osnabrück, Beschl. vom 18.02.2013 - 3 B 36/12, OVG Münster, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 - OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.05.2013, -5 ME 92/13 -) das Auswahlverfahren und auch die der Auswahlentscheidungen zu Grunde liegenden Beurteilungen bemängelt hatten, teilte die Beklagte auch im Verfahren 13 B 6754/12 mit, dass der Vorstand der Deutschen Telekom angesichts der zahlreichen Gerichtsentscheidungen beschlossen habe, die Beförderungsrunde 2012 nicht fortzuführen.
  • VG Saarlouis, 17.05.2013 - 2 L 51/13

    Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG 2012: Nichteinbeziehung eines

  • VG Saarlouis, 24.04.2013 - 2 L 1782/12

    Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG 2012: Orientierung dienstlicher

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