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VG Greifswald, 21.05.2010 - 3 B 383/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Friedhofsgebühren
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 80 Abs 4 VwGO, § 1968 BGB, § 54 Abs 4 SGB 1, § 80 Abs 4 S 3 VwGO
Erhebung von Friedhofsgebühren; unbillige Härte bei einem mittellosen Antragssteller - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2003 - 1 M 169/03
Heranziehung eines Gesamtgläubigers bei der Einforderung eines Straßenbaubetrags; …
Auszug aus VG Greifswald, 21.05.2010 - 3 B 383/10
Auch wenn der Abgabengläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner zu ermitteln und zu berücksichtigen, so handelt der Abgabengläubiger aber dann in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn er in Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes den Kreis der Abgabenschuldner unvollständig erfasst hat, weil die Behörde dann von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.11.2003 - 1 M 169/03, LKV 2004, 230).
- VG Greifswald, 05.09.2017 - 3 A 195/15
Erhebung von Friedhofsgebühren für ein anonymes Urnengrab; Beitragspflicht der …
Letztlich ergibt sich aus dem Vorstehenden ohne weiteres, dass es nicht zu einer nach § 2 Abs. 2 FGS angeordneten Gesamtschuldnerschaft mehrerer Gebührenschuldner kommt, sodass sich die Heranziehung der Klägerin auch nicht als ermessensfehlerhaft darstellen kann (vgl. dazu VG Greifswald, Beschl. v. 21.05.2010 - 3 B 383/10 -, juris Rn. 10).