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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16 (https://dejure.org/2017,5954)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.02.2017 - 3 B 9.16 (https://dejure.org/2017,5954)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 3 B 9.16 (https://dejure.org/2017,5954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 24 K 42.13
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - NVwZ-RR 2014, 649) ist damit keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem unantastbaren Kernbereich verbunden.(Rn.27).

    Die Abgabe wahrheitswidriger Erklärungen gegenüber der Heimatbotschaft sei nicht von der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht umfasst, da eine solche Verpflichtung aus den in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - ausgeführten Gründen gegen Verfassungsrecht verstoße.

    Hieran ist auch in Ansehung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013 (- B 7 AY 7/12 R - juris), auf das sich die Klägerin beruft, festzuhalten (vgl. aus neuerer Zeit, ohne auf die Entscheidung des BSG einzugehen, BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 10 C 14.930 - juris Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 - juris Rn. 21).

    Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach dieser Vorschrift hat das Bundessozialgericht mit der Begründung nicht als erfüllt angesehen, die aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflicht der dortigen Klägerin erstrecke sich nicht darauf, gegenüber der Botschaft ihres Heimatstaates die Erklärung abzugeben, dass sie freiwillig dorthin zurückkehren wolle, weil damit von ihr ein Verhalten verlangt werde, das die Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berühre (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 26 ff.).

    Hieran gemessen betrifft die einem Ausländer gesetzlich auferlegte Verpflichtung, einer bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und hierzu erforderliche Erklärungen auch gegenüber der Botschaft seines Heimatstaats abzugeben, erkennbar nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung, und zwar auch dann nicht, wenn er dies, gemessen an seinen persönlichen Wünschen, als "Lüge", sich selbst also als "zum Lügen gezwungen" (so BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 27) empfindet.

    Der unantastbare Kernbereich der Persönlichkeit wird dadurch jedenfalls so lange nicht betroffen, wie ihm nicht über die Pflicht, sich rechtstreu zu verhalten, hinaus die Bildung eines entsprechenden inneren Willens im Sinne eines Heimreisewunsches abverlangt wird (dazu BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegenüber der Botschaft des Herkunftsstaates im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 14 ff. = NVwZ 2010, 918).(Rn.23).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. November 2009 (- 1 C 19.08 - juris Rn. 14 ff.) ausgeführt hat, ist ein ausreisepflichtiger Ausländer gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG gehalten, das Land freiwillig - und unverzüglich - zu verlassen.

    Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 14).

    Dazu zählt auch die ihm obliegende Willensbildung zur freiwilligen Ausreise (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 17 f.).

    Ohnehin kann die Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" weder rechtlich erzwungen noch gegen den Willen des Ausländers durchgesetzt und können an die verweigerte Abgabe auch keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 17).

    Die Weigerung, eine solche Erklärung abzugeben, wird aufenthaltsrechtlich nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis honoriert (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Einen Eingriff in diesen letzten, absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung können selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - BVerfGE 34, 238 = juris Rn. 30; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 = juris Rn. 271).

    Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 = juris Rn. 271; BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 = juris Rn. 124).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Einen Eingriff in diesen letzten, absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung können selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - BVerfGE 34, 238 = juris Rn. 30; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 = juris Rn. 271).

    Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 = juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - BVerfGE 34, 238 = juris Rn. 36 ff.).

  • OVG Sachsen, 03.07.2014 - 3 A 28/13
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Hieran ist auch in Ansehung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013 (- B 7 AY 7/12 R - juris), auf das sich die Klägerin beruft, festzuhalten (vgl. aus neuerer Zeit, ohne auf die Entscheidung des BSG einzugehen, BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 10 C 14.930 - juris Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach StPO § 81 im Fall der Weigerung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 - juris Rn. 19 f.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 = juris Rn. 271; BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 = juris Rn. 124).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 = juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - BVerfGE 34, 238 = juris Rn. 36 ff.).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007 - BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202 = juris Rn. 59).
  • BVerwG, 03.06.2006 - 1 B 132.05

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16
    Welche Bemühungen einem ausreisepflichtigen Ausländer im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Juni 2006 - 1 B 132.05 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 10.03.2009 - 1 B 4.09

    Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer Verletzung der

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 3 B 2.08

    Libanon; Palästinenser; Staatsangehörigkeit (ungeklärt); Aufenthaltserlaubnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 4.12

    Libanon; Palästinenser; Staatsangehörigkeit (ungeklärt); Aufenthaltserlaubnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2018 - 3 B 4.18

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

    22 Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer insoweit obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 24 beide zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).

    Mithin ist auch die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung einem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 24 ff.).

    Daran hält der Senat weiter fest (vgl. auch Urteile des Senats vom 15. Februar 2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 25 und vom 21. Februar 2017 - OVG 3 B 14.16 - juris Rn. 21 und Beschluss vom 11. Dezember 2017 - OVG 3 S 40.17 -).

  • LSG Sachsen, 28.04.2020 - L 8 AY 6/20

    Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur

    Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zu Lasten des Ausländers (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 24).

    Mit dem OVG Berlin-Brandenburg ist deshalb anzunehmen, dass der unantastbare Kernbereich der Persönlichkeit durch die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung jedenfalls so lange nicht betroffen ist, wie dem Ausländer nicht über die Pflicht hinaus, sich rechtstreu zu verhalten, die Bildung eines entsprechenden inneren Willens im Sinne eines Heimreisewunsches abverlangt wird (Urteil vom 15. Februar 2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 30).

    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 14 September 2010 (OVG 3 B 2.08 - juris Rn. 35 ff) und vom 25. November 2014 (OVG 3 B 4.12 - juris Rn. 30 ff) bestätigte das OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 25) seine Ansicht, wonach es für ausreisepflichtige staatenlose Palästinensern "nicht von vornherein erkennbar aussichtslos" sei, in der Botschaft des Libanon in Berlin ein Ausreisedokument für die Heimreise nach persönlicher Vorsprache in der entsprechenden Abteilung zu erhalten.

  • SG Osnabrück, 04.09.2019 - S 44 AY 40/19

    Freiwilligkeitserklärung; Pflicht zur Lüge

    In der Reaktion auf das Urteil des BSG wurde argumentiert, dass das Interesse des Ausländers, nicht lügen zu müssen, hinter den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit zurücktreten würden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2017, OVG 3 B 9.16, Rn. 30; Deibel in: ZAR 2014, 312, 315).

    Die Pflicht zur Lüge würde - entgegen der Einordnung des BSG (BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 7/12 R, Rn. 27) - nicht die unantastbare Intimsphäre (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2001, 2 BvR 1523/01, Rn. 19) betreffen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2017, OVG 3 B 9.16, Rn. 30; Deibel in: ZAR 2014, 312, 315).

    Hier geht es nicht um die "Honorierung" der Nichtabgabe der Erklärung (dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2017, OVG 3 B 9.16, Rn. 26), sondern um die Verhinderung einer deutlichen Kürzung der Leistungsgewährung unter das Existenzminimum.

  • VG Stade, 16.08.2021 - 1 B 863/21

    Keine Erledigung durch Zeitablauf; Zumutbarkeit einer Freiwilligkeitserklärung;

    Dieser Rechtsauffassung folgt das Gericht im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht (zur Auseinandersetzung mit dem BSG vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v.15.02.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 27- 30).

    Dagegen wird er nicht gezwungen, einen entsprechenden Willen im Sinne eines "Heimreisewunsches" zu bilden (OVG Berlin-Bbg, U.v.15.02.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 30)".

  • LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 8 AY 10/20
    Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zu Lasten des Ausländers (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 24).

    Mit dem OVG Berlin-Brandenburg ist deshalb anzunehmen, dass der unantastbare Kernbereich der Persönlichkeit durch die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung jedenfalls so lange nicht betroffen ist, wie dem Ausländer nicht über die Pflicht hinaus, sich rechtstreu zu verhalten, die Bildung eines entsprechenden inneren Willens im Sinne eines Heimreisewunsches abverlangt wird (Urteil vom 15. Februar 2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 30).

  • VG Bayreuth, 21.08.2018 - B 6 S 18.264

    Zur Mitwirkungsverpflichtung im Reisepasserteilungsverfahrens

    Dieser Rechtsauffassung folgt das Gericht im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht (zur Auseinandersetzung mit dem BSG vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v.15.02.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 27- 30).

    Dagegen wird er nicht gezwungen, einen entsprechenden Willen im Sinne eines "Heimreisewunsches" zu bilden (OVG Berlin-Bbg, U.v.15.02.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 31.01.2023 - 19 C 20.1329

    Verpflichtung zur Vorlage von Heimreisedokumenten

    Der unantastbare Kernbereich der Persönlichkeit wird durch die gesetzlich auferlegte Verpflichtung, einer bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und hierzu erforderliche Erklärungen auch gegenüber der Botschaft seines Heimatstaats abzugeben, jedenfalls so lange nicht betroffen, wie ihm nicht über die Pflicht, sich rechtstreu zu verhalten, hinaus die Bildung eines entsprechenden inneren Willens im Sinne eines Heimreisewunsches abverlangt wird (OVG Berlin-Bbg, U.v. 15.2.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 30; das Urteil des BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 26 ff. zu § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. < nunmehr § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG > ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung des BVerwG vom 10.11.2009 - a.a.O. - zu einem anderen Kontext ergangen ist).".
  • VG Bayreuth, 26.10.2017 - B 6 S 17.750

    Keine Erledigung einer Passverfügung nach Ablauf der Frist für Beantragung eines

    Dagegen wird er nicht gezwungen, einen entsprechenden Willen im Sinne eines "Heimreisewunsches" zu bilden (OVG Berlin-Bbg, U. v. 15.02.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 30).
  • VG Bayreuth, 03.06.2019 - B 6 S 18.682

    Anordnung der Vorlage eines Einreisedokuments an abgelehnten Asylbewerber aus dem

    Dagegen wird er nicht gezwungen, einen entsprechenden Willen im Sinne eines "Heimreisewunsches" zu bilden (BayVGH, B. v. 06.05.2019 - 19 CS 18.1941 - Rn. 7 unv. unter Verweis auf OVG Berlin-Bbg, U.v.15.02.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 30).
  • VG Bayreuth, 29.05.2018 - B 6 S 18.208

    Anordnung der Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung und einer

    Dagegen wird er nicht gezwungen, einen entsprechenden Willen im Sinne eines "Heimreisewunsches" zu bilden (OVG Berlin-Bbg, U.v.15.02.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 30).
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   BVerwG, 09.11.2016 - 3 B 9.16   

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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 08.11.2016 - 3 B 11.16

    Tierhaltung; Schweinezucht; Schwein; Sau; Jungsau; Kastenstand; Beschaffenheit;

    Soweit die Klägerin in den Zwangsgeldfestsetzungen betreffenden Verfahren (BVerwG 3 B 9.16 und 10.16) darauf hinweist, die Anordnung könne Grundlage einer Ersatzvornahme sein, geht sie daran vorbei, dass diese nicht angedroht wurde.
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