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   OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09.Z   

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https://dejure.org/2011,19048
OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09.Z (https://dejure.org/2011,19048)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2011 - 3 Bf 102/09.Z (https://dejure.org/2011,19048)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - 3 Bf 102/09.Z (https://dejure.org/2011,19048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Der Nachweis studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung allein durch Schwerbehindertenausweis ist nicht zulässig; kein Verstoß gegen Schutzvorschriften der behinderten Menschen

  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 3 S 2 GG
    Der Nachweis studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung allein durch Schwerbehindertenausweis ist nicht zulässig; kein Verstoß gegen Schutzvorschriften der behinderten Menschen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Der Nachweis studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung allein durch Schwerbehindertenausweis ist nicht zulässig - kein Verstoß gegen Schutzvorschriften der behinderten Menschen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 S. 2 Nr. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz 2003 (HmbHG) zur Stundung oder zum Erlass von Studiengebühren durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises; Vereinbarkeit einer Darlegungspflicht über studienzeitverlängernde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Langzeitstudiengebühren für schwerbehinderte Studenten in Hamburg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 574
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09
    Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben bereits bestätigt, dass die Einführung solchermaßen ausgestalteter Langzeitstudiengebühren auch unter Berücksichtigung dieses Lenkungszwecks weder gegen Art. 12 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ff.; BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris, Rn. 24 ff.) noch gegen Art. 13 IPwskR (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a. a. O., 49) verstößt.

    Es ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass die durch landesgesetzliche Bestimmungen vorgeschriebene Erhebung von Langzeitstudiengebühren und der damit verbundene Lenkungszweck, die Studierenden zu einem Abschluss des Studiums binnen der jeweiligen Regelstudienzeit zuzüglich einer Frist von vier weiteren Semestern anzuhalten, nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a. a. O., und BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, a. a. O.).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09
    Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben bereits bestätigt, dass die Einführung solchermaßen ausgestalteter Langzeitstudiengebühren auch unter Berücksichtigung dieses Lenkungszwecks weder gegen Art. 12 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ff.; BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris, Rn. 24 ff.) noch gegen Art. 13 IPwskR (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a. a. O., 49) verstößt.

    Es ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass die durch landesgesetzliche Bestimmungen vorgeschriebene Erhebung von Langzeitstudiengebühren und der damit verbundene Lenkungszweck, die Studierenden zu einem Abschluss des Studiums binnen der jeweiligen Regelstudienzeit zuzüglich einer Frist von vier weiteren Semestern anzuhalten, nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a. a. O., und BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09
    Dagegen folgt daraus keine in dem Sinne präjudizierende Wirkung im Hinblick auf landesgebührenrechtliche Vorschriften, dass Hoheitsträger generell keine Gebühren von behinderten Menschen im Hinblick auf Tätigkeiten verlangen dürften, die der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zuzurechnen sind (zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung von Studiengebühren und zu ihrem weiten Spielraum beim Gebrauchmachen von ihren Gesetzgebungskompetenzen im Hinblick auf die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten vgl.: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris, Rn. 75 ff., 81).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09
    Eine Benachteiligung in diesem Sinne kann im Bereich der Nutzung öffentlicher Einrichtungen auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, BVerfGE 96, 288, 303, zur schulbehördlichen Überweisung eines behinderten Kindes an eine Sonderschule).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 7).
  • VG Stuttgart, 12.08.2021 - 7 K 476/20

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur

    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris, Rn. 69; konkret für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 3 Bf 102/09.Z -, juris, Rn. 13).
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