Rechtsprechung
BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12, 2 BJs 8/12-2 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- HRR Strafrecht
§ 119 StPO, § 126 Abs. 1 StPO, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 133 NJVollzG, 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG
Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage; Zuständigkeit); Vorrang des Bundesrechts; Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers - HRR Strafrecht
§ 119 StPO; § 126 Abs. 1 StPO; § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG
Gesetzgebungskompetenz für Einschränkungen der Untersuchungshaft; Zuständigkeit - lexetius.com
StPO § 119, § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2; NJVollzG §§ 133 ff., 134a Abs. 1 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 119 StPO, § 169 Abs 1 S 2 StPO, § 113 JVollzG ND, §§ 113 ff JVollzG ND, § 134a Abs 1 S 2 JVollzG ND
Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für Anordnung von Beschränkungen der Untersuchungshaft aufgrund eines von ihm erlassenen Haftbefehls - IWW
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des BGH-Ermittlungsrichters für Anordnungen von Beschränkungen für den Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft
- rewis.io
Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für Anordnung von Beschränkungen der Untersuchungshaft aufgrund eines von ihm erlassenen Haftbefehls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuständigkeit des BGH-Ermittlungsrichters für Anordnungen von Beschränkungen für den Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Strafrecht - Zuständigkeit bei Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Untersuchungshaft und der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
Besprechungen u.ä.
- De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)
Richterliche Eigenmacht am Bundesgerichtshof
Verfahrensgang
- BGH, Ermittlungsrichter, 14.11.2011 - 3 BGs 12/11
- BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12, 2 BJs 8/12-2
Papierfundstellen
- NJW 2012, 1158
- NStZ 2012, 705
- StV 2012, 416
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
Für die Anordnung von Beschränkungen gemäß § 119 StPO müssen konkrete …
Nachdem der Untersuchungshaftvollzug nunmehr Ländersache ist, beschränkt sich die bundesgesetzliche Regelung auf Maßnahmen, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind (vgl. BGH, NJW 2012, S. 1158 m.zahlr.w.N.). - OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12
Vollzug der Untersuchungshaft: Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen
Der Senat hält auch nach der Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - (NJW 2012, 1158) an seiner Rechtsprechung fest, dass durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs uneingeschränkt auf die Länder übertragen worden ist und dass deshalb § 119 StPO in Niedersachsen nicht mehr für den Bereich der Untersuchungshaft Anwendung findet, weil er den Untersuchungshaftvollzug regelt und insoweit das Land Niedersachsen durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der abweichenden Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 012 - 3 BGs 82/12 - und trotz der Kritik im Schrifttum (Nestler HRRS 2010, 546; Kazele StV 2010, 258) fest.
- OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19
Vollzug der Untersuchungshaft in Niedersachsen: Erfordernis eines Haftstatuts …
Allerdings greifen diese Beschränkungen nur, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12, BGHR StPO § 119 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN). - OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20
Untersuchungshaftvollzug: Notwendigkeit eines Haftstatuts
Allerdings greifen diese Beschränkungen nur, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12, BGHR StPO § 119 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN). - OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19
Vollzug der Untersuchungshaft: Anwendbarkeit von § 119 StPO in Niedersachsen
Beschränkungen nach den §§ 133 ff. NJVollzG kommen daneben in Betracht, soweit sie ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2012, 1158 mwN).