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   OVG Sachsen, 25.07.2014 - 3 B 483/13   

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https://dejure.org/2014,23176
OVG Sachsen, 25.07.2014 - 3 B 483/13 (https://dejure.org/2014,23176)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.07.2014 - 3 B 483/13 (https://dejure.org/2014,23176)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Juli 2014 - 3 B 483/13 (https://dejure.org/2014,23176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1
    Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, Verwertbarkeit

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verwertbarkeit von Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Abstand von sieben Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen, 13.10.2009 - 3 B 314/09

    Fahrerlaubnis; Entziehung nach Wiedererteilung; Verwertungsverbot; Sofortvollzug;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.07.2014 - 3 B 483/13
    Diese Frist war im Zeitpunkt der zweiten, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Alkoholfahrt des Antragstellers vom 12. Dezember 2011 jedoch noch nicht abgelaufen, weswegen letztere als eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV anzusehen ist (SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009 - 3 B 314/09 -, juris Rn. 4; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 13 FeV Rn. 22 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 13.08.2019 - 3 B 122/19

    Medizinisch-psychologisches Gutachten; Eignungszweifel; Fristsetzung zur Vorlage

    Insbesondere ist die erste Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 2. Mai 2014 im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV noch verwertbar, da die hierfür laufende fünfjährige Tilgungsfrist, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids am 2. Dezember 2014, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b StVG im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanforderung noch nicht abgelaufen war (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2014 - 3 B 483/13 -, juris Rn. 5; vgl. Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 22, 55).
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