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   BVerwG, 25.04.1997 - 3 B 44.97   

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https://dejure.org/1997,19007
BVerwG, 25.04.1997 - 3 B 44.97 (https://dejure.org/1997,19007)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1997 - 3 B 44.97 (https://dejure.org/1997,19007)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1997 - 3 B 44.97 (https://dejure.org/1997,19007)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Frage der Unwirksamkeit einer vor Erlass des Bundesjagdgesetzes getroffenen Abrundungsverfügung durch Funktionslosigkeit und jahrzehntelange Nichtumsetzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2009 - 8 PA 95/09

    Beurteilung der Zuverlässigkeit eines wegen Urkundenfälschung und vielfachen

    Eine weitergehende zeitliche Konkretisierung ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.7.1996 - 3 B 44/97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95).
  • LSG Thüringen, 06.11.2003 - L 3 B 11/03

    Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erledigung des Rechtsstreites

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  • LSG Thüringen, 13.06.2000 - L 4 KA 29/97
    Dies gilt in aller Regel aber dann nicht, wenn der materiell in Anspruch genommene Beteiligte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage bzw. zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegeben und den geltend gemachten Anspruch (später) sofort anerkannt hat (Rechtsgedanken der §§ 93 ZPO, 56 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO), sodass die Kostentragungspflicht gleichwohl beim rechtsschutzsuchenden Bürger bleibt (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1996, 777 ff.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. April 1996, Az.: L 3 B 3/96; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 1998, Az.: L 3 B 44/97; so auch BSGE 95, 105; BSGE SozR Nr. 7 zu § 193 = Breithaupt 1961, 503, BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 = Breithaupt 1992, 172 zur Kostentragungspflicht des Bürgers, wenn während des Verfahrens Rechtsänderungen eingetreten sind und erst dadurch der geltend gemachte Anspruch entstanden ist).

    Wenn aber besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein streitiger Verfahrensausgang dem tatsächlichen Verfahrensausgang nicht entsprochen hätte, ist bei summarischer Prüfung in der Regel der mutmaßliche Verfahrensausgang ausschlaggebend (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 1998, Az.: L 3 B 44/97; Krasney/Udsching, Hdb. des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, Seite 513, Rdnr. 66; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2), wobei bei dieser summarischen Prüfung auf den Sach- und Streitstand bei Beendigung des Verfahrens abzustellen ist (Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996, S. 109, Rdnr. 385).

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