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   BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09   

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BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09 (https://dejure.org/2009,18632)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.2009 - 3 B 41.09 (https://dejure.org/2009,18632)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 2009 - 3 B 41.09 (https://dejure.org/2009,18632)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 17.07

    Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Kenntnis der

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09
    Er sieht darin eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15), mit dem entschieden worden sei, dass für den Beginn der Rückforderungsfrist die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten maßgeblich sei, wobei nicht erforderlich sei, dass die Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruhe.
  • BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 3.08

    Lastenausgleichsrecht; Rückforderung; Rückforderungsfrist; Ausschlussfrist;

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09
    Der Senat hat mit seinem vom Kläger selbst angeführten Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung klargestellt, dass es für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können.
  • BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13

    Auswahl von Gutachtern durch das Tatsachengericht; Sachkunde; Verletzung des

    Über die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - ZOV 2010, 31).
  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 6.14

    Lastenausgleich; Hauptentschädigung; Mietwohngrundstücksregelung;

    c) Fristauslösend ist die positive Kenntnis von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten, gleichgültig, worauf sie beruht (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 3 B 112.08 - ZOV 2009, 256 f.) und ob oder inwieweit sich die Ausgleichsbehörde um Kenntniserlangung bemüht hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 5 und vom 3. November 2009 - 3 B 41.09 - ZOV 2010, 31).
  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

    Über die Rüge der fehlerhaften ("willkürlichen") Anwendung einer Vorschrift bzw. eines Rechtssatzes hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht - wie es für die Zulassung wegen Grundsatzbedeutung erforderlich gewesen wäre -, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 5 B 51.09 - ZOV 2010, 31).
  • BVerwG, 20.08.2014 - 3 B 72.13

    Verfahrensmangel; anderweitige Rechtshängigkeit; Begründungspflicht

    Die Begründungspflicht ist überdies immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst unbrauchbar sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 15 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - ZOV 2010, 31 = juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.2010 - 3 B 26.10

    Rückforderung bei Schadensausgleich; Kenntnis von dem Schadensausgleich;

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis früher hätte verschaffen können und ob sie zureichende Bemühungen zur Sachverhaltsklärung unternommen hat (Beschlüsse vom 3. November 2009 - BVerwG 3 B 41.09 - ZOV 2010, 31 und vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 PB 11.14

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzgl.

    Dass nach der dabei zu berücksichtigenden Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille maßgebend ist, so wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 5 B 51.09 - ZOV 2010, 31 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.02.2014 - 3 B 31.13

    Rückforderung von gewährter Hauptentschädigung für den Wegnahmeschaden an einem

    Bereits diese Behauptung allein - unterstellt man sie als wahr - muss nicht zwingend zu dem Schluss führen, dass der Behörde bereits 1998 alle Rückforderungsvoraussetzungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in einer Weise bekannt waren, wie es für den Lauf der Rückforderungsfrist geboten ist (vgl. Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 = NVwZ-RR 2008, 732; Beschluss vom 3. November 2009 - BVerwG 3 B 41.09 - ZOV 2010, 31 m.w.N.); denn der Sachbearbeiter soll den Fall nach seinem Bekunden "in Arbeit" gehabt haben, womit nicht ausgeschlossen war, dass sich bei der Bearbeitung ein anderes als das von ihm erwartete Ergebnis zeitigen würde, es also nicht zu der Rückforderung gegenüber dem Kläger kommen würde, etwa auch deswegen, weil die erforderlichen Unterlagen für das Geltendmachen eines solchen Anspruchs nicht ausreichten.
  • BVerwG, 14.08.2019 - 8 B 38.19

    Gerichtliche Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Ausgleichsleistungen;

    Zu Unrecht rügt der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1999 - 7 C 12.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 2) und dessen Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 5 B 51.09 - (ZOV 2010, 31) ab, wonach die generelle Auszahlungssperre für Reichsmarkguthaben gemäß Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 01 vom 23. Juli 1945 keine Enteignung bewirkt habe.
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