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   BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78   

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BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78 (https://dejure.org/1978,47)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1978 - 3 B 6.78 (https://dejure.org/1978,47)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1978 - 3 B 6.78 (https://dejure.org/1978,47)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und Betriebsvermögens - Lastenausgleich - Streit über die Volkszugehörigkeit - Verletzung der Aufklärungspflicht - Nichtvernehmung von Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.01.1969 - III C 76.65

    Geltendmachung eines Vertreibungsschaden an nach der Einbeziehung des

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78
    Rechtsfragen zur Anwendung der 7. FeststellungsDV, die in dem zurückverweisenden Urteil des Senats in dieser Sache vom 16. Januar 1969 - BVerwG 3 C 76.75 - (BVerwGE 31, 181) berührt worden waren, werden durch das jetzt angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, das auf diese Verordnung nicht abhebt und sie überhaupt nicht erwähnt, nicht aufgeworfen.
  • BVerwG, 14.10.1976 - 3 C 76.75

    Wegnahme von Grundvermögen - Enteignung nach dem Aufbaugesetz im sowjetisch

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78
    Rechtsfragen zur Anwendung der 7. FeststellungsDV, die in dem zurückverweisenden Urteil des Senats in dieser Sache vom 16. Januar 1969 - BVerwG 3 C 76.75 - (BVerwGE 31, 181) berührt worden waren, werden durch das jetzt angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, das auf diese Verordnung nicht abhebt und sie überhaupt nicht erwähnt, nicht aufgeworfen.
  • BVerwG, 11.02.1971 - III C 39.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß für Wirtschaftsgüter, deren Veräußerer deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war, die Regelung des § 9 der 7. FeststellungsDV nicht gilt (Urteil vom 18. September 1969 - BVerwG 3 C 89.68 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 11]; Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG 3 C 39.70 - [BVerwGE 37, 184]).
  • BVerwG, 18.09.1969 - III C 89.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß für Wirtschaftsgüter, deren Veräußerer deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war, die Regelung des § 9 der 7. FeststellungsDV nicht gilt (Urteil vom 18. September 1969 - BVerwG 3 C 89.68 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 11]; Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG 3 C 39.70 - [BVerwGE 37, 184]).
  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1978 - 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116).
  • BVerwG, 28.09.1988 - 4 B 175.88

    Zu überbauende Grundstücksfläche; Grenzen des Baugrundstücks; Einfügen des

    Die Rüge, daß der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend geklärt sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die Partei selbst zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116; Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - DÖV 1963, 186).
  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

    Die Rüge, dass der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt worden sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche ein Beteiligter selbst zumutbarerweise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116).
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   OVG Berlin, 25.10.1979 - 3 B 6.78   

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