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   VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195   

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VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 (https://dejure.org/2014,41321)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 (https://dejure.org/2014,41321)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. November 2014 - 3 BV 12.1195 (https://dejure.org/2014,41321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Bayern, 26.07.2012 - 3 CE 12.1267

    Verschiebung des Ruhestandsbeginns bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen durch

    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 62 BayBG in Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n.F. ("abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2") ergibt sich unzweifelhaft, dass (sonstige) Beamte abweichend von Art. 62 Satz 1 BayBG n.F. nicht mit Ende des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, sondern mit Ende des Monats, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, während Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abweichend von Art. 62 Satz 2 BayBG n.F. nicht zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, sondern zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das nach der Tabelle maßgebliche Lebensalter erreichen, in den Ruhestand treten (BayVGH, B.v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris Rn. 19).

    3.2 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n.F. verstößt auch nicht gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 25).

    (2) Aus diesem Grund war der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die 1977 von ihm aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. LT-Drs. 8/2844) beschlossene besondere Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG (in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 352) = Art. 62 Satz 2 BayBG a.F.) an die erhöhte Altersgrenze für Beamte anzugleichen sowie zugleich den Ruhestandseintritt von Lehrkräften aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Schul- und Unterrichtsbetriebs auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet, festzulegen (BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 19).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat und dass die Anhebung der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die dazu führt, dass diese bis zu 18 Monate länger als nach bisheriger Rechtslage sowie bis zu 6 Monate mehr im Vergleich zu (sonstigen) Beamten Dienst leisten müssen, auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruht, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar oder unverhältnismäßig wäre (BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Damit beträgt die nach der Beseitigung der bisherigen Privilegierung von Lehrkräften zu leistende längere Dienstzeit im Vergleich zur übrigen Beamtenschaft im äußersten Fall jedoch lediglich knapp 6 Monate, was einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht erkennen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus auch dadurch Rechnung getragen, dass die Lehrkraft bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Sofern eine Lehrkraft entsprechend der bisherigen Regelaltersgrenze des Art. 62 Satz 2 BayBG a.F. früher in den Ruhestand gehen möchte, besteht zudem weiterhin - wenn auch unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG - die Möglichkeit des Antragsruhestands gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG, sofern die Lehrkraft das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26; LT-Drs. 16/3200 S. 571), wovon die Klägerin vorliegend auch Gebrauch gemacht hat.

    Wenn er insoweit die weiterhin für Lehrkräfte bestehende Möglichkeit, Antragsruhestand (a.a.O. S. 571) sowie Altersteilzeit (a.a.O. S. 602) zu beantragen, für ausreichend gehalten hat, hält sich dies im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    3.3 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n.F. verstößt darüber hinaus auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 20, 25).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Die Rückwirkung ist auch zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet (BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 24).

    Auch die Frist zwischen der Verkündung der Neuregelung und deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 war angemessen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 27).

    3.4 Die Festsetzung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte nach Art. 62 Satz 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG n.F. verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass sich für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wegen des Abstellens auf das Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Altersgrenze erreicht wird, ein anderer (späterer) Ruhestandsbeginn als bei den übrigen Beamten ergibt, noch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bei Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, nach Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayGB n.F. anders behandelt, nämlich hinsichtlich des Ruhestandsbeginns besser stellt, als diejenigen Lehrkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit im Teilzeitmodell Dienst leisteten (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 29).

    Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten unterschiedlichen Behandlung von Lehrkräften gegenüber den übrigen Beamten wird auf die unter 3.2 (2) gemachten Ausführungen verwiesen, wonach sachliche (d.h. schulorganisatorische) Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Soweit die Klägerin außerdem im Hinblick auf die von ihr beantragte Altersteilzeit im Teilzeitmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG a.F.) eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a.F.) befanden, rügt, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich nach dem Antrag der Klägerin als Rechtsmittelführerin (§ 47 Abs. 1 GKG) nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung = a.F., vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG), weil das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft (BVerwG, B.v. 30.7.3009 - 2 B 30/09 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267 - juris Rn. 35), und entspricht dem 6, 5-fachen des Endgrundgehalts aus der BesGr.

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05

    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    An der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand hat die Klägerin ein berechtigtes (sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches) Interesse (BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - juris Rn. 9).

    Der Grundsatz der Normklarheit erfordert ferner, die gesetzlichen Tatbestände, die unterschiedliche Altersgrenzen bestimmen, so aussagekräftig zu formulieren, dass der Normadressat sein Handeln kalkulieren kann, weil die Folgen der Regelung für ihn voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).

    Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 25).

    Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B.v. 23.5.2008 a.a.O.; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O.; BayVerfGH, E.v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22).

    Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 12; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 9.8.2010 a.a.O. Rn. 42).

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht zwar auch die besonderen Belastungen des jeweiligen Dienstes zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Belastungen und das darauf beruhende (frühere) Nachlassen der Leistungsfähigkeit individuell verschieden sind; er ist jedoch auch insoweit berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 17; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 42).

    Die Festlegung einer besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte beruht auf sachlichen Erwägungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Personenkreis aufgrund der mit der Dienstausübung verbundenen Gefahren sowie des Wechselschichtdienstes besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 39; BayVerfGH, E.v. 21.6.2011 a.a.O. Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund war der Senat deshalb auch nicht gehalten, den lediglich für den Fall, dass es auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen (d.h. nach Lehrern und sonstigen Beamten) ankommen sollte, und damit nur bedingt gestellten Beweisanträgen (1. bis 7.) von Amts wegen nachzugehen und bei seiner Prüfung, ob der Gesetzgeber seine Fürsorgepflicht verletzt oder mit der fraglichen Vorschrift eine unverhältnismäßige Regelung getroffen hat, über die konkreten gesundheitlichen Anforderungen im Schuldienst bzw. über die konkreten Belastungen durch den Schuldienst Beweis zu erheben (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 30 und 42).

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 75), verbietet es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwertet (sog. unechte Rückwirkung, vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 33).

    Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 33).

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 35).

    Im Fall der Klägerin betrug die Zeit zwischen der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 und ihrem 64. Geburtstag am 15. Juli 2012, nach dessen Vollendung sie nach bisheriger Rechtslage zum 31. Juli 2012 in den gesetzlichen Ruhestand getreten wäre, beinahe zwei Jahre, so dass sie auch ausreichend Gelegenheit hatte, von der geänderten Rechtslage Kenntnis zu nehmen und sich hierauf einzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 36).

    Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Versorgungsrechts - einschließlich der Festlegung der Altersgrenzen für den Ruhestandsbeginn - einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 37).

  • BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 25).

    Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B.v. 23.5.2008 a.a.O.; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O.; BayVerfGH, E.v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22).

    Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus auch dadurch Rechnung getragen, dass die Lehrkraft bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 12; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 9.8.2010 a.a.O. Rn. 42).

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht zwar auch die besonderen Belastungen des jeweiligen Dienstes zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Belastungen und das darauf beruhende (frühere) Nachlassen der Leistungsfähigkeit individuell verschieden sind; er ist jedoch auch insoweit berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 17; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.) ist der Gesetzgeber insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.

  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 3 CS 05.659

    Beamtenrecht; Altersteilzeit im Blockmodell; Erhöhung der regelmäßigen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    Wirkt sich aber eine Änderung der Altersgrenze kraft Gesetzes und ohne erforderlichen weiteren Umsetzungsakt unmittelbar auf den Ruhestandseintritt des Beamten aus, so sind hierauf hinweisende Schreiben des Dienstherrn lediglich als deklaratorische Mitteilung über die veränderte Rechtslage zu verstehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2005 - 3 CS 05.659 - juris Rn. 88 zur Erhöhung der Arbeitszeit kraft Gesetzes), ähnlich etwa den Bezügemitteilungen, denen ebenfalls kein konstitutiver Regelungscharakter und damit kein Verwaltungsaktscharakter zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - juris Rn. 21).

    Dieses hat - mit der Fähigkeit, in Bestandskraft zu erwachsen - in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts lediglich die von der Klägerin ab 1. August 2008 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu leistende Altersteilzeit im Teilzeitmodell gemäß Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung vom 7. Dezember 2004 = a.F., die mit Art. 91 BayBG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vom 1. April 2009 identisch ist, der nach der Übergangsregelung des Art. 142a BayBG n.F. auf Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden sind, weiter Anwendung findet) mit einem Umfang von 47, 450% der regelmäßigen bisherigen Arbeitszeit (d.h. der Unterrichtspflichtstunden) der Klägerin durch Regelung des Teilzeitstatus verbindlich festgelegt (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2005 a.a.O. Rn. 83 f.).

    Diese Quote bildet (neben der Festlegung des Beginns der Altersteilzeit, des bewilligten Modells der Altersteilzeit sowie - im Falle des Blockmodells - der Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase) den essentiellen Kern des Altersteilzeit bewilligenden Bescheids, der in Bestandskraft erwächst (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2005 a.a.O. Rn. 85).

    Eine Änderung der für die Festlegung der Altersteilzeit maßgeblichen Komponenten der durchschnittlich geleisteten sowie der regelmäßigen Arbeitszeit und des Altersteilzeitmodells ist mit der Änderung des Ruhestandsalters nicht verbunden und wäre nach bestandskräftiger Bewilligung von Altersteilzeit auch nicht mehr möglich (BayVGH, B.v. 7.4.2005 a.a.O. Rn. 86), so dass offen bleiben kann, ob außerhalb der nur auf Altersteilzeit im Blockmodell anwendbaren Regelung des Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a.F. überhaupt eine Änderung zulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 a.a.O. Rn. 6).

  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 3 CE 10.927

    Festsetzung der Altersgrenze bei Professoren, mit deren Erreichung Beamte

    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    Die Festlegung einer Altersgrenze kann auch dazu dienen, ältere Beamte ab einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, um für jüngere Kollegen Platz zu machen (BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - juris Rn. 42).

    Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 12; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 9.8.2010 a.a.O. Rn. 42).

    Zu den legitimen Zielen zählen jedenfalls gesetzlich erfasste oder aus dem Kontext der Maßnahme ableitbare Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll (BayVGH, B.v. 9.8.2010 a.a.O. Rn. 42).

  • VG Würzburg, 08.03.2012 - W 1 K 11.543

    Gymnasiallehrer; Neuregelung der gesetzlichen Altersgrenze; Altersteilzeit im

    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    Verbindlich ist allein die Formulierung, dass die ab 1. August 2008 beginnende Altersteilzeitbeschäftigung - entsprechend der gesetzlichen, in Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. getroffenen Regelung, von der die Behörde nicht abweichen kann - bis zum Eintritt in den (gesetzlichen) Ruhestand dauert (VG Ansbach, U.v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 8.3.2012 - W 1 K 11.543 - juris Rn. 24; VG Augsburg, GB.v. 15.4.2011 - Au 2 K 10.1894 - juris Rn. 11).

    Denn auch insoweit würde sich mit der Aufhebung nichts an der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage für die Klägerin ändern (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.3.2012 a.a.O. Rn. 26).

    1.3 Auch für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 gemäß § 79 Abs. 2 VwGO fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Schreiben vom 22. März 2011 keine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.3.2012 a.a.O. Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 26.05.1970 - 69-VII-69
    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    Deshalb ist es weder zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für Lehrer zur Vermeidung von Lehrerarbeitslosigkeit und Überalterung der Lehrerschaft auf das Ende des vorhergehenden Schuljahres vorverlegt (BVerfG, U.v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 juris Rn. 52; BayVerfGH, E.v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138), noch wenn er sie aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des laufenden Schuljahres auf das Ende des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres festlegt und dadurch ggf. gegenüber anderen Beamten nach hinten verschiebt (BVerwG, U.v. 22.9.1966 - II C 109/64 - BVerwGE 25, 83 juris Rn. 23; BayVerfGH, E.v. 26.5.1970 - Vf. 69-VII-69 - VerfGHE 23, 120).

    Deshalb kann auch offen bleiben, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt solcher Ausgleichszahlungen bedarf (verneinend BayVerfGH, E.v. 26.5.1970 a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 27.04.1978 - 8-VII-77

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    Diese muss gesetzlich festgelegt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138).

    Deshalb ist es weder zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für Lehrer zur Vermeidung von Lehrerarbeitslosigkeit und Überalterung der Lehrerschaft auf das Ende des vorhergehenden Schuljahres vorverlegt (BVerfG, U.v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 juris Rn. 52; BayVerfGH, E.v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138), noch wenn er sie aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des laufenden Schuljahres auf das Ende des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres festlegt und dadurch ggf. gegenüber anderen Beamten nach hinten verschiebt (BVerwG, U.v. 22.9.1966 - II C 109/64 - BVerwGE 25, 83 juris Rn. 23; BayVerfGH, E.v. 26.5.1970 - Vf. 69-VII-69 - VerfGHE 23, 120).

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 3 ZB 09.1695

    BeamtenrechtAuslegung des Antrags, die Versetzung in die Altersteilzeit

    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    Dies gilt gleichermaßen für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2003 - 3 CE 03.3188 - juris Rn. 27) als auch für die Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 3 ZB 09.1695 - juris Rn. 4).

    Eine Änderung der für die Festlegung der Altersteilzeit maßgeblichen Komponenten der durchschnittlich geleisteten sowie der regelmäßigen Arbeitszeit und des Altersteilzeitmodells ist mit der Änderung des Ruhestandsalters nicht verbunden und wäre nach bestandskräftiger Bewilligung von Altersteilzeit auch nicht mehr möglich (BayVGH, B.v. 7.4.2005 a.a.O. Rn. 86), so dass offen bleiben kann, ob außerhalb der nur auf Altersteilzeit im Blockmodell anwendbaren Regelung des Art. 80d Abs. 2 Satz 3 BayBG a.F. überhaupt eine Änderung zulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 a.a.O. Rn. 6).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195
    Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B.v. 23.5.2008 a.a.O.; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O.; BayVerfGH, E.v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 13.12.2002 - 1 BvR 1660/96

    Aufhebung des "Altersprivilegs" des § 248 Abs 2 SGB 5 durch Art 1 Nr 138 GSG

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 616/09

    Zur Vereinbarkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen bei (unfreiwilliger)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BVerwG, 22.09.1966 - II C 109.64

    Weiterbeschäftigung eines im Ruhestand befindlichen Beamten - Gesetzliche

  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • VerfGH Bayern, 21.06.2011 - 31-VII-10

    Altersgrenze für Beamte des Krankenpflegedienstes in Bezirkskrankenhäusern

  • VGH Bayern, 16.12.2003 - 3 CE 03.3012
  • VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62

  • VG Augsburg, 15.04.2011 - Au 2 K 10.1894

    Anpassung der Ansparphase der Altersteilzeit an die Neuregelung der Altersgrenze

  • VGH Bayern, 29.12.2003 - 3 CE 03.3188
  • VGH Bayern, 13.02.2014 - 14 B 12.1682

    Rückforderung überzahlter Besoldung; Kaufkraftausgleich; Verwaltungsaktcharakter

  • VG Ansbach, 15.03.2016 - AN 1 K 15.02574

    Versorgungsabschlag bei einer schwerbehinderten Lehrerin, die Altersteilzeit im

    Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genieße die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris Rn. 87 m. w. N.).

    Weder die Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG noch die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 BayBG unterliegen (verfassungs)rechtlichen Bedenken (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242, juris; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris).

    Bei der Bewilligung von Altersteilzeit handelt es sich wiederum um einen begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 58 zu Art. 91 BayBG) der - auch auf Antrag des Beamten - unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG geändert bzw. aufgehoben werden kann (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 89 ff. zu Art. 91 BayBG).

  • VG Trier, 16.08.2022 - 7 K 1500/22

    Besondere Altersgrenze für Lehrkräfte

    Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes (sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches) Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand und kann den Streit über die in ihrem Fall geltende Altersgrenze auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt einer gerichtlichen Klärung zuführen, da der Beklagte eine andere Auffassung als die Klägerin vertritt und diese ihr künftiges Verhalten an der begehrten Feststellung orientieren will (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 11. November 2014 - 3 BV 12.1195 -, juris Rn. 46).

    Die Vorschrift bezweckt erkennbar die Sicherstellung eines kontinuierlichen Schul- und Unterrichtsbetriebs, indem ein Lehrerwechsel während des laufenden Schuljahres vermieden werden soll (vgl. VG München, a.a.O.; VG Stuttgart, a.a.O.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 11. November 2014, a.a.O., Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 6 A 469/16 -, juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 04.03.2015 - 3 ZB 13.2437

    Kürzung der Versorgungsbezüge; Versorgungsausgleich; Wegfall des

    Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 - juris Rn. 75; BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 87).

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - ZBR 2007, 307 - juris Rn. 35).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2017 - 6 A 469/16

    Eintritt eines Lehrers in den Ruhestand mit dem Ende des Schulhalbjahres an

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1966- II C 109.64 -, BVerwGE 25, 83 = juris, Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 3 CE 12.1267 -, juris, Rn. 25 ff. und 33, sowie Urteil vom 11. November 2014 - 3 BV 12.1195 -, juris, Rn. 60 ff. und 103; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 26. Mai 1970 - Vf. 69-VII-69 -, juris.
  • VG München, 02.09.2015 - M 5 E 15.3218

    Institutsrektor; Gesetzlicher Ruhestand; Altersgrenze

    Der Umstand, dass einzelne Lehrkräfte damit ggf. "eine gewisse Zeit" (d.h. maximal sechs Monate) über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten haben, wird überdies durch Zuschläge beim Ruhegehalt berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 571; BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris).
  • VG Magdeburg, 04.10.2021 - 5 A 208/20

    Antragsruhestand betreffend Beamte der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes

    Nur im letztgenannten Fall wäre bei rechtzeitiger Antragstellung eine Feststellungsklage überhaupt statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im Falle des kraft Gesetzes eintretenden Ruhestandes mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze: vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 C 28/05 -, juris, Rn. 9; VGH Bayern, Urteil vom 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 -, juris, Rn. 46).
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